Bischof Stephan Ackermann am 29. Juni 2012, dem Hochfest der Apostel Petrus und Paulus, dem Patronatsfest der Kathedrale, eine Synode für das Bistum Trier angekündigt. (Wie im allgemeinen Kirchenrecht vorgesehen, hatte er dazu vorher auch den Priesterrat befragt.)
Die Synode soll nach den Strukturveränderungen im Bistum eine intensive Vergewisserung über die Inhalte des christlichen Glaubens und über den Auftrag der Kirche im Bistum Trier anregen und Richtungsentscheidungen für die Seelsorge im Bistum treffen.
Die Beratungen der Synode sollen Orientierung bieten, wie die Christinnen und Christen persönlich und gemeinsam den Weg des Glaubens im Bistum Trier unter den Bedingungen des 3. Jahrtausends gehen können.
Nachdem der Diözesanpastoralrat ... zugestimmt hat , gibt der Bischof von Trier der Synode folgendes Statut, das neben der Satzung (Teil A) die Ordnung zur Wahl der Mitglieder der Synode enthält (Teil B).
Wir verzichten hier auf Anmerkungen und viele eher formale Details im Text - so wie er im Amtsblatt veröffentlicht ist, finden Sie den Text des Statuts hier.
Gemäß can. 460 CIC ist die Synode eine Versammlung von Priestern und anderen Gläubigen des Bistums Trier, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft den Bischof durch Beratung unterstützt. Die Synode ist somit ein Beratungsorgan des Bischofs, das sowohl die bischöfliche Leitung zum Ausdruck bringt als auch die diözesane Gemeinschaft in besonderer Weise erfahrbar werden lässt.
§ 1 Grundsätzliches
Nach can. 463 CIC gehören der Synode Kleriker, Ordensleute und Laien an.
§ 2 Bedingungen der Mitgliedschaft
Ein Synodenmitglied muss folgende Bedingungen erfüllen:
§ 3 Dauer der Mitgliedschaft und Ausscheiden
(1) Die Mitgliedschaft in der Synode gilt für die Gesamtdauer der Synode.
(2) Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Synode aus, so rückt
a) in den Fällen gemäß Art. 3 § 2 die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl nach
und
b) in den übrigen Fällen die bzw. der im Amt oder in der Aufgabenstellung Nachfolgende.
(3) Scheidet ein berufenes Mitglied aus, kann der Bischof eine andere Person als Ersatz berufen.
§ 4 Vertretung
Die Mitglieder der Diözesansynode können sich nicht vertreten lassen. Im Falle der Verhinderung ist der Diözesanbischof gemäß can. 464 CIC davon in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Stimmrecht
(1) Jedes Synodenmitglied hat hinsichtlich der von der Synode zu fassenden Beschlüsse Stimmrecht im Sinne von can. 466 CIC.
(2) Das sonstige Stimmrecht in der Vollversammlung und in den Sachkommissionen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 1 Mitgliedschaft von Amts wegen
Synodenmitglieder von Amts wegen sind:
§ 2 Mitgliedschaft durch Wahl
Synodenmitglieder aufgrund einer Wahl sind:
1. je ein Priester aus jedem Dekanat mit Wohnsitz in demselben, gewählt von der Dekanatskonferenz;
2.Laien (entsprechend can. 463 §1 n.5 CIC):
a) neunundvierzig Personen, gewählt durch den Diözesanpastoralrat in der Weise, dass er durch andere, nachfolgend genannte Gremien vorgenommene Wahlentscheidungen bestätigt, und zwar:
a)sechsunddreißig Personen, gewählt durch den Diözesanpastoralrat auf Vorschlag der Dekanatsräte, und zwar zwölf Personen pro Visitationsbezirk;
3. drei höhere Ordensoberinnen und zwei höhere Ordensobere.
