Die Kirche und Ihr Geld

Kirchensteuer: Häufige Fragen

Das Geld der Kirche ist ein kontroverses und ein kompliziertes Thema. Wir möchten Antworten geben. Transparenz ist uns dabei sehr wichtig. Wenn Sie eine Frage haben, dann senden Sie diese an interne.kommunikation(at)bistum-trier.de. Wir werden versuchen, schnell eine klärende Antwort einzustellen.


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  • Kirche und Geld – wie passt das grundsätzlich zusammen? Oder anders gefragt: Muss Kirche nicht arm sein und bleiben, und sich möglichst von den materiellen Dingen der Welt fernhalten? Switch

    • Die Kirche existiert in dieser Welt und ist somit hineingestellt in ökonomische und rechtliche Zusammenhänge.
    • Das katholische Kirchenrecht geht daher seit jeher davon aus, dass die Kirche das Recht hat, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
    • Dabei geht es nicht um ein "ungezügeltes" Vermögensrecht. Das wirtschaftliche Handeln der Kirche ist an kirchliche Zwecke gebunden.
    • Die Frage nach der Armut von Kirche ist so alt wie die Kirche selbst, wie schon die Texte der Seligpreisungen in der Bergpredigt belegen.
    • Die Frage wurde und wird zuerst in und von Kirche selbst gestellt und sehr kontrovers innerkirchlich diskutiert – etwa auch in der „Option für die Armen“ im Kontext der lateinamerikanischen Befreiungstheologie.
    • Viele kirchliche Reformbewegungen und Orden, wie etwa die Kapuziner oder die Franziskaner, verstanden und verstehen sich als eine spezifische, gelebte Antwort auf diese Frage. 
  • Wofür darf Kirche Geld haben und ausgeben? Switch

    Wie es im weltlichen Rechtskreis die Sozialbindung des Eigentums gibt, so unterliegt sämtliches kirchliches Vermögen einer kirchenrechtlichen Zweckbindung. Grundlage dafür sind die entsprechenden Texte des Codex Iuris Canonici (CIC, dt. „Kodex des kanonischen Rechtes“).

    Die Fundamentalnorm des kirchlichen Vermögensrechts c. 1254 CIC spricht deutlich aus, dass das "angeborene Recht" der Kirche an die "Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke" gebunden ist. In c. 1254 § 2 CIC wird eine Zwecktrias benannt, die Anker und Fluchtpunkt des gesamten kirchlichen Vermögensrechts ist. Es handelt sich hierbei zwar um keine abschließende Zweckumschreibung, gleichwohl werden die maßgeblichen Zwecke vorgespurt. Sie korrespondieren auch mit den Zweckbestimmungen, die für kirchliche juristische Personen (vgl. c. 114 § 2 CIC/1983) oder für die Abgabenerhebung bei den Gläubigen nach c. 222 § 1 CIC/1983 gelten und damit einen Bezug zur kirchlichen Einnahmequelle Kirchensteuer und deren Verwendung herstellen. Besonders anerkannte Vermögenszwecke sind:

