Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Landtagswahl 2016
Themenbereiche:
- Welche Rechtsgrundlagen gibt es für die Landtagswahl?
- Welche Aufgaben hat der Landeswahlleiter bei der Landtagswahl?
- Welche Aufgaben haben die Kreiswahlleiter bei der Landtagswahl?
- In welchen Ländern finden im Jahr 2016 weitere Wahlen statt?
II. Der Landtag: Zusammensetzung, Sitzverteilung
- Wie setzt sich der 17. rheinland-pfälzische Landtag zusammen?
- Wie ist der derzeitige Landtag zusammengesetzt?
- Was bedeutet die Sperrklausel, die so genannte "5-Prozent-Hürde"?
- Wie wird die Sitzverteilung berechnet?
- Wann kommt es zu Überhangmandaten und ggf. Ausgleichsmandaten?
III. Stimmberechtigung / Wahlteilnahme
- Wer darf überhaupt wählen?
- Was müssen die Bürger tun, um an der Wahl teilnehmen zu können?
- Wie können die Wähler ihr Stimmrecht ordnungsgemäß ausüben?
- Was haben Wähler zu tun, die kurz vor der Wahl ihre Hauptwohnung verlegen?
- Was muss der Wähler tun, wenn er die Wahlbenachrichtigung verlegt hat?
- Welche Möglichkeiten haben Stimmberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, ihr Stimmrecht auszuüben? Wie funktioniert die Briefwahl?
- Wie und wann können sich Wähler über die einzelnen Kandidaten informieren?
- Wie wird gewählt und wie viele Stimmen hat jeder Wähler?
- Gibt es Hilfe für Wähler mit körperlicher Beeinträchtigung?
- Was passiert, wenn man aus Versehen auf dem Stimmzettel das Kreuz an die falsche Stelle gesetzt hat und es korrigieren möchte?
- Wann sind Stimmzettel ungültig?
- Müssen die Stimmzettel in der Wahlkabine in Umschläge gesteckt werden?
- Wie viele Wahlhelfer sind im Einsatz?
- Kann jemand verpflichtet werden, im Wahlvorstand mitzuarbeiten, damit dieser ordnungsgemäß besetzt ist?
VI. Auszählung / Wahlergebnisse
- Wann und von wem werden die Stimmen in den Wahllokalen ausgezählt?
- Was sind Hochrechnungen und wer stellt diese an?
- Wo finde ich Informationen zu den Wahlergebnissen?
I. Allgemeines
Welche Rechtsgrundlagen gibt es für die Landtagswahl?
Diese sind das Grundgesetz (GG), die Landesverfassung, das Landeswahlgesetz (LWahlG), das Landeswahlprüfungsgesetz (LWPG) und die Landeswahlordnung (LWO).
Welche Aufgaben hat der Landeswahlleiter bei der Landtagswahl?
Der Landeswahlleiter hat die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl zu gewährleisten. Neben der Information der Wahlvorschlagsträger, der Bevölkerung sowie der Gemeinden obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
- Nach der Bestimmung des Wahltages durch die Landesregierung fordert der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung die Parteien und Wählervereinigungen zur Einreichung von Landes- und Bezirkslisten auf, gibt die Voraussetzungen hierzu bekannt und prüft diese nach deren Einreichung.
- Des Weiteren wird mit der Bildung des Landeswahlausschusses begonnen, dessen Vorsitz der Landeswahlleiter führt. Der Landeswahlausschuss entscheidet u. a. über die Zulassung der Landes- und Bezirkslisten und stellt das endgültige Ergebnis fest.
- Der Landeswahlleiter setzt die Reihenfolge der Parteien und Wählervereinigungen auf dem Stimmzettel fest und ermittelt am Wahlabend das vorläufige Landesergebnis. Zudem prüft er die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum endgültigen Wahlergebnis des Landes zusammen.
- Nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgt dessen Bekanntmachung, gegliedert nach Wahlkreisen und Namen der im Land gewählten Bewerber sowie der Verteilung der Sitze nach Parteien und Wählervereinigungen. Darüber hinaus benachrichtigt der Landeswahlleiter die gewählten Landeslistenbewerber.
