Der Antrag wird schriftlich gestellt. Die hierzu nötigen Formblätter erhältst Du zusammen mit den weiteren Unterlagen beim Amt für Ausbildungsförderung (Campus Karthause, H U) oder unter bafoeg.bmbf.de
Der Antrag gilt als gestellt, wenn das Formblatt 1 dem BAföG-Amt ausgefüllt und unter-schrieben vorliegt. Bis zu diesem Termin gibt es nach abschließender Bearbeitung auch die Rückzahlung. Die restlichen Formblätter können nachgereicht werden. Der Antrag wird erst bearbeitet, wenn alle Informationen vorliegen.
Alle anderen Formblätter (z.B. für einen Aktualisierungsantrag o.ä.) bekommst Du ebenfalls bei Deiner Sachbearbeiterin im BAföG-Amt.
Der erste BAföG-Antrag ist an keinerlei Fristen während des Hochschulstudiums gebunden. Es ist aber unbedingt folgendes zu beachten:
Nach Abschluss der Bearbeitung des Antrages erhält jedeR StudentIn einen Bescheid, aus dem hervorgeht, ob Förderung erfolgt, wenn ja, in welcher Höhe, und wie sich der Förderungsbetrag zusammensetzt. Außerdem gibt er Aufschluss über die Anrechnung des Einkommens der Eltern. Hier kannst Du ggf. erkennen, wie viel Deine Eltern zu viel verdienen, um einen Anspruch auf Förderung durch das BAföG zu haben.
Gegen diesen Bescheid kannst Du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bewahre daher unbedingt den Briefumschlag des Bewilligungsschreibens vom BAföG-Amt auf.
Falls Du dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt sein solltest, so steht Dir ggf. die Möglichkeit offen Wohngeld zu beantragen. (Wohngeld)
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum dauert in der Regel ein Jahr, an dessen Ende ein Wieder-holungsantrag gestellt werden muss. Es empfiehlt sich, diesen Antrag aufgrund der Bearbeitungszeit zwei Monate vorher zu stellen, um gemäß § 50 Abs. 4 BAföG Anspruch auf ununterbrochene Zahlung zu haben.
Eine äußerst wichtige Frist muss am Ende des 4. Semesters eingehalten werden. Ab dem 5. Semester wird nur noch dann Ausbildungsförderung gewährt, wenn Du den sog. Leistungsnachweis eingereicht hast. Dieser Nachweis besagt, dass Du bisher ordnungsgemäß studiert hast und auf dem Stand des entsprechenden Semesters bist. Falls Du dich im vierten Semester im Praktikum befinden solltest, so musst Du auch die vertraglichen Vereinbarungen, die dem Praktikum zugrunde liegen mit einreichen.
Achtung: Es besteht auch die Möglichkeit, dass Du den Leistungsnachweis erst später erbringen musst. Gründe hierfür sind:
Liegt bei Dir einer der oben genannten Gründe (oder ein ähnlicher Grund) vor, solltest Du auf jeden Fall versuchen, einen Aufschub für das Einreichen des Leistungsnachweises durch einen formlosen Antrag zu erhalten.
Den Leistungsnachweis erhältst Du von Deinem Fachbereich.
Komm bei diesbezüglichen Fragen auf jeden Fall bei der BAföG-Beratung im AStA vorbei.
Außer den bereits ausgefüllten Formblättern sind weiterhin erforderlich: ein Nachweis über die Krankenversicherung (wenn versichert); eine Studienbescheinigung; eventuell beglaubigte Kopie des Facharbeiter- bzw. Gesellenbriefs und Nachweis der Beschäftigungszeiten; Kopie des Einkommens- bzw. Lohnsteuerjahresausgleichs der Eltern oder des Ehepartners. Maßgeblich ist dafür das Jahr zwei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
Erfahrungsgemäß ist es das Beste, wenn Du die Anträge persönlich abgibst. Dabei solltest Du Dir bescheinigen lassen, was Du abgegeben hast. Sämtlicher Briefverkehr sollte unbedingt per Einschreiben erfolgen. Am besten kopierst Du die ausgefüllten Formblätter und legst Dir für das BAföG eine Mappe an. Das erleichtert das Ausfüllen späterer Anträge, und Du hast immer zur Hand, was Du angegeben hast.
Sobald dem Amt für Ausbildungsförderung ersichtlich ist, dass die zur Entscheidung erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung getroffen werden können oder Zahlungen nicht binnen 10 Wochen geleistet werden können, hat jedeR ErstantragstellerIn und WiederholungsantragstellerIn nach Ausbildungsunterbrechung gemäß § 51 Abs. 2 BAföG einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Dieser Anspruch besteht auch, wenn einzelne Unterlagen fehlen, insbesondere dann, wenn Du das Fehlen nicht zu vertreten hast. Die monatlichen Abschlagszahlungen umfassen regelmäßig 4/5 der voraussichtlichen BAföG-Leistungen, höchstens aber € 360,00. Ist eine Vorausschätzung nicht möglich, so sind € 360,00 zu zahlen. Diese Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass der endgültige Förderungssatz niedriger ist.
Die Abschlagszahlungen werden nur für 4 Monate geleistet, es sei denn, das Amt für Ausbildungsförderung hat es zu vertreten, dass der Antrag noch nicht endgültig bearbeitet ist. Die Abschlagszahlungen werden in der Praxis nur auf nachdrückliche Aufforderung geleistet. Erfolgt auch dann die Zahlung nicht, ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch das Verwaltungsgericht möglich. Die Abschlagszahlungen nach § 51 Abs. 2 und § 50 Abs. 4 BAföG (Weiterbewilligungsantrag) können auch Studentlnnen erhalten, deren Eltern sich weigern, ihren Beitrag zur Studienförderung zu leisten, und das Verfahren gemäß § 36/37 BAföG durchführen wollen.
Bevor Du jedoch zum Verwaltungsgericht gehst, solltest Du erst die BAföG-Beratung des AStA aufsuchen.
Die Informationen zum Fachrichtungswechsel gem. § 7 Abs. 3 BAföG werden den breitesten Raum einnehmen, aus folgenden drei Gründen:
Wer sich ohne Zweifel sicher ist, in seiner derzeitigen Fachrichtung nicht weiterstudieren zu wollen, sollte sich sofort exmatrikulieren.
Nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch wird Ausbildungsförderung nur noch unter engen Voraussetzungen geleistet. Nur wenn der Wechsel/Abbruch bis zum Ablauf des 2. Semesters erstmals und aus einem wichtigen Grund erfolgt ist, wird gefördert. Im 3. Semester ist dies auch noch möglich, muss aber durchdacht begründet werden. Von Beginn des 4. Semesters an ist ein Wechsel/Abbruch nur dann unschädlich, wenn er aus unabweisbarem Grund erfolgt ist. Ein unabweisbarer Grund liegt nur dann vor, wenn keine Wahl mehr zwischen der Fortsetzung des Studiums in der aufgegebenen Fachrichtung und einem Wechsel besteht (beispielsweise unfallbedingte Querschnittslähmung bei einem Sportstudium). Damit ist ein zweiter oder späterer Wechsel so gut wie ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf BAföG nicht entfallen soll.
Die in der aufgegebenen Fachrichtung verbrachten Semester werden auf die Förderungshöchstdauer des zweiten Studienfaches angerechnet. Die dann über diese Förderungshöchstdauer zusätzlich zugestandene Zeit wird ausschließlich als vollverzinsliches Bankdarlehen gewährt. Erfolgt der Wechsel/Abbruch aus unabweisbarem Grund, bleibt es bei der Förderungsart Zuschuss/zinsloses Darlehen.
Die Entscheidung über die Begründung eines Wechsels gilt für das ganze darauffolgende Studium. Was erst einmal in einer Begründung steht, lässt sich im Falle einer Ablehnung im Widerspruchsverfahren nicht mehr zurücknehmen.
Dem Antrag auf Fachrichtungswechsel muss eine in sich schlüssige Darstellung beigefügt werden, die konkret die unzutreffenden Erwartungen an den derzeitigen Studiengang enthält. Dazu zählen Lernziele, Inhalt der Ausbildung oder Arbeitsmethoden (etwa Unterschiede zwischen theorie- und praxisorientierten Arbeitsmethoden).
Kernpunkte einer Begründung sind
Um Dir die Formulierung der Begründung zu erleichtern, kommt doch einfach mal in die Sozialberatung des AStA.
