Mitteilung des Forstamtes Dierdorf zu § 24 Landeswaldgesetz
Das Forstamt Dierdorf bittet alle Waldbesitzer, Bürger und Bürgerinnen um aktive Mithilfe bei der Verhütung von Waldbränden.
Die anhaltend trockene Witterung stellt eine gefährliche Ausgangssituation für Waldbrände dar, die Ursache dafür ist oft fahrlässiges Verhalten von Waldbesuchern.
Die nachfolgenden Verhaltensregeln können daher entscheidend zur Verhinderung von Waldbränden beitragen:
· Beachten Sie das in Rheinland-Pfalz wegen des hohen Gefahrenpotentials bestehende ganzjährige Rauchverbot im Wald. Werfen Sie auch keine Zigarettenkippen aus dem Auto.
· Offenes Feuer im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald bedarf der Genehmigung des Forstamtes. Wenn Sie grillen möchten, benutzen Sie bitte die extra dafür ausgewiesenen Plätze und achten Sie darauf, dass das Feuer beim Verlassen vollständig erloschen ist. Lassen Sie keine Einweggrills im Wald oder der freien Natur zurück.
· Hinterlassen Sie keinen Müll im Wald. Eine Glasscherbe kann wie ein Brennglas wirken und ein Feuer auslösen.
· Stellen Sie Ihr Fahrzeug ausschließlich auf den vorgesehenen Waldparkplätzen ab. Ein Katalysator kann so heiß werden, dass sich trockenes Material unter dem Wagen entzündet.
· Waldeinfahrten sind frei zu halten, damit Einsatzwagen der Feuerwehr und andere Hilfsdienste im Notfall jederzeit passieren können.
· Wählen Sie sofort den Notruf 112, wenn Sie einen Brand entdeckt haben.
· Versuchen Sie, ein entstehendes Feuer selbst zu löschen, wenn für Sie keine Gefahr besteht. Ist das nicht möglich, bringen Sie sich schnellstmöglich in Sicherheit und vermeiden Sie das Einatmen von Rauch.
Im Sinne unseres Waldes und zur Vermeidung von Gefahren für andere Waldbesucher bitten wie nochmals um Ihre Mithilfe.
Dierdorf, 17.04.2007
Forstamt Dierdorf
I. V.
Stefan Schnegotzki
Gefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf
öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Neuwied
vom 22.12.2000, ergänzt am 13.11.2003 und 18.05.2006
Aufgrund der §§ 1, 9, 26, 30, 33, 35-38, 40 und 41 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz, in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), erläßt die Stadtverwaltung Neuwied als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Neuwied mit Zustimmung des Stadtrates vom 21.12.2000, ergänzt am 13.11.2003 sowie am 18.05.2006 und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege (auch Fußgängerzonen), Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 2
Gebote und Verbote
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
1. in aggressiver oder störender Form zu betteln,
2. im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören,
3. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanstalten zu verrichten,
4. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,
5. Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte zu entfernen,
6. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen,
zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen,
7. an nicht dafür bestimmte Flächen Plakate anzubringen,
8. Tauben zu füttern.
(1a) Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen dürfen
- Zigarettenkippen und -schachteln,
- Zeitungen und Zeitschriften
- Verpackungsmaterialien
- Flaschen und Getränkebehälter, Becher
- Papiertaschentücher
- Tüten, Plastikbeutel und
- Kaugummi
nur dadurch entsprgt werden, dass sie in die dafür bestimmten Abfallbehälter geworfen werden. Sofern keine dafür bestimmten Abfallbehälter vorhanden sind, darf eine Entsorgung der genannten Gegenstände auf öffentlichen Flächen und in öffentlichen Anlagen nicht erfolgen.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,
2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine
Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3. Hunde auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und die Deichpromenade mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern
oder Wasserbecken baden zu lassen,
4. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben
oder Schaustellungen zu veranstalten,
Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen,
6. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren,
7. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten,
Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,
8. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus garten-
pflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie Feuer zu entzünden,
9. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.
(3) In öffentlichen Anlagen, im Bereich der Fußgängerzonen und auf und an Radwegen dürfen Hunde nur angeleint ausgeführt werden. Die Hunde sind so an der Leine zu führen, daß nach den erkennbaren Umständen andere Personen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden können.
(4) Die Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, daß diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
§ 3
Anordnungen des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal hat sich durch einen Dienstausweis zu legitimieren.
§ 4
Anpflanzungen und Einfriedungen
(1) Unbeschadet anderer Vorschriften sind Bäume, die in öffentliche Flächen hineinragen, so zu schneiden, daß über Gehwegen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen eine solche von mindestens 4,50 m freibleibt; Sträucher und sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in öffentliche Gehwege oder Straßen hineinragen und sind so zu schneiden, daß die Sicht in den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigt wird.