Welche Aufgaben haben die Kreiswahlleiter bei der Landtagswahl?
Für jeden der 51 Wahlkreise wird ein Kreiswahlleiter bestimmt, der folgende Aufgaben wahrnimmt:
- Nach der Bestimmung des Wahltages durch die Landesregierung fordert der Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung die Parteien und Wählervereinigungen zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen auf und gibt die Voraussetzungen hierzu bekannt. Nach Einreichung der Wahlkreisvorschläge werden diese durch den Kreiswahlleiter geprüft.
- Des Weiteren bildet der Kreiswahlleiter für seinen Wahlkreis den Kreiswahlausschuss und führt in diesem den Vorsitz. Der Kreiswahlausschuss entscheidet u. a. über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge und stellt das endgültige Ergebnis im Wahlkreis fest.
- Des Weiteren ermittelt der Kreiswahlleiter anhand der Schnellmeldungen der Gemeinde- und Stadtverwaltungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und teilt es auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit.
- Zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis prüft der Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Wahlvorstände, klärt gegebenenfalls sich aus den Wahlniederschriften ergebende Bedenken soweit als möglich auf und stellt das endgültige Wahlergebnis der Wahl im Wahlkreis zusammen.
- Nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses durch den Kreiswahlausschuss macht der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis für den Wahlkreis und den Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers öffentlich bekannt und benachrichtigt diesen.
In welchen Ländern finden im Jahr 2016 weitere Wahlen statt?
In Baden-Württemberg und in Sachsen-Anhalt wird ebenfalls am 13. März 2016 der Landtag gewählt. Darüber hinaus finden im Frühjahr in Hessen sowie im Herbst in Niedersachsen Kommunalwahlen statt.
In Berlin wird im Herbst die Wahl zum Abgeordnetenhaus durchgeführt.
II. Der Landtag: Zusammensetzung, Sitzverteilung
Wie setzt sich der 17. rheinland-pfälzische Landtag zusammen?
Am 13. März 2016 wird der 17. Landtag Rheinland-Pfalz gewählt. Vorbehaltlich evtl. entstehender Überhang- und Ausgleichsmandate besteht der Landtag aus 101 Abgeordneten.
Wie ist der derzeitige Landtag zusammengesetzt?
Der 16. rheinland-pfälzische Landtag besteht aus 101 Abgeordneten (42 SPD, 41 CDU, 18 GRÜNE).
Was bedeutet die Sperrklausel, die so genannte "5-Prozent-Hürde"?
Die Sperrklausel bedeutet, dass an der Berechnung der Sitzverteilung nur die Parteien und Wählervereinigungen teilnehmen, die mindestens 5 % der im Land abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.
Das Ziel der Sperrklausel ist es, einen funktionsfähigen Landtag zu schaffen und regierungsfähige Mehrheiten zu erreichen.
Wie wird die Sitzverteilung berechnet?
Aufgrund der Ergebnismeldungen der Kreiswahlleiter stellt der Landeswahlleiter zunächst fest, welche Parteien und Wählervereinigungen unter Berücksichtigung der Sperrklausel an der Sitzverteilung teilnehmen können.
Sodann ermittelt er, wie viele von der Gesamtzahl der Landtagssitze (101) jeder dieser Parteien / Wählervereinigungen zustehen. Dazu wird das "Divisorverfahren mit Standardrundung" nach Sainte-Laguë / Schepers verwendet.
Die zu vergebenden Sitze werden auf die Parteien und Wählervereinigungen grundsätzlich im Verhältnis der für sie abgegebenen Landesstimmen verteilt. Allerdings bestimmt eine Sonderregelung, dass eine Partei oder Wählervereinigung, auf die die absolute Mehrheit der Landesstimmen aller bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Parteien und Wählervereinigungen entfällt, auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze erhalten muss. Ist dies nicht im Weg der regulären Zuteilung der Fall, so wird ihr ein zusätzlicher Sitz zugeteilt und die Sitzverteilung für die anderen Wahlvorschlagsträger neu berechnet. Die Zahl der Sitze, die einer Landesliste zuzuteilen sind, ergibt sich durch Subtraktion der Zahl der von ihr in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze von der Gesamtzahl der Sitze, die dem jeweiligen Wahlvorschlagsträger im Land zustehen. Die verbleibenden Sitze werden aus der Liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt, wobei bereits im Wahlkreis erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt bleiben.
