Transparenzgesetz
Das Landesamt stellt auf seiner Homepage relevante Informationen nach dem Landestransparenzgesetz zur Verfügung. Es gewährleistet somit den Anspruch auf Informationszugang gem. § 8 Abs. 5 LTranspG.
Das neue Landestransparenzgesetz ist Anspruchsgrundlage für die kostenlose Information von Bürgerinnen und Bürgern. Dabei stellt der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit gemäß § 19 LTranspG sicher, dass die gesetzlichen Grundlagen auch eingehalten werden. Der Landesbeauftragte kann angerufen werden, wenn jemand das Recht auf freien Informationszugang verletzt sieht.