Statut der Diözesansynode im Bistum Trier

Bischof Stephan Ackermann am 29. Juni 2012, dem Hochfest der Apostel Petrus und Paulus, dem Patronatsfest der Kathedrale, eine Synode für das Bistum Trier angekündigt. (Wie im allgemeinen Kirchenrecht vorgesehen, hatte er dazu vorher auch den Priesterrat befragt.)

Die Synode soll nach den Strukturveränderungen im Bistum eine intensive Vergewisserung über die Inhalte des christlichen Glaubens und über den Auftrag der Kirche im Bistum Trier anregen und Richtungsentscheidungen für die Seelsorge im Bistum treffen.

Die Beratungen der Synode sollen Orientierung bieten, wie die Christinnen und Christen persönlich und gemeinsam den Weg des Glaubens im Bistum Trier unter den Bedingungen des 3. Jahrtausends gehen können.
Nachdem der Diözesanpastoralrat ... zugestimmt hat , gibt der Bischof von Trier der Synode folgendes Statut, das neben der Satzung (Teil A) die Ordnung zur Wahl der Mitglieder der Synode enthält (Teil B).

Wir verzichten hier auf Anmerkungen und viele eher formale Details im Text - so wie er im Amtsblatt veröffentlicht ist, finden Sie den Text des Statuts hier.

Artikel 1 - 4 (Mitglieder)

  • Artikel 1 Aufgabe Switch

    Gemäß can. 460 CIC ist die Synode eine Versammlung von Priestern und anderen Gläubigen des Bistums Trier, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft den Bischof durch Beratung unterstützt. Die Synode ist somit ein Beratungsorgan des Bischofs, das sowohl die bischöfliche Leitung zum Ausdruck bringt als auch die diözesane Gemeinschaft in besonderer Weise erfahrbar werden lässt.

  • Artikel 2 Mitgliedschaft Switch

    § 1 Grundsätzliches

    Nach can. 463 CIC gehören der Synode Kleriker, Ordensleute und Laien an.

    § 2 Bedingungen der Mitgliedschaft

    Ein Synodenmitglied muss folgende Bedingungen erfüllen:

    1. der katholischen Kirche angehören und den Glauben der katholischen Kirche bekennen,
    2. das 16. Lebensjahr vollendet und das Firmsakrament empfangen haben,
    3. seinen Hauptwohnsitz im Bistum Trier haben,
    4. nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchengliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen sein.

    § 3 Dauer der Mitgliedschaft und Ausscheiden

    (1) Die Mitgliedschaft in der Synode gilt für die Gesamtdauer der Synode.
    (2) Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Synode aus, so rückt

    a) in den Fällen gemäß Art. 3 § 2 die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl nach
    und
    b) in den übrigen Fällen die bzw. der im Amt oder in der Aufgabenstellung Nachfolgende.

    (3) Scheidet ein berufenes Mitglied aus, kann der Bischof eine andere Person als Ersatz berufen.

    § 4 Vertretung

    Die Mitglieder der Diözesansynode können sich nicht vertreten lassen. Im Falle der Verhinderung ist der Diözesanbischof gemäß can. 464 CIC davon in Kenntnis zu setzen.

    § 5 Stimmrecht

    (1) Jedes Synodenmitglied hat hinsichtlich der von der Synode zu fassenden Beschlüsse Stimmrecht im Sinne von can. 466 CIC.
    (2) Das sonstige Stimmrecht in der Vollversammlung und in den Sachkommissionen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

  • Artikel 3 Zusammensetzung der Synode Switch

    § 1 Mitgliedschaft von Amts wegen

    Synodenmitglieder von Amts wegen  sind:

    1. die amtierenden Weihbischöfe,
    2. der Generalvikar,
    3. die Bischofsvikare,
    4. der Gerichtsvikar (Offizial),
    5. die Mitglieder des Domkapitels,
    6. die Mitglieder der Großen Leitungskonferenz des Bischöflichen Generalvikariates,
    7. die Mitglieder des Priesterrates,
    8. der Regens des Priesterseminars,
    9. der Rektor der Theologischen Fakultät Trier und
    10. die Dechanten.