    • Gottesdienst
      Gottesdienstlichen Zwecken dienen bewegliche Sachen (liturgische Gegenstände wie Kelche, Gewänder u.a.) und auch Immobilien wie Kirchengebäude. Durch Weihung oder Segnung werden diese Dinge für den Gottesdienst gewidmet (c. 1171 CIC/1983). Diese Widmung macht sie zu "heiligen Sachen" (res sacrae), die weder zu profanem Gebrauch verwendet werden dürfen noch einfach veräußert werden können. Sie sind res extra commercium, solange sie nicht entwidmet worden sind. Die res sacrae verfügen auch im weltlichen Rechtskreis über einen besonderen Rechtsstatus, der mit der kirchlichen Rechtsordnung übereinstimmt, und werden als sog. öffentliche Sachen besonders geschützt. Durch die Widmung soll der zweckwidrige Gebrauch der Sachen verhindert werden. Zudem sind die kirchlichen Kunstgüter zu inventarisieren.
    • Angemessener Unterhalt der Geistlichen und sämtlicher anderer Kirchenbediensteter
      Der zweite vorrangige Zweck des kirchlichen Vermögens liegt in der Vergütungspflicht von Arbeitsleistungen. Während der Unterhalt der Geistlichen früher an die Solvenz von Benefizien geknüpft war, hat sich seit dem Ende des 19. Jahrhunderts ein kontinuierlicher Übergang in ein Vergütungssystem herausgebildet, das dem des Öffentlichen Dienstes weitgehend entspricht. Dass diese Vergütungspflicht sich nicht nur auf Klerikerdienstverhältnisse bezieht, sondern ebenso die anderen Bediensteten umfasst (vgl. auch c. 222 § 1 CIC/1983), versteht sich von selbst. Kirchliches Vermögen kann und soll zur Vergütung und Ruhestandsversorgung verwendet werden und muss es auch.
    • Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen
      Das dritte Element der Zwecktrias nimmt mit dem Apostolat und der Caritas Aspekte auf, die nochmals in besonderer Weise das Wirken der Kirche bzw. ihrer Gläubigen in der Welt betreffen. Während das Apostolat die Dimension der universalen Heilsendung der Kirche betont, hebt die Dimension Caritas den diakonischen Auftrag der Kirche und ihrer Glieder hervor. Der Dienst der Liebe gehört seit jeher zu den Kernelementen der christlichen Botschaft und kirchlichen Wirkens. Mit dem Motu proprio „Über den Dienst der Liebe“ vom 11. November 2012 hat Papst Benedikt XVI. für die Caritas als eigenen Sektor kirchlichen Wirkens rechtliche Grundlagen geschaffen, die bis dahin nicht in dem Maße existierten, und die auch vermögensrechtliche Aspekte umfassen wie etwa das Recht Stiftungen zu errichten, um karitative Tätigkeiten zu finanzieren. Zudem enthält dieses Motu proprio bemerkenswerte Regelungen zum bischöflichen Wächteramt und Aufsichtsverpflichtungen über den Sektor Caritas. Angesichts der herausragenden Bedeutung karitativen Wirkens der katholischen Kirche in Deutschland im Sektor der Freien Wohlfahrtspflege darf die Bedeutung dieses Motu proprio nicht unterschätzt werden.
  • Wem gehört das Geld der Kirche? Switch

    • Es gibt keine ungeteiltes Vermögen „der Kirche“. Eigentümer des kirchlichen Vermögens ist nicht die eine Gesamtkirche, sondern sind die jeweiligen kirchlichen juristischen Personen.
    • Dies führt dann zu nahezu unendlich vielen und unendlich verschiedenen Eigentümern innerhalb der Kirche.
    • Ähnlich ist es auch im staatlichen Bereich: Das Vermögen eines Bundeslandes umfasst auch dort nicht das Vermögen der Städte und Gemeinden als kommunale Selbstverwaltungskörperschaften.
    • Die einzelnen kirchlichen Institute handeln im Rahmen der kirchlichen Vorgaben grundsätzlich selbstständig bei der Verwaltung und der Vertretung ihres jeweiligen Vermögens, ohne dass sie dabei aber von den kirchenrechtlichen Zweckbindungen losgelöst sind oder ohne jegliche Aufsicht der zuständigen kirchlichen Behörden agieren könnten.
  • Über welche Vermögenswerte verfügt das Bistum Trier insgesamt, und damit einhergehend auch, welche Erträge werden aus sonstigen Körperschaften (Bischöfliche Weingüter, Priesterseminar, Hohe Domkirche) generiert? Switch

    • Über die Vermögenswerte des Bistums gibt der jeweils aktuelle Geschäftsbericht detailliert Auskunft. Nach dem Wechsel von einer kameralistischen zu einer kaufmännischen Buchführung wurde folgerichtig zu Beginn des Jahres 2013 entschieden, regelmäßig mit Hilfe von Geschäftsberichten über die Bilanz zu informieren.
    • Obwohl das Bistum als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht dazu verpflichtet ist, ist dieser Schritt konsequent. Der Jahresabschluss wird auf der Grundlage der geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 242ff HGB) aufgestellt.
    • Dieser Geschäftsbericht des Bistums hat seine Grenzen, denn er  bezieht sich auf die wirtschaftliche und pastorale Tätigkeit des Bistums Trier. Er enthält keine Angaben zum Bischöflichen Stuhl oder zur Vermögenslage der Kirchengemeinden. Diese selbständigen Einrichtungen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts selbstverständlich auch zu Haushaltsplanungen und Jahresabschlüssen verpflichtet.
    • Dass diese Angaben nicht vorkommen, wird möglicherweise den einen oder anderen enttäuschen. Doch es gilt ernst zu nehmen, dass der Rechtsträger Bistum Trier nicht berechtigt ist, über die Rechnungslegung von ihm unabhängiger Körperschaften Auskunft zu geben, auch wenn in der Öffentlichkeit diese Unterscheidung kaum im Bewusstsein ist.
  • Was ist der Unterschied zwischen Kirchenvermögen und kirchlichem Vermögen? Switch