Der Betrag, den später das BAföG-Amt auszahlt, berechnet sich aus dem Bedarfssatz und ggf. dem anzurechnenden Einkommen der Eltern, des Ehegatten/der Ehegattin und dem eigenen Einkommen.
Zur Zeit beläuft sich der maximale monatliche Bedarfssatz für StudentInnen,
(Die Höhe von PV-(Pfelegversicherungs-) und KV- (Krankenversicherungs-)zuschlag erhöht sich ab SoSo 2009 von € 59,00 auf € 64,00.)
Den Bedarfssatz erhältst Du nur, wenn Du entweder elternunabhängig gefördert wirst (dabei wird das Einkommen der Eltern nicht zugrunde gelegt) oder wenn das anzurechnende Einkommen Deiner Eltern den Bedarfssatz ganz oder teilweise unterschreitet.
Bei Problemen dabei und bei allen anderen Fragen und Problemen bezüglich BAföG kannst Du Dich an die BAföG-Beratung des AStA wenden.
Solltest Du während Deines Studiums arbeiten, so beachte, dass Jobs bis zu einer Höhe von € 400,00 nicht auf das BAföG angerechnet werden. Alles was darüber liegt, wird von der Auszahlungshöhe des BAföG abgezogen werden.
Falls Du die Zuverdienstgrenze überschreiten solltest, so wird der überschüssige Betrag auf die BAföG-Auszahlungssumme angerechnet werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Jobben und BAföG, Versteuerung von Einkommen, Jobben und Krankenversicherung… einfach mal in der Sozialberatung des AStA vorbeischauen.
Im Einzelnen gibt es durch die neuen BAföG-Regelungen folgende Verbesserungen:
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
An dieser Stelle sei ausdrücklich davor gewarnt, zwecks Erzielung einer höheren Auszahlungssumme evtl. verfügbares Vermögen (z. B. Sparguthaben über € 5.000,00 oder Immobilien, Aktienfonds… auf andere Personen zu übertragen. Dies kann beispielsweise per Quervergleich zwischen dem Landesamt für Finanzen und dem BAföG-Amt nachträglich ermittelt und zur Strafanzeige (Sozialbetrug) gebracht werden.
Sollte es bereits dazu gekommen sein, so wende Dich auch hier bitte rasch an den Sozialberater des AStA.
Solltest Du dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt sein, so kann für Dich das Beantragen von Wohngeld in Frage kommen.
Du bist dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt, wenn Du zum Beispiel bei Erstantragstellung die Altersgrenze beim BAföG bereits überschritten hast und auf das Erlangen der Hochschulzugangsberechtigung nicht unmittelbar der Beginn Deines Studiums stattgefunden hat. Oder wenn Du aus der BAföG-Förderung rausgeflogen bist, weil Du den notwendigen Leistungsnachweis nicht geschafft hast.
In diesem Fall kannst Du bei der Stadtverwaltung Wohngeld beantragen. Du solltest bei der Antragstellung einen BAföG-Bescheid mitnehmen, in welchem die Gründe für die Ablehnung ersichtlich sind. Denn falls Du kein BAföG bewilligt bekommen hast, weil beispielsweise Du oder Deine Eltern zu viel verdienen, so bist Du auch nicht berechtigt Wohngeld zu beziehen.
Leistungen nach AlG II (Hartz IV) kannst Du im Grunde nicht beziehen, da Du durch Dein Studium dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung stehst. Eine Ausnahme bildet hier das beantragte und bewilligte Urlaubssemester. In dieser Zeit können Leistungen nach AlG II beantragt werden.
Auch hier empfiehlt sich die persönliche Beratung durch den Sozialberater des AStA.
AStA FH Koblenz
Konrad- Zuse- Str. 1
56075 Koblenz- Karthause
Raum HU 18
Montag – Donnerstag:
12.00 Uhr – 14.00 Uhr
Oder nach Vereinbarung!
Email: AStA@fh-koblenz.de
Telefon: 0 261 9528 337
Simone Schilz
Raum HU 04
Dienstag: 10.00 Uhr – 14.00 Uhr
Donnerstag: 10.00 Uhr – 14.00 Uhr
Ansonsten (fast) jederzeit nach persönlicher Vereinbarung.
Telefon: 0261 9528 333
E-Mail: Sozialberatung.asta@web.de