(2) Stacheldraht darf innerhalb eines Abstandes von 0,50 m an öffentlichen Flächen nur verwendet werden, wenn er in mehr als 2,50 m Höhe angebracht ist.
§ 5
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
1. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 1 in aggressiver oder störender Form bettelt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 2 im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch die öffentliche Ordnung
stört,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanstalten verrichtet,
4. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt und verunreinigt,
5. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte entfernt,
6. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle oder Spielgeräte zweckfremd benutzt,
verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt,
7. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt,
8. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 8 Tauben füttert,
9. Entgegen § 2 Abs. 1a auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Gegenstände der aufgezählten Arten nicht durch die dafür bestimmten Abfallbehälter entsorgt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
1. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästi-
gung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 3 Hunde auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und die Deichpromenade mitnimmt
oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden läßt,
4. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 4 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich
Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,
5. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 5 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken
verteilt,
6. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder
Krankenfahrstühlen befährt,
7. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 7 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der
Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,
8. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 8 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd
oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie Feuer entzündet,
9. entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 9 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 3 seinen Hund in öffentlichen Anlagen, im Bereich der Fußgängerzonen und auf und an
Radwegen nicht bzw. nicht kurz genug anleint,
2. entgegen § 2 Absatz 4 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, daß diese öffentliche Anlagen und
Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. eingetretene Verunreini-
gungen nicht unverzüglich beseitigt,
3. entgegen § 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen,
nicht Folge leistet,
4. entgegen § 4 die in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen
nicht ordnungsgemäß schneidet oder Stacheldraht verwendet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung, Anwendung.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 eingezogen werden.
(6) Zuständige Behörde für die Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 38 Nr. 2 POG, in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG, die Stadtverwaltung Neuwied.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
N e u w i e d, 22.12.2000/13.11.2003/18.05.2006
Stadtverwaltung Neuwied
Ordnungsamt
In Vertretung
M o r i t z, Beigeordneter
Gefährliche Hunde
Bekanntmachung des Ordnungsamtes
Die Stadtverwaltung Neuwied als zuständige örtliche Ordnungsbehörde weist darauf hin, dass am 01.01.2005 das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) in Kraft getreten ist. Es hat die zuvor geltende Gefahrenabwehrverordnung -Gefährliche Hunde- vom 30.06.2000 abgelöst und im wesentlichen die bisherigen Regelungen übernommen. Hierdurch wurde die zwischenzeitlich zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung berücksichtigt.
Weiterhin gelten die Bestimmungen unwiderleglich für die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und des Typs Pit Bull Terrier sowie für Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen.
Insbesondere wurde das neue Landeshundegesetz dahingehend ergänzt, dass der Halter eines gefährlichen Hundes verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Auf die Wiederholung der erforderlichen Sachkundeprüfung nach 5 Jahren wird nunmehr verzichtet.
Hunde, die unter das oben genannte LHundG fallen, sind nach wie vor anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen. Dies trifft auch für die Hunde zu, die in der Vergangenheit durch die Ordnungsbehörde als gefährliche Hunde eingestuft wurden und nicht unter die im Gesetz namentlich aufgeführten Hunderassen fallen.
Nähere Auskünfte erteilt der zuständige Sachbearbeiter, Herr Philippi, Telefon 802377, Zimmer 53, Rathaus
Neuwied, im Januar 2005
Stadtverwaltung Neuwied
Landesgesetz "Gefährliche Hunde"
Mietspiegel der Stadt Neuwied
Der Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen im Stadtgebiet Neuwied wurde mit Zustimmung der Interessenverbände (Haus- und Grundeigentümerverein e.V. und dem Mieterbund Neuwied-Koblenz e.V.) mit Stand April 2008 fortgeschrieben.
Der Mietspiegel ist bei der Stadtverwaltung Neuwied, Engerser Landstr. 17 (Bürgerbüro), 56564 Neuwied, bei der StadtBibliothek, Pfarrstr. 8, 56564 Neuwied, und bei den Interessenverbänden gegen eine Schutzgebühr in Höhe von 3 Euro erhältlich.
Er kann auch per E-Mail als PDF-Datei angefordert werden. Adresse: fbremer@neuwied.de
Bitte bei Anforderung per Mail die vollständige Adresse angeben, sowie eine Abbuchungsermächtigung für die Schutzgebühr in Höhe von 3 Euro mit Kontonummer und Bankverbindung (kann auch per Mail geschehen) erteilen!