     § 2 Mitgliedschaft durch Wahl

    Synodenmitglieder aufgrund einer Wahl sind:

    1. je ein Priester aus jedem Dekanat mit Wohnsitz in demselben, gewählt von der Dekanatskonferenz;
    2.Laien (entsprechend can. 463 §1 n.5 CIC):

    a) neunundvierzig Personen, gewählt durch den Diözesanpastoralrat in der Weise, dass er durch andere, nachfolgend genannte Gremien vorgenommene Wahlentscheidungen bestätigt, und zwar:

    • fünfzehn Personen aus den Verbänden, gewählt durch eine Wahlversammlung der Verbände und berufsständischen Organisationen;
    • fünf Ordensschwestern und drei Ordensbrüder, gewählt durch den Ordensrat;
    • zwanzig Personen als Vertreterinnen bzw. Vertreter des diakonischen Bereichs, gewählt durch den Diözesancaritasrat;
    • sechs Personen aus den Geistlichen Gemeinschaften, gewählt durch eine Wahlversammlung der Geistlichen Gemeinschaften;

    a)sechsunddreißig Personen, gewählt durch den Diözesanpastoralrat auf Vorschlag der Dekanatsräte, und zwar zwölf Personen pro Visitationsbezirk;

    3. drei höhere Ordensoberinnen und zwei höhere Ordensobere.

    § 3 Mitgliedschaft durch Berufung

    Synodenmitglieder aufgrund einer Berufung durch den Diözesanbischof sind:

    1. Vertreterinnen und Vertreter von Berufsgruppen unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus der jeweiligen Berufsgruppe, und zwar:

    a)zehn Personen aus der Berufsgruppe der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten;

    b) zehn Personen aus der Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten;

    c) fünf Personen aus der Berufsgruppe der Religionslehrerinnen und Religionslehrer (je eine Vertretung pro Schultyp);

    2. fünf Diakone unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus ihrem Kreis;

    3. weitere Mitglieder, insbesondere im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenswirklichkeiten, gesellschaftlichen, politischen und religiösen Situationen der Menschen im Bistum.

  • Artikel 4 Teilnahme weiterer Personen Switch

    § 1 Beobachter und Gäste in der Vollversammlung der Synode

    1. Nichtkatholische Kirchen und Gemeinschaften können eingeladen werden, Beobachterinnen bzw. Beobachter zu entsenden.
    2. Zu den Sitzungen der Vollversammlung können Gäste eingeladen werden.
    3. Die Einladung von Beobachterinnen und Beobachtern sowie Gästen erfolgt durch den Bischof.
    4. Beobachterinnen und Beobachter sowie Gäste haben das Recht der Anwesenheit bei den Sitzungen der Vollversammlung. Der Bischof kann ihnen das Wort erteilen.

    § 2 Beraterinnen und Berater, Referentinnen und Referenten
           sowie Sachverständige in den Sachkommissionen

    1. Beraterinnen bzw. Berater sind aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung oder des Geschäfts führenden Ausschusses vom Bischof für die Mitarbeit in den Sachkommissionen berufene, sachkundige Katholikinnen bzw. Katholiken. Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, sind sie in den Sachkommissionen stimmberechtigt.
    2. Durch den Geschäftsführenden Ausschuss können einer Sachkommission auf deren Antrag Referentinnen bzw. Referenten zugewiesen werden. Diese unterstützen die Sachkommissionsvorsitzende bzw. den -vorsitzenden bei der Ausarbeitung einer Textvorlage, eines Berichts oder einer Präsentation.
    3. Sachverständige können von Fall zu Fall durch die jeweilige Sachkommission für eine bestimmte Fragestellung bzw. Thema eingeladen werden. Sie können auch Nichtkatholikinnen bzw. Nichtkatholiken sein.

    § 3 Geistliche Begleitung

    Der Bischof kann Personen mit der geistlichen Begleitung der Synode beauftragen.

    § 4 Medien

    Vertreter der Medien können durch den Bischof zu den Sitzungen der Vollversammlung eingeladen werden.

Vollversammlung - Geschäftsführender Ausschuss - Sachkommissionen

Artikel 5 - 12 (Organe - Rechtswirksamkeit - Dauer)

  • Artikel 5 Die Organe der Synode und das Synodensekretariat Switch

    § 1 Organe der Synode

    Die Organe der Synode sind:

    1. die Vollversammlung und das Präsidium,
    2. der Geschäftsführende Ausschuss,
    3. die Sachkommissionen.


