Title: Aus der Satzung von SOLWODI
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Auszüge aus der Satzung von SOLWODI

Die Satzungen der Landesvereine und des Bundesvereins entsprechen einander und sorgen für eine gemeinsame Ausrichtung.

Stand: 23. April 2004

Präambel

SOLWODI ist 1985 entstanden aus der Initiative des in Mombasa / Kenia gegründeten Zentrums für Frauen in Not – SOLWODI – Solidarity with Women in Distress, zu deutsch: Solidarität mit Frauen in Not. Seit 1988 ist SOLWODI Kenia eine eingetragene Nichtregierungsorganisation (NRO).

SOLWODI setzt sich ein für die Verbesserung der Stellung der Frauen und Kinder aus Afrika, Asien, Lateinamerika und den mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern, die in ihren Ländern oder in der Bundesrepublik Deutschland in aussichtslose Notsituationen bis hin zur Prostitution geraten sind.

Der Verein SOLWODI Deutschland e.V. nimmt die übergeordneten, bundesweiten Aufgaben von SOLWODI wahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung vom 16.03.1976.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel, wie etwa die Gewinne aus seinen Einrichtungen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Die Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

die SOLWODI – Stiftung und an

die SOLWODI – Landesvereine,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden haben, wobei Selbsthilfeprojekte besonders zu berücksichtigen sind.

Hirzenach, den 23. April 2004


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