Ein Anrecht auf einen Zuschuss für ein Pflichtexemplar besteht nur, wenn:
- die Auflage unter 501 Exemplaren liegt und
- die Herstellungskosten mindestens 75 Euro pro Exemplar betragen (bei gewerblicher Publikation eines Verlages) oder
- die Herstellungskosten mindestens 25 Euro pro Exemplar betragen (bei nicht gewerblicher Publikation z. B. eines Selbstverlegers)
- das Druckwerk nicht mit öffentlichen Mitteln bezuschusst wurde.
Unter der Nr. 3.2.2 dieser Verwaltungsvorschrift ist nach den Worten "80 v. H. der Berechnungsgrundlage" aus drucktechnisch nicht beabsichtigten Gründen eine Zeilenschaltung weggefallen, wodurch sich bei Auslegung der im sich anschließenden Halbsatz getroffenen Regelung ein Missverständnis ergeben könnte.
Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur stellt ausdrücklich klar, dass die anschließende Passage
"jedoch höchstens bis zur Hälfte des Laden- bzw. Verkaufspreises. Liegt ein gegenüber dem späteren Ladenpreis ermäßigter Preis vor (z. B. Subskriptions- oder Vorzugspreis), so wird der Zuschuss bis zur Hälfte des Ladespreises gewährt, wenn die Herstellungskosten 50 v. H. und mehr des ermäßigten Preises betragen."
sich nicht nur auf den in 3.2.2 sondern auch auf den in 3.2.1 beschriebenen Sachverhalt bezieht.
Antrag auf Zuschuss für Pflichtstücke (pdf-Datei, DOC-Datei)