Hat eine Partei oder Wählervereinigung Bezirkslisten eingereicht, so sind diese kraft Gesetz verbunden (Listenverbindung). Das hat zur Folge, dass die auf die einzelnen Bezirkslisten entfallenen Landesstimmen für die Sitzverteilung zusammengezählt und wie die Stimmen eines Wahlvorschlags behandelt werden. Die der einzelnen Listenverbindung auf Landesebene zugefallenen Sitze werden anschließend auf die beteiligten Bezirkslisten nach der Zahl der Landesstimmen, welche sie im jeweiligen Bezirk erhalten haben, verteilt. Die auf einen Bezirk entfallenen Sitze werden nach Abzug der in den Wahlkreisen des Bezirks errungenen Direktmandate aus der Bezirksliste besetzt.
Hat eine Partei oder Wählervereinigung mehr Wahlkreismandate gewonnen, als ihr aufgrund der Berechnung der Sitze im Land zustehen, so hat sie Überhangmandate errungen. Das dadurch entstehende Ungleichgewicht zwischen den Landesstimmen und der Sitzverteilung im Land wird durch so genannte Ausgleichsmandate korrigiert.
Wann kommt es zu Überhangmandaten und ggf. Ausgleichsmandaten?
Überhangmandate fallen an, wenn eine Partei oder Wählervereinigung über die Wahlkreisstimme mehr Direktmandate erringt, als ihr insgesamt aufgrund der Landesstimmen bei der allgemeinen Sitzverteilung über die Landeslisten zustehen. Die direkt erworbenen Sitze verbleiben bei der Partei / Wählervereinigung. Das hierdurch entstehende Ungleichgewicht bei der Sitzverteilung wird durch die Vergabe von zusätzlichen Sitzen an die anderen Wahlvorschlagsträger (Ausgleichsmandate) und somit die Erhöhung der Gesamtzahl der Abgeordneten bereinigt.
III. Stimmberechtigung / Wahlteilnahme
Wer darf überhaupt wählen?
Stimmberechtigt sind alle Deutschen, die am Tag der Wahl
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst dort gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Stimmrecht durch eine Betreuung in allen Angelegenheiten oder infolge eines Richterspruchs ausgeschlossen sind.
Was müssen die Bürger tun, um an der Wahl teilnehmen zu können?
Bürgerinnen und Bürger, die am 35. Tag vor der Wahl, d. h. am 07. Februar 2016, bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
Wer bis zum 21. Februar 2016 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sofort bei der Gemeindeverwaltung wegen seiner Eintragung im Wählerverzeichnis nachfragen. Sofern man nicht eingetragen ist, kann man während der Zeit, in der in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann, also vom 22. Februar 2016 bis zum 26. Februar 2016 (20. - 16. Tag vor der Wahl), Einspruch gegen die Unvollständigkeit sowie ggf. auch Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
Stimmberechtigte, die nicht bei der Gemeinde am Stichtag, dem 07. Februar 2016, gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Antragsfrist endet am 21. Februar 2016 (21. Tag vor der Wahl).
Wie können die Wähler ihr Stimmrecht ordnungsgemäß ausüben?
Jeder Wähler kann seine Stimmen in dem Wahlraum abgeben, der auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Allerdings kann auch mit einem Wahlschein in jedem anderen Wahlraum des Wahlkreises an der Urnenwahl teilgenommen werden.
Bis zum zweiten Tag vor der Wahl, das ist Freitag, der 11. März 2016, 18.00 Uhr, können Stimmberechtigte einen Antrag auf Briefwahl stellen. Als Antragsformular dient die Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Was haben Wähler zu tun, die kurz vor der Wahl ihre Hauptwohnung verlegen?
