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Wie es im weltlichen Rechtskreis die Sozialbindung des Eigentums gibt, so unterliegt sämtliches kirchliches Vermögen einer kirchenrechtlichen Zweckbindung. Grundlage dafür sind die entsprechenden Texte des Codex Iuris Canonici (CIC, dt. „Kodex des kanonischen Rechtes“).
Die Fundamentalnorm des kirchlichen Vermögensrechts c. 1254 CIC spricht deutlich aus, dass das "angeborene Recht" der Kirche an die "Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke" gebunden ist. In c. 1254 § 2 CIC wird eine Zwecktrias benannt, die Anker und Fluchtpunkt des gesamten kirchlichen Vermögensrechts ist. Es handelt sich hierbei zwar um keine abschließende Zweckumschreibung, gleichwohl werden die maßgeblichen Zwecke vorgespurt. Sie korrespondieren auch mit den Zweckbestimmungen, die für kirchliche juristische Personen (vgl. c. 114 § 2 CIC/1983) oder für die Abgabenerhebung bei den Gläubigen nach c. 222 § 1 CIC/1983 gelten und damit einen Bezug zur kirchlichen Einnahmequelle Kirchensteuer und deren Verwendung herstellen. Besonders anerkannte Vermögenszwecke sind:
Wichtigste Finanzquelle der Kirche sind die Abgaben ihrer Mitglieder: Die Kirchensteuer. Hinzu kommen Spenden und Kollekten. Außerdem gibt es Staatsleistungen in Form von Dotationen und abgabenrechtliche Vergünstigungen. Eine weitere Finanzquelle sind Vermögenserträge (z. B. aus Immobilienbesitz). Allerdings sichert allein das Vermögen der Kirche nicht die Durchführung ihrer Aufgaben, da kein ausreichender Kapitalstock vorhanden ist und das Vermögen im Wesentlichen aus kaum verkaufbaren Objekten wie Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindezentren usw. besteht. Die genauen Zahlen kann man dem jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bistums entnehmen.
Die Einnahmequellen: