Studieren mit Kind

Für Studierende mit Kindern ist es keine leichte Aufgabe, Kinderbetreuung, Studium und einen eventuellen Nebenjob unter einen Hut zu bringen. Hier ist nicht nur eine Menge Organisationstalent gefragt. Auch Ressourcen wollen geschickt genutzt und Hilfsangebote angenommen werden.

Elterngeld

Für Geburten ab dem 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes.

Es ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden Erwerbseinkommens bis maximal € 1800,00 und beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens € 300,00. Elterngeld erhält nur, wer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Das Elterngeld wird im Kernzeitraum 12 Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate kommen hinzu, wenn sich der jeweils andere Elternteil Zeit für das Kind nimmt und im Beruf kürzertritt. Die insgesamt 14 Monate können somit frei zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden, sofern der Zeitraum für einen Elternteil 12 Monate nicht übersteigt. Etwas anderes gilt für Alleinerziehende. Sie können Elterngeld auch 14 Monate lang erhalten.

Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld gezahlt.

Das Mindestelterngeld in Höhe von € 300,00 wird nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen wie Wohngeld oder das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 24 Monaten wird zusätzlich zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Er errechnet sich aus der Hälfte der Differenz der höchstmöglichen Elterngelder für beide Kinder.

Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf den doppelten Zeitraum (bis zu 28 Monaten) gestreckt werden. Dann werden die halben Monatsbeiträge gezahlt.

Der Elterngeldantrag wird schriftlich gestellt. Zuständig sind die Stellen, die bislang für das Erziehungsgeld zuständig waren. Eine Liste der Elterngeldstellen findet Ihr auf der Internetseite des Bundesministeriums. Es ist empfehlenswert, den Antrag rechtzeitig nach der Geburt des Kindes zu stellen, denn das Elterngeld wird höchstens bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt.

Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde
  • Nachweise zum Erwerbseinkommen
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Ausführliche Informationen zum Elterngeld findet Ihr ebenfalls auf der Internetseite des Bundesministeriums. Dort gibt es auch einen Elterngeldrechner, mit dem Ihr die genaue Höhe des Elterngeldes berechnen könnt.

Quelle: bmfsfj

Mehrbedarf (Arbeitslosengeld II, früher: Sozialhilfe)

Für Studierende, gibt es zwar prinzipiell kein Arbeitslosengeld II (Etwas anderes gilt, wenn Ihr Euch wegen Schwangerschaft/Kindeserziehung beurlauben lasst!). Aber es besteht Anspruch auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, auf einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft (z. B. Schwangerschaftsbekleidung) und die Erstausstattung fürs Kind. Hinzu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehende. Einzelheiten erfahrt Ihr hier.

Mutterschaftsgeld

Nicht alle Studentinnen haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Leistung setzt immer ein Beschäftigungsverhältnis voraus, welches durch Schwangerschaft oder Geburt unterbrochen wird.

Das Mutterschafsgeld wird, wenn die Mutter selbst bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für die Mutterschutzfrist, sprich 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt gezahlt.
Das Mutterschaftsgeld ist einkommensabhängig und kann bis zu € 13,00 pro Kalendertag betragen.
Ist die Mutter nicht selbst, sondern über ihren Partner oder die Eltern familienversichert, dann bekommt sie kein Geld von ihrer Krankenkasse.

Um das Mutterschafsgeld in Anspruch zu nehmen, müsst Ihr einen Antrag bei Eurer Krankenkasse stellen.

Quelle: Studieren mit Kind (fzs)

Kindergeld

Einen Rechtsanspruch auf Kindergeld hat jeder, der ein Kind hat und dessen Wohnsitz/ständiger Aufenthaltsort in Deutschland ist. Ausländische Eltern/StudentInnen haben nur dann einen Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung haben. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes.

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt für das erste bis dritte Kind je € 154,00. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Zahlung auf € 179,00.

Der Antrag auf Kindergeld wird nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur oder des öffentlichen Dienstes gestellt. Die Antragstellung sollte möglichst schnell nach der Geburt erfolgen, denn Kindergeld wird nicht länger als sechs Monate rückwirkend gezahlt. Dem ausgefüllten Kindergeldantrag muss die Geburtsurkunde und, vorausgesetzt das Kind ist älter als sechs Monate, die polizeiliche Anmeldung des Kindes beigefügt werden. Selbst die Eltern studierender Eltern können für ihre studierenden Kinder noch Anspruch auf Kindergeld haben – siehe dafür und für ausführlichere allgemeine Infos den Artikel Kindergeld im Bereich Studienfinanzierung.

Quelle: Staatliche Hilfen für Familien (bmfsfj); Studieren mit Kind (fzs)

BAföG allgemein und Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG

Müsst Ihr das Studium aufgrund der Schwangerschaft/Geburt länger als drei Monate unterbrechen, habt Ihr keinen Anspruch auf BAföG mehr, bis Ihr das Studium wieder aufnehmt. Sobald absehbar ist, dass Ihr die drei Monate überschreiten werdet, seid Ihr verpflichtet, das BAföG-Amt über die Unterbrechnung zu informieren. Es sei dringend empfohlen, dies auch wirklich zu tun, denn wenn das Amt später von der Unterbrechnung erfährt, habt Ihr nicht nur Ärger, sondern auch noch Schulden am Hals, denn das in dem Zeitraum zu Unrecht erhaltene BAföG müsst Ihr zurückzahlen. Außerdem gibt es rückwirkend auch keine anderen Sozialleistungen mehr für diese Zeit. Also: BAföG-Zahlungen aussetzen und stattdessen ALG II beantragen (soweit man dafür ansonsten berechtigt ist – abhängig z. B. vom Einkommen des Partners).

