BAföG-Teilerlass (§ 18 b Abs. 2)
Nach § 18 b Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) kann den Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums, die während des Studiums Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, auf Antrag ein Teil des als Darlehen gewährten Ausbildungsförderbetrages erlassen werden (BAföG-Teilerlass).
Anspruchsberechtigt sind Studierende, die im belegten Studiengang ihre Abschlussprüfung erfolgreich bestanden haben und nach ihrem Prüfungsergebnis zu den ersten 30 % aller Prüfungsabsolventinnen und -absolventen eines Kalenderjahres gehören.
Das Bundesverwaltungsamt trifft die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Teilerlasses und informiert darüber die BAföG-Empfänger. Das Prüfungsamt kann hierzu keine Auskunft erteilen.
Erfassungsbeleg
Verordnung
Informationen Darlehensnehmer
§ 18 b Teilerlass des Darlehens
Bescheinigung nach § 48 BAföG
Die üblichen Leistungen in den Bachelor-Studiengängen können als erbracht bescheinigt werden, wenn nach dem 4. Semester mindestens 90 ECTS-Punkte erreicht sind.
Falls die üblichen Leistungen aus Krankheitsgründen nicht erbracht werden konnten, fällt dieser Aspekt in die Zuständigkeit des BAföG-Amtes. Das Prüfungsamt kann ausschließlich die vorliegenden Leistungen bescheinigen.