Sammlungen
Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 01.06.2012 wurde die Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen neu eingeführt.
Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten sind z.B. Altkleider, Schuhe, und Altmetalle. Diese Abfälle sind grundsätzlich dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T) als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen, da hierfür regelmäßig eine Überlassungspflicht gemäß § 17 KrWG besteht. Von dieser Überlassungspflicht ausgenommen sind jedoch Abfälle, die durch gemeinnütze oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 KrWG). Im Falle einer gewerblichen Sammlung dürfen außerdem überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammeltätigkeit ist dies durch den Träger der Sammlung der Unteren Abfallbehörde der Kreisverwaltung anzuzeigen.
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Zuständig
Diederichs, Dominik
Naturschutz, Wasserrecht, Abfall