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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

nachfolgend geben wir Ihnen Informationen und Hinweise zur Abwasserbeseitigung,
zu Vorbeugemaßnahmen bei Ihrem Hausanschluss,
zu den Satzungen für den Abwasserbereich
und sonstige wissenswerte Hinweise.

Fachrechtliche Information

Haftung und Verantwortung bei Ablagerungen und Rückstau im Kanalanschluss:

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) veranlasst uns zu nachfolgenden Hinweisen:
Hausanschlussleitungen für Abwasser, also die Verbindung zwischen Haus und Hauptkanal in der Straße, gehören
bis zur Grundstücksgrenze zur privaten Entwässerungsanlage.
Ab dem öffentlichen Bereich von Gehweg bzw. Straße kümmern sich hierum zwar die Verbandsgemeindewerke,
trotzdem haben die Hauseigentümer eine große Verantwortung auch für die Teile im öffentlichen Bereich.
Verstopfungen der Hausanschlüsse sind meist auf den Eigentümer als Verursacher zurückzuführen und dann
trifft ihn auch die Kostenlast für die Reinigung.
Viele Bürger sind hiervon überrascht.

Probleme im Kanalanschluss entstehen oft durch Ablagerungen.
Durch diese verkleinert sich z. B. der Rohrquerschnitt oder es lagern sich Feststoffe (z. B. Toilettenpapier)
an den Rohrwänden an. Nach und nach setzt sich der Anschluss zu und es
kommt zum
Rückstau ins Haus. Jeder Eigentümer sollte daher sorgsam darauf achten,
dass er keine ?Problemstoffe? in den Kanal spült.
Schwierigkeiten bereiten in Hausanschlüssen und Kanälen vor allem Fettablagerungen und Essensreste (auch
aus sogenannten Zerkleinerern).
Fett darf zum Schutz des öffentlichen Kanalsystems deshalb gar nicht ins Abwasser gelangen.
Für gewerblich genutzte Grundstücke (z. B. Gaststätten) fordern deshalb die Abwasserwerke, dass Fettabscheider
eingebaut und betrieben werden. Wer einen Fettabscheider besitzt, muss und sollte ihn so betreiben und
unterhalten (ausreichende Größe, regelmäßige Wartung und Reinigung), dass er seine Wirkung tut. Das
sollte immer wieder kritisch geprüft werden.

Natürlich gelangt auch von privaten Haushalten fetthaltiges Abwasser in den Kanal. Für Private gibt es aber
wegen der regelmäßig geringen Mengen keine Rechtspflicht für Fettabscheider; die Folgen bei Fetteinleitungen sind aber dieselben:
Kommt es wegen Rückständen im Kanalanschluss zu Verstopfung und Rückstau ins Haus,
haftet für die Schäden der Eigentümer.

Mit diesem Artikel möchten wir Sie auf diese Situation hinweisen, um Sie vor Schaden zu bewahren.

Ihre Verbandsgemeindewerke Stromberg

Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Stromberg

Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Stromberg
-Gebührensatzung-

Antrag auf Abzug von Frischwasser

Ratgeber zur Entwässerung Ihres Grundstückes
-Rückstausicherung-

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Verbandsgemeinde Stromberg
Tel: 06724-9333-0, Email: verwaltung@stromberg.de