    • Vermögen ist die Summe aller geldwerten Rechte, die einer Person zugeordnet sind.
    • Kirchenvermögen (bona ecclesiastica – Kirchengut) ist Vermögen, das der Gesamtkirche, dem Apostolischen Stuhl oder einer anderen öffentlichen juristischen Person im Sinne des kanonischen Rechtes in der Kirche gehört (vgl. c. 1257 § 1 CIC – „bona temporalia“ – zeitliche Güter). Öffentliche juristische Personen (z.B. Bistum, Bischöflicher Stuhl, Kirchengemeinde, Kirchengemeindeverband) werden von der jeweils zuständigen kirchlichen Autorität errichtet und unterliegen ihrer besonderen Aufsicht. Auf die Verwaltung des Kirchenvermögens findet das V. Buch des CIC und Partikularrecht (Partikularnormen, Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG) Anwendung. Auch die Ordensgemeinschaften sind öffentliche juristische Personen im Sinne des Kirchenrechts.
    • Der Begriff des kirchlichen Vermögens (bona temporalia Ecclesiae) ist weiter gefasst und bezeichnet auch das einer juristischen Person des privaten Rechtes zugeordnete Vermögen. Die Vermögensverwaltung einer juristischen Person des privaten Rechtes richtet sich nach den jeweiligen Statuten.
    • Die Bezeichnung „öffentlich“ und „privat“ ist hier im kirchenrechtlichen Sinn zu verstehen und darf nicht ohne weiteres mit dem juristischen Begriff des öffentlichen bzw. privaten/bürgerlichen Rechts verwechselt werden. So können öffentliche juristische Personen im Sinne des Kirchenrechts außer den bereits Genannten auch öffentliche Vereine von Gläubigen sein, die aber im bürgerlich-rechtlichen Sinn als BGB-Verein errichtet sind.
  • Was sind kirchliche Stiftungen? Switch

    • Die Stiftung ist eine Vermögensmasse (z.B. Bankguthaben, Grundstücke), die entweder selbst rechtsfähig ist (rechtsfähige, selbstständige Stiftung, juristische Person) oder einer juristischen Person (z.B. einer Kirchengemeinde) treuhänderisch anvertraut ist (unselbstständige Stiftung, Treuhandstiftung), mit der Maßgabe, bei Erhalt des Vermögens, lediglich dessen Erträge (Zinsen) zur Verfolgung der durch den Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegten grundsätzlich unabänderbaren Zwecke einzusetzen.
    • Eine Dachstiftung (z.B. in Trier: Bischof-Stein-Stiftung, Stiftung Menschen in Not) ist eine rechtsfähige Stiftung, der als Treuhänder Vermögen durch den Stifter (Treugeber) zu einer dem jeweiligen Stiftungszweck entsprechenden Verwaltung (der Treuhandstiftungen) anvertraut ist.
    • Kirchliche Stiftungen sind solche, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen und als kirchliche Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind. Kirchliche Stiftungen können nicht zur Verfolgung jedweden gemeinnützigen Zweckes i.S.d. Abgabenordnung, sondern nur zur Verfolgung kirchlicher Zwecke errichtet werden (vgl. c. 1313 §1 CIC). Als solche Zwecke gelten Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht (vgl. c. 114 § 2 CIC).
    • Die Annahme einer unselbstständigen Stiftung durch eine Kirchengemeinde wie auch die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf der Genehmigung des Ordinarius (Generalvikar, kirchl. Stiftungsaufsicht), die rechtsfähige Stiftung außer der kirchlichen Genehmigung der Genehmigung (Anerkennung) durch die staatliche Stiftungsbehörde. Mit Errichtung der Stiftung ist das in die Stiftung eingebrachte Vermögen dem Zugriff des Stifters entzogen. Das Stiftungsgeschäft ist grundsätzlich unumkehrbar.
  • Wo kommt das Geld her? Switch

    Wichtigste Finanzquelle der Kirche sind die Abgaben ihrer Mitglieder: Die Kirchensteuer. Hinzu kommen Spenden und Kollekten. Außerdem gibt es Staatsleistungen in Form von Dotationen und abgabenrechtliche Vergünstigungen. Eine weitere Finanzquelle sind Vermögenserträge (z. B. aus Immobilienbesitz). Allerdings sichert allein das Vermögen der Kirche nicht die Durchführung ihrer Aufgaben, da kein ausreichender Kapitalstock vorhanden ist und das Vermögen im Wesentlichen aus kaum verkaufbaren Objekten wie Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindezentren usw. besteht. Die genauen Zahlen kann man dem jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bistums entnehmen.