    § 2 Synodensekretariat

    1. Das Synodensekretariat setzt sich zusammen aus dem vom Bischof benannten Synodensekretär und der vom Bischof benannten Synodenvizesekretärin. Weitere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter können zur Unterstützung herangezogen werden.
    2. Die Aufgabe des Synodensekretariats liegt in der Unterstützung aller Organe der Synode. Der Synodensekretär und die Synodenvizesekretärin haben da her das Recht, an den Sitzungen aller Organe beratend teilzunehmen.
    3. Es ist verantwortlich für die Dokumentation der Synode.
    4. Es erstellt die Protokolle der Vollversammlung. Hierbei kann es unterstützt werden durch weitere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bischöflichen Generalvikariates.
    5. Ihm obliegt auf Anweisung der Vollversammlung oder des Geschäftsführenden Ausschusses die Organisation der Vollversammlung, aller Organe sowie sonstiger Veranstaltungen im Rahmen der Synode.
    6. Es verwaltet unter Aufsicht des Bischöflichen Generalvikars die für die Durchführung der Synode zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
  • Artikel 6 Die Vollversammlung und das Präsidium Switch

    § 1 Vollversammlung

    1. Die Vollversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder das beschließende Organ der Synode. Sie wird vom Bischof einberufen.
    2. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
    3. Sie richtet Sachkommissionen ein, bestimmt die Anzahl der Mitglieder der Sachkommissionen und weist den Sachkommissionen Synodenmitglieder zu. Sie kann den Sachkommissionen Berater zuweisen.
    4. Sie kann den Sachkommissionen Themen zuweisen und berät deren Vorlagen und Präsentationen.
    5. Für die Annahme einer Vorlage in der Schlussabstimmung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    6. Sonstige Abstimmungen werden durch die Geschäftsordnung der Synode geregelt.


    § 2 Präsidium

    1. Die Leitung der Sitzung der Vollversammlung ob liegt dem Präsidium. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
    2. Dem Präsidium gehören an
      1. der Bischof,
      2. die Weihbischöfe,
      3. der Generalvikar,
      4. zwei von der Vollversammlung gewählte Moderatorinnen und zwei von der Vollversammlung gewählte Moderatoren.
  • Artikel 7 Geschäftsführender Ausschuss Switch

    § 1 Zusammensetzung

    Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:

    1. der Bischof als Vorsitzender,
    2. der Generalvikar als stellvertretender Vorsitzender,
    3. einer der Weihbischöfe, die sich untereinander vertreten können,
    4. aus dem Bischöflichen Generalvikariat: die Direktoren der Bereiche Pastoral und Gesellschaft (ZB 1), Ziele und Entwicklung (SB 1), Kommunikation und Medien (SB 3),
    5. die vier von der Vollversammlung gewählten Moderatorinnen bzw. Moderatoren,
    6. der Synodensekretär und die Synodenvizesekretärin mit beratender Stimme.

     

    Zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses können die Vorsitzenden der Sachkommissionen eingeladen werden.

    § 2 Aufgabe

    1. Der Geschäftsführende Ausschuss koordiniert die synodale Arbeit zwischen den Vollversammlungen.
    2. Er erstellt die Tagesordnungen für die Sitzungen der Vollversammlung und entscheidet über die Aufnahme von Vorlagen der Sachkommissionen in die Vollversammlung.
    3. Er weist den Sachkommissionen auf deren Antrag weitere Beraterinnen bzw. Berater zu.
    4. Er weist den Sachkommissionen auf deren Antrag eine Referentin bzw. einen Referenten zu.
    5. Er kann den Sachkommissionen Themen zuweisen und sie beauftragen, eine Vorlage bzw. Präsentationen zu erarbeiten.
  • Artikel 8 Sachkommissionen Switch

    § 1 Zusammensetzung

    1. Die Anzahl der Mitglieder der Sachkommissionen wird bestimmt durch die Vollversammlung.
    2. Welches Synodenmitglied welcher Sachkommission angehört, bestimmt nach Beratung die Vollversammlung.
    3. Des Weiteren gehören den Sachkommissionen auch Berater an.


