Einstufung der landwirtschaftlichen Nutzfläche nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung in RLP
Gemäß Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der Direktzahlungen beantragt, für die Dauer des Bezuges der Direktzahlungen durch geeignete Maßnahmen den Schutz des Bodens vor Erosion zu gewährleisten. Dieser Schutz des Bodens vor Erosion ist ab dem 1. Juli 2010 durch Maßnahmen gemäß der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395), sicher zu stellen.
Am 14.03.2011 trat in Rheinland-Pfalz die Landesverordnung über die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung in Kraft (GVBl. Rheinland-Pfalz 06/2011, S. 87). Fachliche Grundlage ist die vom Landesamt für Geologie und Bergbau für alle landwirtschaftlich genutzten Flurstücke durchgeführte Berechnung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser.
Die jährliche Neuberechnung umfasst einerseits die Aktualisierung der Flurstücksgrenzen. Andererseits wird die aus den Bodenschätzungsdaten abgeleitete Bodenerodibilität als Eingangsgröße zur Berechnung der potenziellen Erosionsgefährdung aktualisiert.
Alle für die Landwirtschaft wichtigen Informationen bezüglich der Einstufung der potenziellen Erosionsgefährdung gemäß der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung werden auf der Homepage der Dienstleistungzentren Ländlicher Raum zusammengefasst.