    Die Einnahmequellen:

    • Spenden, die beim Bistum verbleiben, und solche die für die Pfarreigemeinschaft sind.
    • Kollekten, die beim Bistum verbleiben, und solche die für die Pfarreigemeinschaft sind.
    • Staatsleistungen sind finanzielle Zuwendungen des Staates an die Kirchen. Zu den Staatsleistungen zählen alle Zuwendungen, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen und ihren Ursprung im Wesentlichen im 19. Jahrhundert haben. Die Staatsleistungen (Dotationen) haben ihren Ursprung meist in historischen Verpflichtungen der deutschen Staaten gegenüber den Kirchen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 beschlossen die deutschen Fürsten die Enteignung kirchlichen Vermögens. Dafür verpflichteten sie sich zur Finanzierung der Seelsorger. Bei den Staatsleistungen infolge der Säkularisierung handelt es sich heute unter anderem um Zahlungen (Dotationen) für den Personal- und Sachbedarf der Diözesanleitungen, für die Ausbildung, Besoldung und Versorgung der Geistlichen, aber auch anderer Kirchenbediensteter. Hinzu kommen Staatsleistungen für den Bauunterhalt kirchlicher Gebäude, soweit sie kirchlichen Zwecken dienen.
    • Etwas ganz anderes sind die öffentlichen Zuschüsse. Sie sind keine Staatsleistungen im beschriebenen Sinn, sondern Zahlungen des Staates zur Förderung eines bestimmten Zweckes, der im öffentlichen Interesse liegt. Subventionen erfolgen wegen einer öffentlichen Aufgabe. Staatliche, insbesondere auch kommunale Subventionen haben nicht die Kirche als Religionsgemeinschaft zum Adressaten, sondern als Träger z. B. von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder Beratungsstellen. Sie erfolgen zweckgebunden und fließen grundsätzlich in gleicher Weise auch an nichtkirchliche Träger. Der Eigenbeitrag der Kirche stellt eine erhebliche Entlastung der öffentlichen Haushalte und eine Leistung der Kirchenmitglieder an die Allgemeinheit dar.
    • Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen.
    • Die Kirchensteuer ist die wichtigste Einnahmequelle – sie deckt den weitaus größten Teil des Haushalts.
    • Die Bistümer haben steuerliche Privilegien. Als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind die Bistümer – ebenso wie etwa die Industrie- und Handels- und sonstigen Kammern, die Gemeinden und Landkreise oder auch der Bund für Geistesfreiheit in Bayern – grundsätzlich von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Gewisse Steuervergünstigungen gewährt ferner unter anderem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die Kirche sieht sich hier in einer Reihe mit anderen Körperschaften und vom Staat als förderungswürdig – weil gemeinwohldienlich – betrachteten Einrichtungen. Weder beim Recht zur Erhebung von Kirchensteuern noch bei den Staatsleistungen handelt es sich um einseitige Privilegierungen der Kirche.
  • Was ist der Bischöfliche Stuhl? Switch

    • Der Bischöfliche Stuhl ist eine traditionell selbstständige Rechtsperson, die nach staatlichem Recht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, obwohl der Bischöfliche Stuhl keine Mitglieder hat und insofern eher einer Stiftung gleicht. Die unter dem Namen "Bischöflicher Stuhl" existierenden Rechtsträger werden als das Stellenvermögen (Benefizium oder "Pfründe") des Bischofs beschrieben.
    • Das Benefizialwesen ist jedenfalls der Ursprung der BischöfIichen Rechtsperson. Die Bischöflichen Stühle beginnen ihre rechtliche Existenz mit der Errichtung der Diözesen. Einige Bischöfliche Stühle verfügen über eine Satzung oder ein Statut. In diesen Rechtsdokumenten werden Vermögenszweck, Verwaltungsstrukturen u. dgl. näher geregelt.
    • Das Kirchenrecht überlässt die nähere Ausgestaltung dem Dözesanbischof, der insofern über weitreichende Organisationsfreiheit verfügt und die auch einschließt, dass etwa das Vermögen des Bischöflichen Stuhls zusammen mit dem Diözesanvermögen zu verwalten ist.
    • Für die Diözese Trier ist das ähnlich geregelt. Nachzulesen ist das Statut des Bischöflichen Stuhls zu Trier im Kirchlichen Amtblatt vom April 2003.
  • Was verdient der Bischof, was die anderen Mitarbeiter in der Bistumsleitung? Switch

