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Verbraucherschutz

Jeder Verbraucher kann sich in dringenden Fällen bei begründeten, offensichtlich massiven Abweichungen in

  • Geruch
  • Aussehen
  • Geschmack
  • Brauchbarkeit
  • Kennzeichnung
  • bei Störungen des Wohlbefindes
  • bei Hygienemängeln

bei Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakwaren, die gewerbsmäßig verkauft werden, beschweren.

Dies zieht in der Regel eine Betriebskontrolle und die Ziehung von Vergleichsproben, möglichst aus der gleichen Charge und dem gleichen Geschäft nach sich. Die Beschwerdeprobe wird dann zusammen mit der Vergleichsprobe zur Untersuchung beim zuständigen Landesuntersuchungsamt eingereicht.

Von dem Ergebnis der Untersuchung wird der Beschwerdeführer entsprechend informiert.

Je nach Ergebnis erfolgt die Untersuchung weiterer Proben, eine Rückrufaktion, die Warnung der Bevölkerung bei Gefahr oder das Abstellen des Missstandes.

Gem. § 40 Abs. 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die Behörden seit dem 01.09.2012 verpflichtet bei durch Tatsachen begründetem Verdacht, die Öffentlichkeit zu informieren, dass:

  1. im Anwendungsbereich des LFGB festgelegte, zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
  2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR zu erwarten ist.

Hier finden Sie eine Auflistung der aktuell veröffentlichten Hygieneverstöße und Grenzwertüberschreitungen.


Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu unerwünschten Stoffen

Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB an ihre zuständige Überwachungsbehörde zu melden. Die einheitliche elektronische Excel-Vorlage samt Ausfüllhinweisen des Landesuntersuchungsamtes finden Sie in den Dokumenten.

Registrierungsverpflichtung

Nach Art. 6 der VO (EG) 852/2004 sind Lebensmittelunternehmer registrierungspflichtig. Hierunter fallen auch alle landwirtschaftlichen Betriebe, die tierische und nichttierische Lebensmittel herstellen.

Die Anmeldung hat bei der Veterinärabteilung zu erfolgen. Hierzu kann unten aufgeführter Standard-Meldebogen verwendet werden.


Vermarktung von Wild

Die Veterinärabteilung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße richtet folgenden Aufruf an alle Jäger:

Bei der Gewinnung und Verarbeitung von Wildfleisch für die menschliche Ernährung muss der Jäger verschiedene Hygienenormen beachten. Welche Normen einzuhalten sind, bemisst sich daran, ob und in welchem Umfang und an welche Personenkreise das Wildbret abgegeben wird.

So müssen Jäger, die das Wildbret nicht ausschließlich für den eigenen häuslichen Gebrauch verwenden sowie nicht nur kleine Mengen von aufgebrochenem Wild in der Decke an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben, sich bei der Veterinärabteilung als Lebensmittelunternehmer registrieren lassen.

Wir fordern daher alle betroffenen Jäger auf, sich mit der Veterinärabteilung schriftlich oder per E-Mail in Verbindung zu setzten.

Mehr Informationen

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente

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