Das BAföG kann seit Dezember 2007 um einen Kinderbetreuungszuschlag erhöht werden. Dieser muss zur Zeit noch extra beantragt werden (Auszahlung erfolgt dann auch rückwirkend, Antrag muss spätestens am Ende des Bewilligungszeitraums beim BAföG-Amt eingehen!). Details dazu gibt es in einem gesonderten Artikel. Antragstellung lohnt sich auf jeden Fall, es geht immerhin um € 113,00 / Monat für das erste Kind und je € 85,00 für weitere Kinder!

Auf Antrag kann man als StudierendeR mit Kind einen Aufschub für den Leistungsnachweis und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer erreichen. Allerdings sollte man sich trotzdem immer bemühen, das Studium nicht zu sehr abbremsen zu lassen.

In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt (dabei aber bitte beachten, dass dies im Einzelfall abweichen kann – vor allem ist erforderlich, dass der/die BAföG-empfangende StudentIn sich auch selbst um das Kind kümmert):

  • Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester
  • Verlängerung um ein Semester pro Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes
  • Verlängerung um ein Semester für das 6. und 7. Lebensjahr und das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes

Ein weiterer Verlängerungsgrund kann die Erkrankung eines Kindes sein.

Weitere Informationen erhaltet Ihr bei den Sozialberatungsstellen der Studierendenvertretung (oder dem dortigen Frauenreferat), des Studentenwerkes oder der Hochschule.

Quelle: Soziale Leistungen für Studierende mit Kind, Studentenwerk Essen-Duisburg

Unterhaltsvorschuss

Zahlt der nicht im Haushalt lebende Elternteil des Kindes keinen Unterhalt für das Kind, kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Der Regelsatz in der Unterhaltstabelle für Kinder im Alter bis 6 Jahren beträgt monatlich € 111,00 (neue Bundesländer), € 127,00 (alte Bundesländer) und für Kinder im Alter von 6–12 Jahren € 151,00 (neue Bundesländer), € 170,00 (alte Bundesländer) monatlich.

Der Antrag wird beim Jugendamt gestellt.

Eine Broschüre mit detaillierten Informationen findet Ihr auf der Seite des Bundesministeriums.

Quelle: Staatliche Hilfen für Familien, bmfsfj

Bundesstiftung Mutter und Kind
Auf eine finanzielle Hilfe der Bundesstiftung Mutter und Kind besteht kein Rechtsanspruch. Ob Hilfe gewährt wird ist unabhängig von allen sonstigen Ansprüchen und richtet sich nur nach der tatsächlichen, persönlichen Situation. Eine Vorsprache ist aber in jedem Fall zu empfehlen.

Im Allgemeinen hilft die Mutter-Kind-Stiftung wenn,

  • der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist und ein Schwangerschaftsattest vorliegt
  • man sich noch vor der Geburt des Kindes an eine örtliche Beratungsstelle für Schwangere wendet
  • man sich in einer Notlage befindet (diesbezüglich prüft die Beratungsstelle die Einkommensverhältnisse).

Wichtig: Einen Zuschuss der Bundesstiftung Mutter und Kind erhält man nur, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig greifen.

Quelle: Bundesstiftung Mutter und Kind (bmfsfj) – dort in mehreren Sprachen vorhandenen.

Bei Fragen zu Thema Studieren mit Kind kannst Du Dich vertrauensvoll an das Frauen- und Gleichstellungsbüro an der Fachhochschule wenden:

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte:

Prof. Dr. Daniela Braun
Raum J113
Konrad-Zuse-Str.1
56075 Koblenz

Tel.: 0261-9528-222
Email: braun@fh-koblenz.de

Sprechzeiten:
Freitags von 9-10h und nach Vereinbarung

Mitarbeiterin im Frauen- und Gleichstellungsbüro:

Maria Andreacchi

Frauenbüro
Raum HU21
Konrad-Zuse-Str.1
56075 Koblenz

Tel.: 0261/9528-561
gleichstellungsbuero@fh-koblenz.de

Neue Sprechzeiten:
Di: 14:00 – 16:00 Uhr
Mi: 8:30 – 10:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

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  • Stipendien
  • AStA FH Koblenz
    Konrad- Zuse- Str. 1
    56075 Koblenz- Karthause

    Sprechzeiten

    AStA-Büro:

    Raum HU 18
    Montag – Donnerstag:
    12.00 Uhr – 14.00 Uhr

    Oder nach Vereinbarung!

    Email: AStA@fh-koblenz.de
    Telefon: 0 261 9528 337

    BAföG- und Sozialberatung:

    Simone Schilz
    Raum HU 04
    Dienstag: 10.00 Uhr – 14.00 Uhr
    Donnerstag: 10.00 Uhr – 14.00 Uhr
    Ansonsten (fast) jederzeit nach persönlicher Vereinbarung.

    Telefon: 0261 9528 333
    E-Mail: Sozialberatung.asta@web.de