Die Diözesansynode ist eine Versammlung von Klerikern und Laien einer Diözese, die dem Diözesanbischof im Hinblick auf die von ihm vorgelegten Themen „zum Wohle der ganzen Diözesangemeinschaft ... hilfreiche Unterstützung“ gewährt (vgl. can. 460 CIC/1983).
Während das kirchliche Gesetzbuch (Codex iuris canonici = CIC) von 1917 noch vorsah, dass solch eine Diözesansynode wenigstens alle zehn Jahre stattfinden soll (can. 356 §1 CIC/1917), kennt das kirchliche Gesetzbuch von 1983 (CIC/1983) eine solche Bestimmung nicht mehr. Dies ist dadurch begründet, dass das II. Vatikanische Konzil außer der Diözesansynode noch andere Möglichkeiten eröffnet hat, wie Bischof, Klerus und Laien auf Diözesanebene zu Beratungen zusammenkommen können. So entstanden als permanente Diözesanräte zum einen der Priesterrat (vgl. can. 495 §1 CIC/1983) und zum anderen der Diözesanpastoralrat (vgl. can. 511 CIC/1983), in dem in der Diözese Trier die meisten Mitglieder aus dem Katholikenrat stammen - einem nur aus Laien bestehenden Gremium.
Aufgrund dessen ist heute eine Diözesansynode im Leben einer Diözese ein äußerst seltenes und damit auch besonderes Ereignis. Im Bistum Trier fand die letzte Diözesansynode im Jahre 1956 statt. Sie hat den Weg bereitet für die so genannten „Synodalstatuten des Bistums Trier“, ein umfangreiches partikularrechtliches Gesetzeswerk, das Bischof Dr. Matthias Wehr 1959 in Kraft gesetzt hat und das in Teilen noch Geltung hatte bis ins Jahr 2000 hinein. Nach dem Konzil haben die deutschen Bischöfe mit Erlaubnis des Papstes beschlossen, eine „Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland“ abzuhalten. Diese fand von 1971 bis 1975 in Würzburg statt und wird deshalb gerne auch die „Würzburger Synode“ genannt. Damals ging es um die Frage, wie die Beschlüsse des Konzils für den Bereich der Diözesen in Deutschland umgesetzt werden können.
Eine Diözesansynode beruft der Diözesanbischof nach Anhörung des Priesterrates ein, wann immer die „Umstände dies anraten“ (can. 461 §1 CICI/1983). Es ist damit seine (des Bischofs) Entscheidung, ob und wann eine Diözesansynode einberufen wird; es ist sein „Urteil“, ob dieses im Kirchenrecht klar umschriebene Beratungsorgan zu diesem Zeitpunkt das geeignete Mittel ist, um die in seiner Diözese anstehenden Fragen zu einer Lösung zu führen. Mit Blick auf die Erfordernisse der Diözese (vgl. cann. 460 und 461 §1 CIC/1983) legt der Bischof im Letzten auch fest, welche Fragen oder Themen auf der Synode erörtert werden sollen (vgl. can. 465 CIC/1983).
Die Diözesansynode ist somit kein Parlament im Sinne einer Legislative. Der einzige Gesetzgeber in der Diözese (vgl. can. 391 §2 CIC/1983) und damit auch in der Diözesansynode ist der Diözesanbischof. Beschlüsse der Diözesansynode finden nur Geltung kraft der Autorität des Diözesanbischofs (vgl. can. 466 CIC/1983). Dennoch ist die Diözesansynode eine Versammlung des „offenen Wortes“, in der darauf zu achten ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer zu Wort kommen kann. „Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen.“ (Can. 465 CIC/1983).
Eine Diözesansynode ist eine zahlenmäßig sehr große Versammlung. Unter Berücksichtigung der Vorgaben, die das kirchliche Gesetzbuch macht (vgl. can. 463 CIC/1983), und im Bemühen, die Zusammensetzung der Diözesansynode so zu organisieren, dass sich in ihr „der ganze Teil des Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, wirklich widerspiegelt“ (vgl. can. 512 §2 CIC/1983), wird sie auf die Diözese Trier bezogen wohl eine Größe von um die 250 Mitglieder haben.
Alle diese Angaben machen deutlich, dass eine Diözesansynode einer sorgfältigen Vorbereitung bedarf. Vor ihrem Beginn muss geklärt werden, wie genau sich die Diözesansynode zusammensetzen soll, wie die zu wählenden und zu berufenden Mitglieder bestimmt werden sollen. Ferner muss der Ablauf dieser Versammlung geregelt werden: wann tagt sie und wie lange, tagt sie nur im Plenum oder arbeitet sie auch in Arbeitsgruppen und Kommissionen. Dies alles muss in einer „Synodenordnung“ geregelt werden. Des Weiteren müssen die Themen bestimmt werden, zu denen sich die Diözesansynode äußern soll. Diese Themen müssen so aufbereitet sein, dass die Problemstellung klar ist und die Synodalen sich dazu in geeigneter Weise mündlich oder schriftlich positionieren können.
Um diese Vorbereitungsarbeit zu leisten, setzt der Bischof eine Vorbereitungskommission ein, die unter seiner Leitung tagen und arbeiten wird. Darüber hinaus richtet er ein Synodensekretariat ein, das ihm helfen soll, alle mit der Diözesansynode verbundenen Vorgänge zu koordinieren.
Dr. Georg Holkenbrink
Bischöflicher Generalvikar
2012