    • Die Vergütungen richten sich nach der Besoldung leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im höheren Verwaltungsdienst von Behörden.
    • Der Bischof erhält demnach eine Besoldung entsprechend B9 der Beamtenbesoldung des Landes Rheinland-Pfalz. Das ist in der Höhe vergleichbar mit einem Staatssekretär oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes.
    • Die Vergütungen für Leitungskräfte auf der ersten Leitungsebene entsprechen im Bistum Trier den Stufen B2 und B3 der B-Besoldung für Beamte in Rheinland-Pfalz. Sie sind ungefähr der Vergütung eines Dezernenten einer Stadt vergleichbar bzw. entsprechen der Vergütung von Direktoren staatlicher Einrichtungen.
    • Die Besoldungstabellen sind öffentlich zugänglich (http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/einkommenstabellen/besoldungstab_rheinland-pfalz_150101.pdf).
  • Wieso ist die Kirche an Wirtschaftsunternehmen beteiligt? Switch

    • Solche Beteiligungen haben überwiegend historische Gründe. Oft entwickelten sie sich in Zeiten, als die Kirche mit einem eigenen Angebot eine Lücke füllen musste, die die staatliche Ordnung offen ließ, die die Kirche aber mit ihrem Selbstverständnis geschlossen haben wollte.
    • Dazu gehören zum einen Einrichtungen der medizinischen Versorgung wie Spitäler, Krankenhäuser, Kinderbetreuung, Erziehung und Bildung oder aber Versorgung von in Not geratenen Menschen in Hospizen, später in Alteneinrichtungen und ähnlichem.
    • Auch vieles, was sich heute vielleicht als großes Wirtschaftsunternehmen darstellt, hat oft solche kleinen Wurzeln. Zum Ende des 19. Jahrhunderts etwa sahen viele Diözesen die Notwendigkeit, eigene Printmedien zu entwickeln: Weil es dem Medienkonsum der Zeit entsprach, weil sie mit der eigenen Meinung in den säkularen Medien nicht durchdrangen und weil man sich einen weiteren Verkündigungskanal davon versprach. So kommt es, dass fast alle Diözesen noch heute eigene Bistumszeitungen und eigene Verlage haben – wie etwa auch den „Paulinus“. Manches davon entwickelt sich gut, manches nicht.
    • Vergleichbar sind etwa auch die Beteiligungen an Wohnungsbaugesellschaften. Dies geschah nicht aus wirtschaftlichen Interessen, sondern aus dem Anliegen heraus, nach dem Krieg den Menschen zu günstigem Wohnraum zu verhelfen.
  • Wozu braucht die Kirche eigene Banken? Switch

    • Wie schon zu der Frage nach der Beteiligung der Kirche an wirtschaftlichen Unternehmen, so sind es auch in diesem Fall historische Gründe, die zur Gründung von kirchlichen Banken geführt haben. In der Regel sollte eine Versorgungslücke geschlossen werden.
    • Die Pax-Bank zum Beispiel wurde 1917 als Selbsthilfeorganisation von Priestern für Priester gegründet. Heute, fast 100 Jahre nach der Gründung, ist sie ein normaler universeller Finanzdienstleister. Ähnlich sieht es mit anderen kirchlichen Banken aus.
  • Dürfen Kirchensteuergelder auch in risikoreichen Fonds, Immobilien oder Aktien angelegt werden? Switch

    • Ein Fonds ist zunächst nur ein finanztechnisches Produkt und die Bezeichnung sagt auch zunächst nichts über das Risiko dieses Produktes aus.
    • Grundsätzlich ist Kirche streng zum Erhalt ihres Vermögens verpflichtet, soll aber gleichzeitig auch einen möglichen Ertrag erwirtschaften. Das sind aber zwei konkurrierende Ziele.
    • Deswegen wählt das Bistum Trier im Zweifelsfall eine risikoärmere konservative Kapitalanlage.
    • Deswegen wählt das Bistum grundsätzlich ethisch vertretbare Anlagen und zum Beispiel keine sogenannten „Commodities“, also Güter wie Brennstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Edelmetalle oder chemische Erzeugnisse.
  • Warum braucht die Kirche Rücklagen und Reserven? Switch