Wer nach dem Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses und vor dem Zeitpunkt des Einsichtnahmerechts in das Wählerverzeichnis, also zwischen dem 08. Februar 2016 und dem 21. Februar 2016, in eine andere Gemeinde in Rheinland-Pfalz umzieht und sich bei der Meldebehörde anmeldet, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis seines neuen Wohnortes eingetragen.
Findet ein Umzug innerhalb von Rheinland-Pfalz statt und wird kein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt, so bleibt der Stimmberechtigte in dem Wählerverzeichnis seiner Wegzugsgemeinde eingetragen. Wer innerhalb derselben Gemeinde umzieht, bleibt in dem Wählerverzeichnis seines Fortzugstimmbezirks eingetragen.
Was muss der Wähler tun, wenn er die Wahlbenachrichtigung verlegt hat?
Die Wahlbenachrichtigung dient insbesondere zur Information des Stimmberechtigten über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie zur Angabe des Wahllokals. Ein Stimmberechtigter kann daher auch ohne Wahlbenachrichtigung an der Wahl teilnehmen. Da im Wahllokal allerdings vor Ausgabe des Stimmzettels die Stimmberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses überprüft wird, sollte der Stimmberechtigte seinen Personalausweis oder Reisepass mitnehmen, um sich identifizieren zu können.
Welche Möglichkeiten haben Stimmberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, ihr Stimmrecht auszuüben? Wie funktioniert die Briefwahl?
Um an der Briefwahl teilnehmen zu können, muss ein Stimmberechtigter einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen stellen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen müssen bis zum zweiten Tag vor der Wahl, Freitag, 11. März 2016, 18.00 Uhr, bei der Gemeinde mündlich (aber nicht telefonisch), schriftlich oder per E-Mail angefordert werden. Dies kann entweder durch Ausfüllen der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder durch einen formlosen Antrag geschehen.
Die Unterlagen werden dem Stimmberechtigten dann von der Gemeindeverwaltung zugeschickt. Bei plötzlicher Erkrankung können die Unterlagen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, angefordert werden. Generell dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch an einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel und legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den unverschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die darauf angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief bezeichneten Stelle abgegeben werden.
Der Stimmberechtigte kann die Briefwahlunterlagen aber auch bei der Gemeindeverwaltung abholen und seine Stimme gleich dort abgeben. Dies gilt auch schon vor dem Wahltag.
Wie und wann können sich Wähler über die einzelnen Kandidaten informieren?
Der Landeswahlleiter wird die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, nachdem der Landeswahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden hat. Die Wahlkreisvorschläge werden in den Veröffentlichungsorganen (Amtsblätter, Tageszeitungen usw.), die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt sind, veröffentlicht.
Landeslisten und Wahlkreisvorschläge sind anschließend auch im Internetangebot des Landeswahlleiters unter www.wahlen.rlp.de zu finden.
IV. Stimmabgabe
Wie wird gewählt und wie viele Stimmen hat jeder Wähler?
Jeder Wähler hat zwei Stimmen: die Wahlkreisstimme - auf der linken Seite des Stimmzettels (schwarze Einfärbung) - für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und die Landesstimme - auf der rechten Seite des Stimmzettels (blaue Einfärbung) - für die Wahl einer Landes- oder Bezirksliste.
Mit der Wahlkreisstimme wird in jedem der 51 Wahlkreise jeweils ein Abgeordneter direkt in den Landtag gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Mit der Landesstimme wird dagegen unmittelbar Einfluss auf die spätere Zusammensetzung des Landtags genommen, da diese für die Berechnung der Sitzverteilung maßgeblich ist.
Gibt es Hilfe für Wähler mit körperlicher Beeinträchtigung?
Um die Stimmabgabe eines Stimmberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig oder durch eine körperliche Beeinträchtigung an der Stimmabgabe gehindert ist, kann dieser sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Wahl erlangt hat.
Auch bei der Beantragung eines Wahlscheins können sich Wähler mit einer körperlichen Beeinträchtigung einer Hilfsperson bedienen.
Was passiert, wenn man aus Versehen auf dem Stimmzettel das Kreuz an die falsche Stelle gesetzt hat und es korrigieren möchte?
