STREUPFLICHT
Wir weisen auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Streupflicht und Schnee- und Eisbeseitigung hin.
Über diesen Link finden Sie die entsprechende Satzung zur Straßenreinigung
Auszug aus der Satzung zur Straßenreinigung:
§ 6 Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so
ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist
durch loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der
Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von
Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu
halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von
1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn ge-
schafft werden.
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu be-
seitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis
7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
§ 7 Bestreuen der Straße
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders
gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als
Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind
als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die
belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in
Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf
Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei
Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährde-
ten Stellen sind beispielsweise scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierig zu
durchfahrende Kurven, weiterhin starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen
und Straßeneinmündungen sowie zur Glättebildung neigende Brücken und Straßen an
Wasserläufen.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen
FahrbahnsteIlen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Säge-
mehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu
beschränken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden
Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee
darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die
Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Geh-
fläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüber liegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während
der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und beson-
ders gefährlichen FahrbahnsteIlen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Absatz 3 gilt ent-
sprechend.