    • Die allgemeine Rücklage dient nicht nur als Risikopuffer, sondern wird absehbar auch von einer Reihe von Projekten und Verpflichtungen in Anspruch genommen werden müssen, die den Spielraum eines gewöhnlichen Jahreshaushaltes überschreiten. Beispielsweise wird die anstehende Haushaltskonsolidierung finanziell maroder Kirchengemeinden ohne Mittel des Bistums kaum möglich sein.
    • Das wichtigste Argument für eine hoch dotierte allgemeine Rücklage ergibt sich jedoch daraus, dass die mögliche Reaktionsgeschwindigkeit des Bistums bei auftretendem Änderungsbedarf im wirtschaftlichen Bereich als sehr gering erscheint. Ein Grund dafür ist unter anderem der hohen Anteil an Personalaufwand an den gesamten Ausgaben.
    • Ein erster Blick auf die Bilanz des Bistums Trier zeigt gegenwärtig eine stabile Vermögenslage. Die Analyse zeichnet jedoch ein differenzierteres Bild. Bereits die Bereinigung um zweckgebundene Rücklagen und Budgetrücklagen zum Haushalt - beides enthält bereits fest verplante und vergebene Mittel - korrigiert die Höhe des Puffers. Die darin enthaltene Neubewertungsrücklage ist im Wesentlichen durch die Bewertung von Gebäuden entstanden. Ihr stehen keine liquiden Mittel gegenüber, die im Notfall zur Verfügung stünden. Die Gebäude, wie zum Beispiel die Schulen des Bistums, sind fast alle nicht marktgängig, im Bedarfsfall also auch kaum verkäuflich. Ein wirksamer Risikopuffer muss aber in relativ kurzer Zeit als Liquidität zur Verfügung stehen können.
    • Damit eignet sich als Risikopuffer und Reserve nur die allgemeine Rücklage in Höhe von etwa 205 Millionen Euro. Auch dieser Betrag erscheint noch auskömmlich vor dem Hintergrund der Jahresergebnisse der vergangenen Jahre. Tatsächlich hat die äußerst erfreuliche und so nicht erwartete Entwicklung des Kirchensteueraufkommens die Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage weitgehend abfedern können. Zusammen mit dem konsequenten Einstieg in den Kostensenkungsprozess konnten die Reserven des Bistums erhalten werden. Allerdings bleibt die Frage nach der angemessenen Höhe des Risikopuffers.
    • Die abzufedernden Risiken sind unvermindert komplex, sehr groß und mit hohen Eintrittswahrscheinlichkeiten behaftet. Das Kirchensteueraufkommen ist wie die wirtschaftliche Entwicklung absehbar großen Schwankungen ausgesetzt. Für das künftige Aufkommen der Staatsleistungen zeigen sich Systemrisiken. Die Vermögensanlagen des Bistums unterliegen den Nachteilen der politisch motivierten und daher voraussichtlich anhaltenden Niedrigzinsphase. Die Pensionsrückstellungen des Bistums müssen über Jahre hinweg um zweistellige Millionenbeträge aufgestockt werden, um den nachlaufenden Effekt des Niedrigzinses bei der Abzinsung auszugleichen. Für bistumsübergreifende Beteiligungen und Engagements sind Risiken nicht auszuschließen.
  • Warum agiert die Kirche in finanziellen Fragen „knallhart“ wie ein weltliches Wirtschaftsunternehmen? Switch

    • Die Beschreibung „knallhart“ intendiert eine Rücksichtslosigkeit, gegen die sich die meisten Wirtschaftsunternehmen wohl verwehren würden. Fakt ist aber, dass aus der wirtschaftlichen Realität heraus ein Zwang entsteht. Man steht in Konkurrenz zu anderen Mitbewerbern auf dem freien Markt.
    • Insofern Kirche sich auf dem freien wirtschaftlichen Markt bewegt, ist sie gehalten, wirtschaftlich vernünftig zu handeln. Dafür muss sie ihre Ressourcen im Blick halten, kann und wird aber auch die Spielräume nutzen, die sich ihr bieten.
    • Umgekehrt würde sich ein wirtschaftliches Verhalten von Kirche, das sich „nicht rechnet“, schnell dem Vorwurf der Verschwendung ausgesetzt sehen.
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