In diesem Fall kann sich der Wähler einen neuen Stimmzettel geben lassen. Das ist besser, als den ersten Stimmzettel zu korrigieren, da es dabei zu Unklarheiten kommen kann, durch die die Stimme ungültig wäre.
Wann sind Stimmzettel ungültig?
Stimmen sind insbesondere dann ungültig, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Müssen die Stimmzettel in der Wahlkabine in Umschläge gesteckt werden?
Ja. Im Wahllokal gibt der Wähler in der Wahlkabine seine beiden Stimmen (Wahlkreis- und Landesstimme) ab, faltet daraufhin den Stimmzettel, steckt diesen in den Stimmzettelumschlag und wirft den Stimmzettelumschlag in die Wahlurne.
Bei der Briefwahl muss der Stimmzettel ebenso in einen besonderen unverschlossenen (Wahl-)Umschlag gesteckt werden, der wiederum - gemeinsam mit dem Wahlschein - im so genannten Wahlbriefumschlag an die zuständige Gemeindebehörde übersandt wird.
V. Wahlhelfer
Wie viele Wahlhelfer sind im Einsatz?
Für jedes Wahllokal wird ein Wahlvorstand benötigt. Dieser besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern. Insgesamt werden etwa 40.000 Wahlhelfer benötigt.
Diese Wahlhelfer stellen sicher, dass die Wahl den demokratischen Erfordernissen entspricht. Aus diesem Grund handelt es sich um eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit. Für die Übernahme des Ehrenamtes eines Wahlhelfers suchen die Gemeinden immer wieder Bürgerinnen und Bürger. Jeder Stimmberechtigte kann sich für diese interessante Aufgabe am Wahltag zur Verfügung stellen.
Kann jemand verpflichtet werden, im Wahlvorstand mitzuarbeiten, damit dieser ordnungsgemäß besetzt ist?
Die Mitarbeit in einem Wahlvorstand ist ein Ehrenamt und kann nur aus den in der Landeswahlordnung genannten Gründen abgelehnt werden. Die Berufung in den Wahlvorstand kann insbesondere von Personen abgelehnt werden, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder die aus dringenden beruflichen oder gesundheitlichen Gründen gehindert sind, das Amt auszuüben oder für die durch die Ausübung des Amtes die Fürsorge für die Familie in besonderer Weise erschwert würde.
Selbst am Wahltag kann ein Bürger noch zur Mitarbeit im Wahllokal verpflichtet werden, wenn es die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich macht, z. B. weil die gesetzlich geforderte Besetzung des Wahlvorstandes aufgrund des Ausfalls von Wahlhelfern nicht gewährleistet ist.
VI. Auszählung / Wahlergebnisse
Wann und von wem werden die Stimmen in den Wahllokalen ausgezählt?
Nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr werden von den Wahlvorständen in den einzelnen Stimmbezirken die Stimmzettel getrennt nach Wahlkreis- und Landesstimmen ausgezählt. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
Was sind Hochrechnungen und wer stellt diese an?
Neben der amtlichen Ermittlung des Wahlergebnisses durch die dazu berufenen Wahlorgane vermitteln wissenschaftliche Institute insbesondere den Fernseh- und Rundfunkanstalten am Wahlabend frühzeitige Aussagen über den Wahlausgang. Hierzu werden Wahlergebnisse aus stichprobenweise ausgesuchten Stimmbezirken im gesamten Wahlgebiet herangezogen.
Wo finde ich Informationen zu den Wahlergebnissen?
Interessierte können sich am Wahlabend im Internet unter www.wahlen.rlp.de über das vorläufige Ergebnis der Landtagswahl informieren, das der Landeswahlleiter auf der Grundlage der eingehenden Schnellmeldungen bekannt gibt. Auch die Ergebnisse in den einzelnen rheinland-pfälzischen Gemeinden werden hier veröffentlicht.
Das endgültige Ergebnis schließlich steht erst nach den Sitzungen der Kreiswahlausschüsse und des Landeswahlausschusses fest und wird anschließend öffentlich bekannt gegeben.