§ 3 Mitgliedschaft durch Berufung
Synodenmitglieder aufgrund einer Berufung durch den Diözesanbischof sind:
1. Vertreterinnen und Vertreter von Berufsgruppen unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus der jeweiligen Berufsgruppe, und zwar:
a)zehn Personen aus der Berufsgruppe der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten;
b) zehn Personen aus der Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten;
c) fünf Personen aus der Berufsgruppe der Religionslehrerinnen und Religionslehrer (je eine Vertretung pro Schultyp);
2. fünf Diakone unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus ihrem Kreis;
3. weitere Mitglieder, insbesondere im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenswirklichkeiten, gesellschaftlichen, politischen und religiösen Situationen der Menschen im Bistum.
§ 1 Beobachter und Gäste in der Vollversammlung der Synode
§ 2 Beraterinnen und Berater, Referentinnen und Referenten
sowie Sachverständige in den Sachkommissionen
§ 3 Geistliche Begleitung
Der Bischof kann Personen mit der geistlichen Begleitung der Synode beauftragen.
§ 4 Medien
Vertreter der Medien können durch den Bischof zu den Sitzungen der Vollversammlung eingeladen werden.
§ 1 Organe der Synode
Die Organe der Synode sind:
§ 2 Synodensekretariat
§ 1 Vollversammlung
§ 2 Präsidium
§ 1 Zusammensetzung
Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
Zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses können die Vorsitzenden der Sachkommissionen eingeladen werden.
§ 2 Aufgabe
§ 1 Zusammensetzung
§ 2 Aufgaben
§ 1 Zusammensetzung
Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus:
§ 2 Aufgabe
§ 1 Errichtung und Zusammensetzung
Der Bischof hat zur Vorbereitung der Synode eine Kommission eingesetzt, die neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bischöflichen Verwaltung aus anderen Personen besteht, die in ihrer Zusammensetzung die Verschiedenheit der Charismen und Dienste des Volkes Gottes widerspiegeln.
§ 2 Aufgaben
Unter der Leitung des Bischofs obliegen ihr vor allem:
§ 3 Ende der Tätigkeit
Ihre Tätigkeit endet mit der konstituierenden Sitzung der Synodenvollversammlung.
§ 1 Vorbehalt aufgrund von Fragen der Glaubens- und Sittenlehre
Erklärt der Bischof, dass er einer Vorlage aus Gründen der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre der Kirche nicht zustimmen kann, so ist zu dieser Vorlage eine Beschlussfassung der Vollversammlung der Synode nicht möglich. Eine erneute Verweisung der Sachfrage an die zuständige Sachkommission zur Erarbeitung einer neuen Vorlage ist damit nicht ausgeschlossen.
§ 2 Vorbehalt aufgrund von Anordnungen
Enthält eine Vorlage Anordnungen, so ist eine Beschlussfassung in der Form der Anordnung nicht möglich, wenn der Bischof erklärt, dass er zu den vorgeschlagenen Anordnungen seine Zustimmung als alleiniger Gesetzgeber des Bistums nicht geben kann.
§ 1 Rechtswirksamkeit
Die Beschlüsse der Synode werden rechtswirksam durch die Unterschrift des Bischofs als Gesetzgeber der Synode (can. 466 CIC) und durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
§ 2 Mitteilungen
Der Bischof teilt den Wortlaut der rechtswirksamen Synodenbeschlüsse dem Metropoliten, der Deutschen Bischofskonferenz und der Kongregation für die Bischöfe mit.
§ 1 Beginn und Ende der Synode
Der Bischof bestimmt den Beginn und – nach Beratung mit dem Geschäftsführenden Ausschuss – das Ende der Synode.
§ 2 Unterbrechung und Auflösung
Sollte der Bischof es für erforderlich halten, kann er gemäß can. 468 §1 CIC die Synode unterbrechen und gegebenenfalls auch auflösen.
§ 3 Sedisvakanz
Im Falle einer Sedisvakanz ist die Synode gemäß can. 468 § 2 CIC ausgesetzt, bis der nachfolgende Bischof bestimmt, ob sie fortgesetzt oder aufgehoben werden soll.