    § 2 Aufgaben

    1. Die Sachkommissionen wählen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Hierbei haben aktives und passives Wahlrecht nur die den Sachkommissionen an gehörenden Synodenmitglieder.
    2. Die Sachkommissionen beraten die ihnen von der Vollversammlung oder vom Geschäftsführenden Ausschuss zugewiesenen Themen und erarbeiten Vorlagen und Präsentationen für die Vollversammlung.
    3. Die Sachkommissionen können zur Bearbeitung bestimmter Fragestellungen und Themen Sachverständige einladen.
  • Artikel 8a Redaktionskommission Switch

    § 1 Zusammensetzung

    Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus:

    1. vier von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern der Synode, zwei Frauen und zwei Männern,
    2. drei weiteren vom Bischof berufenen Mitgliedern der Synode.
    3. Die Redaktionskommission kann bis zu drei Berater berufen, die nicht Mitglied der Synode sein müssen.
    4. Der Synodensekretär und die Synodenvizesekretärin arbeiten in der Redaktionskommission ebenfalls beratend mit.

    § 2 Aufgabe

    1. Die Redaktionskommission wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Hierbei haben aktives und passives Wahlrecht nur die Mitglieder der Redaktionskommission.
    2. Die Redaktionskommission erstellt im Auftrag der Vollversammlung eine Vorlage für das Abschlussdokument.
  • Artikel 9 Vorbereitungskommission Switch

    § 1 Errichtung und Zusammensetzung

    Der Bischof hat zur Vorbereitung der Synode eine Kommission eingesetzt, die neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bischöflichen Verwaltung aus anderen Personen besteht, die in ihrer Zusammensetzung die Verschiedenheit der Charismen und Dienste des Volkes Gottes widerspiegeln.

    § 2 Aufgaben

    Unter der Leitung des Bischofs obliegen ihr vor allem:

    1. die Ausarbeitung eines Statuts für die Synode im Bistum Trier mit der dazugehörigen Wahlordnung,
    2. die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für die Synode, die der Bischof erlässt,
    3. die Unterstützung bei der Bestimmung der Themen der Synode,
    4. die Vorbereitung der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung,
    5. die Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl der Moderatorinnen bzw. Moderatoren im Präsidium,
    6. die Vorbereitung von Vorschlägen für die Errichtung von Sachkommissionen,
    7. die Vorbereitung von Vorschlägen für geeignete Beraterinnen bzw. Berater für die Sachkommissionen.


    § 3 Ende der Tätigkeit

    Ihre Tätigkeit endet mit der konstituierenden Sitzung der Synodenvollversammlung. 

  • Artikel 10 Bischöflicher Vorbehalt Switch

    § 1 Vorbehalt aufgrund von Fragen der Glaubens- und Sittenlehre

    Erklärt der Bischof, dass er einer Vorlage aus Gründen der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre der Kirche nicht zustimmen kann, so ist zu dieser Vorlage eine Beschlussfassung der Vollversammlung der Synode nicht möglich. Eine erneute Verweisung der Sachfrage an die zuständige Sachkommission zur Erarbeitung einer neuen Vorlage ist damit nicht ausgeschlossen.

    § 2 Vorbehalt aufgrund von Anordnungen

    Enthält eine Vorlage Anordnungen, so ist eine Beschlussfassung in der Form der Anordnung nicht möglich, wenn der Bischof erklärt, dass er zu den vorgeschlagenen Anordnungen seine Zustimmung als alleiniger Gesetzgeber des Bistums nicht geben kann.

  • Artikel 11 Rechtswirksamkeit und Mitteilung Switch

    § 1 Rechtswirksamkeit

    Die Beschlüsse der Synode werden rechtswirksam durch die Unterschrift des Bischofs als Gesetzgeber der Synode (can. 466 CIC) und durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.

    § 2 Mitteilungen

    Der Bischof teilt den Wortlaut der rechtswirksamen Synodenbeschlüsse dem Metropoliten, der Deutschen Bischofskonferenz und der Kongregation für die Bischöfe mit.

  • Artikel 12 Dauer der Synode Switch

    § 1 Beginn und Ende der Synode

    Der Bischof bestimmt den Beginn und – nach Beratung mit dem Geschäftsführenden Ausschuss – das Ende der Synode.

    § 2 Unterbrechung und Auflösung

    Sollte der Bischof es für erforderlich halten, kann er gemäß can. 468 §1 CIC die Synode unterbrechen und gegebenenfalls auch auflösen.

    § 3 Sedisvakanz

    Im Falle einer Sedisvakanz ist die Synode gemäß can. 468 § 2 CIC ausgesetzt, bis der nachfolgende Bischof bestimmt, ob sie fortgesetzt oder aufgehoben werden soll.

Weiteres: