Häufig gestellte Fragen
Themenbereiche:
- Welche Rechtsgrundlagen gibt es für die Bundestagsswahl?
- Welche Aufgaben hat der Landeswahlleiter bei der Bundestagsswahl?
- Welche Aufgaben haben die Kreiswahlleiter bei der Bundestagsswahl?
II. Der Deutsche Bundestag: Zusammensetzung, Sitzverteilung
- Wie setzt sich der Deutsche Bundestag zusammen?
- Wie ist der derzeitige Bundestag zusammengesetzt?
- Was bedeutet die Sperrklausel, die so genannte „5-Prozent-Hürde"?
- Wie wird die Sitzverteilung berechnet?
- Wann kommt es zu überhangmandaten und ggf. Ausgleichsmandaten?
III. Wahlberechtigung / Wahlteilnahme
- Wer darf überhaupt wählen?
- Was müssen die Bürger tun, um an der Wahl teilnehmen zu können?
- Wie können die Wähler ihr Stimmrecht ordnungsgemäß ausüben?
- Was haben Wähler zu tun, die kurz vor der Wahl ihre Hauptwohnung verlegen?
- Was muss der Wähler tun, wenn er die Wahlbenachrichtigung verlegt hat?
- Welche Möglichkeiten haben Stimmberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, ihr Stimmrecht auszuüben? Wie funktioniert die Briefwahl?
- Wie und wann können sich Wähler über die einzelnen Kandidaten informieren?
- Wie wird gewählt und wie viele Stimmen hat jeder Wähler?
- Gibt es Hilfe für Wähler mit körperlicher Beeinträchtigung?
- Was passiert, wenn man aus Versehen auf dem Stimmzettel das Kreuz an die falsche Stelle gesetzt hat und es korrigieren möchte?
- Wann sind Stimmzettel ungültig?
- Müssen die Stimmzettel in der Wahlkabine in Umschläge gesteckt werden?
- Wie viele Wahlhelfer sind im Einsatz?
- Kann jemand verpflichtet werden, im Wahlvorstand mitzuarbeiten, damit dieser ordnungsgemäß besetzt ist?
VI. Auszählung / Wahlergebnisse
- Wann und von wem werden die Stimmen in den Wahllokalen ausgezählt?
- Was sind Hochrechnungen und wer stellt diese an?
- Wo finde ich Informationen zu den Wahlergebnissen?
I. Allgemeines
Welche Rechtsgrundlagen gibt es für die Bundestagswahl?
Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Durchführung der Bundestagswahl sind:
- Grundgesetz (GG)
- Bundeswahlgesetz (BWG)
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Abgeordnetengesetz (AbgG)
- Parteiengesetz (PartG)
- Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG)
- Wahlstatistikgesetz (WStatG)
Welche Aufgaben hat der Landeswahlleiter bei der Bundestagswahl?
Der Landeswahlleiter hat die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten. Neben der Information der Wahlvorschlagsträger, der Bevölkerung sowie der Gemeinden obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Landeswahlleiter ernennt für die 15 rheinland-pfälzischen Wahlkreise die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter.
- Nach der Bestimmung des Wahltages durch die Bundesregierung fordert der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung die Parteien und Wählervereinigungen zur Einreichung von Landeslisten auf, gibt die Voraussetzungen hierzu bekannt und prüft diese auf ihre Mängelfreiheit nach deren Einreichung.
- Des Weiteren wird mit der Bildung des Landeswahlausschusses begonnen, dessen Vorsitz der Landeswahlleiter führt. Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeslisten und stellt das endgültige Ergebnis in Rheinland-Pfalz fest. Er ist Beschwerdeinstanz bei Einsprüchen gegen die Entscheidung der Kreiswahlausschüsse.
- Der Landeswahlleiter setzt die Reihenfolge der Parteien entsprechend der gesetzlichen Regelung auf dem Stimmzettel fest und macht die zugelassenen Landeslisten öffentlich bekannt.
- Am Wahlabend ermittelt er das vorläufige Landesergebnis. Zudem prüft er die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum endgültigen Wahlergebnis des Landes zusammen.
- Nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgt dessen Bekanntmachung, gegliedert nach Wahlkreisen und Namen der im Land gewählten Bewerber. Darüber hinaus benachrichtigt der Landeswahlleiter die gewählten Landeslistenbewerber.
Welche Aufgaben haben die Kreiswahlleiter bei der Bundestagswahl?
Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Nach der Bestimmung des Wahltages durch die Landesregierung fordert der Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung die Parteien und Einzelbewerberinnen und -bewerber zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen auf und gibt die Voraussetzungen hierzu bekannt. Nach Einreichung der Kreiswahlvorschläge werden diese durch den Kreiswahlleitungen auf Mängelfreiheit geprüft.
- Des Weiteren bilden die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlausschuss. Der Kreiswahlausschuss entscheidet unter dem Vorsitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters u. a. über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge und stellt das endgültige Ergebnis im Wahlkreis fest
- Die Kreiswahlleitung ermittelt anhand der Schnellmeldungen der Gemeinde- und Stadtverwaltungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und teilt es auf schellstem Wege dem Landeswahlleiter mit.
- Zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis prüft die Kreiswahlleitung die Wahlniederschriften der Wahlvorstände, klärt gegebenenfalls sich aus den Wahlniederschriften ergebende Bedenken soweit als möglich auf und stellt das endgültige Wahlergebnis der Wahl im Wahlkreis zusammen.
- Nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses durch den Kreiswahlausschuss macht die Kreiswahlleitung das Wahlergebnis für den Wahlkreis und den Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers öffentlich bekannt und benachrichtigt diesen.
II. Der Deutsche Bundestag: Zusammensetzung, Sitzverteilung
Wie setzt sich der Deutsche Bundestag zusammen?
Voraussichtlich im September 2017 wird der 19. Deutsche Bundestag gewählt. Vorbehaltlich evtl. entstehender überhang- und Ausgleichsmandate besteht der Bundestag aus 598 Abgeordneten.
Wie ist der derzeitige Deutsche Bundestag zusammengesetzt?
Der 18. Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten (310 Sitze CDU/CSU, 193 Sitze SPD, 64 Sitze DIE LINKE, 63 Sitze GRÜNE).
Was bedeutet die Sperrklausel, die so genannte "5-Prozent-Hürde"?
Die Sperrklausel bedeutet, dass an der Berechnung der Sitzverteilung nur die Parteien teilnehmen, die mindestens 5 % der in der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Das Ziel der Sperrklausel ist es, eine Zersplitterung der Stimmen zu vermeiden und dadurch einen funktionsfähigen Bundestag zu schaffen sowie regierungsfähige Mehrheiten zu erreichen.
Wie wird die Sitzverteilung berechnet?
Die Anzahl von Sitzen, die eine Partei im Deutschen Bundestag errungen hat, ergibt sich aus dem Verhältnis der insgesamt für jede Landesliste der kandidierenden Parteien abgegebenen Zweitstimmen. Die Berechnung des Verhältnisses erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung „Sainte-Laguë/Schepers“.
In einem ersten Schritt wird der für die Sitzverteilung benötigte Zuteilungsdivisor 1 aufgrund der Teilung der Gesamtzahl der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen durch die Zahl der zu vergebenden Sitze ermittelt (Tabelle 1). Berücksichtigung finden dabei nur Parteien, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, hat die Partei aber mindestens drei Direktmandate errungen, geht auch ihr Zweitstimmenergebnis in die Berechnung ein.
Parteien | Zweitstimmenergebnis |
---|---|
Partei A | 20 033 000 |
Partei B | 13 140 000 |
Partei C | 8 140 000 |
Partei D | 4 120 000 |
Partei E | 100 0002 |
Summe | 45 433 000 |
45.433.500 (Gesamtzahl der Zweitstimmen der zu berücksichtigenden Parteien) | = 75.975,75250 |
598 (Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze) |
In einem zweiten Schritt wird die erreichte Sitzzahl für jede Partei errechnet, indem die jeweilige gültige Zweitstimmenzahl durch den Zuteilungsdivisor dividiert wird (Tabelle 2).
Zuteilungsdivisor = 75.975,75250 | ||||
---|---|---|---|---|
An der Sitzverteilung teilnehmende Wahlvorschläge | Zweitstimmen | Divisor | Sitze | |
ungerundet | gerundet | |||
Partei A | 20 033 000 | 263,67623 | 264 | |
Partei B | 13 140 000 | 172,94991 | 173 | |
Partei C | 8 140 000 | : 75.975,75250 = | 107,14602 | 107 |
Partei D | 4 120 000 |
| 54,22782 | 54 |
Summe | 45 433 000 |
|
| 598 |
Die zu vergebende Gesamtsitzzahl (598) wurde bereits im ersten Berechnungsschritt erreicht. Die von den Parteien errungenen Sitze werden zunächst von den in den Wahlkreisen direkt gewählten Wahlkreisbewerbern der jeweiligen Partei besetzt. Die darüber hinaus verbleibenden Sitze erhalten die in den Landeslisten aufgestellten Bewerber in der vom Wahlvorschlagsträger aufgeführten Reihenfolge. übersteigt die Anzahl der Direktmandate einer Partei die Zahl der gemäß ihrem Zweitstimmenanteil errungenen Sitze, so verbleibt ihr dieses Mehr an Mandaten (überhangmandate). Die Zahl der überhangmandate erhöht ggf. die Gesamtzahl der Abgeordneten im Bundestag.
Scheitert eine Partei an der 5-Prozent-Klausel und hat sie weniger als drei Direktmandate gewonnen, oder sind in einem Wahlkreis Einzelkandidaten direkt gewählt worden, werden diese Wahlkreismandate von der Gesamtsitzzahl (598) abgezogen; die verbleibenden Sitze werden anschließend auf die Parteien entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil verteilt.
1 Die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien zuzuteilen ist, wird mit Hilfe eines nicht von vornherein feststehenden Zuteilungsdivisors ermittelt. Der Zuteilungsdivisor ist zutreffend, wenn die Summe der damit für die einzelnen Landeslisten ermittelten und gerundeten Sitzzahlen mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze (598) übereinstimmt. In vielen Fällen ergibt schon der erste Rechengang ein zutreffendes Ergebnis. Falls aufgrund des zunächst verwendeten Zuteilungsdivisors zu viele Sitze vergeben werden, muss der Divisor heraufgesetzt, falls zu wenige Sitze vergeben werden, muss er herabgesetzt werden. 2 Die Partei E nimmt an der Sitzverteilung nicht teil, da ihr Stimmenanteil unter 5 Prozent liegt.
Wann kommt es zu Überhangmandaten und ggf. Ausgleichsmandaten?
Überhangmandate fallen an, wenn eine Partei über die Erststimme mehr Direktmandate erringt, als ihr insgesamt aufgrund der Zweitstimmen bei der allgemeinen Sitzverteilung über die Landeslisten zustehen. Die direkt erworbenen Sitze verbleiben bei der Partei.
Die von einer Partei erzielten überhangmandate werden aufgrund der Vergabe von Ausgleichsmandaten an die übrigen Wahlvorschlagsträger ergänzt. Damit wird das auf der Grundlage des Zweitstimmenergebnis bestehende Verhältnis der Mandate zwischen den Parteien wieder hergestellt. Die Vergabe von zusätzlichen Sitzen an die anderen Wahlvorschlagsträger (Ausgleichsmandate) erhöht ebenfalls die Gesamtzahl der Abgeordneten.
III. Wahlberechtigung / Wahlteilnahme
Wer darf überhaupt wählen?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tag der Wahl
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich sonst dort gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ein Ausschluss vom Wahlrecht besteht, wenn am Tag der Wahl
- der Wahlberechtigte infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- für ihn zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder
- er sich aufgrund einer strafrechtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Über den beschriebenen Personenkreis hinaus, können auch Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG unter Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wählen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWG) oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG).
Unter bestimmten Bedingungen können auch Seeleute, Binnenschiffer und aufgrund einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung im Vollzug befindliche Personen an der Bundestagswahl teilnehmen.
Was müssen die Bürger tun, um an der Wahl teilnehmen zu können?
Bürgerinnen und Bürger, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
Wer bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sofort bei der Gemeindeverwaltung wegen seiner Eintragung im Wählerverzeichnis nachfragen. Sofern die betreffende Person nicht eingetragen ist, kann diese während der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, in der in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann, Einspruch gegen die Unvollständigkeit sowie ggf. auch Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
Wahlberechtigte Personen, die nicht bei der Gemeinde am Stichtag (s.v.) gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Antragsfrist endet am 21. Tag vor der Wahl.
Wie können die Wähler ihr Wahlrecht ordnungsgemäß ausüben?
Jeder Wähler kann seine Stimmen in dem Wahlraum abgeben, der auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zudem kann mit einem Wahlschein in jedem anderen Wahlraum des Wahlkreises an der Urnenwahl teilgenommen werden.
Bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, können Wahlberechtigte einen Antrag auf Briefwahl stellen. Als Antragsformular dient u. a. die Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Was haben Wähler zu tun, die kurz vor der Wahl ihre Hauptwohnung verlegen?
Wer nach dem Stichtag (s.v.) für die Erstellung des Wählerverzeichnisses und vor dem Zeitpunkt des Einsichtnahmerechts in das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde in Rheinland-Pfalz umzieht und sich bei der Meldebehörde anmeldet, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis seines neuen Wohnortes eingetragen.
Findet ein Umzug innerhalb von Rheinland-Pfalz statt und wird kein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt, so bleibt der Wahlberechtigte in dem Wählerverzeichnis seiner Wegzugsgemeinde eingetragen. Wer innerhalb derselben Gemeinde umzieht, bleibt in dem Wählerverzeichnis seines Fortzugswahlbezirks eingetragen.
Was muss der Wähler tun, wenn er die Wahlbenachrichtigung verlegt hat?
Die Wahlbenachrichtigung dient insbesondere zur Information der wahlberechtigten Person über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie zur Angabe des Wahllokals. Man kann daher auch ohne Wahlbenachrichtigung an der Wahl teilnehmen. Da im Wahllokal allerdings vor Ausgabe des Stimmzettels die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses überprüft wird, sollte der Personalausweis oder Reisepass mitgenommen werden, um sich identifizieren zu können.
Welche Möglichkeiten haben wahlberechtigte Personen, die am Wahltag verhindert sind, ihr Wahlrecht auszuüben? Wie funktioniert die Briefwahl?
Um an der Briefwahl teilnehmen zu können, muss eine wahlberechtigte Person einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen stellen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen müssen bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Gemeinde mündlich (aber nicht telefonisch), schriftlich oder per E-Mail angefordert werden. Dies kann entweder durch Ausfüllen der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder durch einen formlosen Antrag geschehen.
Die Unterlagen werden der wahlberechtigten Person dann von der Gemeindeverwaltung zugeschickt. Bei plötzlicher Erkrankung können die Unterlagen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, angefordert werden. Generell dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch an einen anderen als die wahlberechtigte Person persönlich ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel und legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die darauf angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief bezeichneten Stelle abgegeben werden.
Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen aber auch bei der Gemeindeverwaltung abholen und seine Stimme gleich dort abgeben. Dies gilt auch schon vor dem Wahltag.
Wie und wann können sich Wähler über die einzelnen Kandidaten informieren?
Der Landeswahlleiter wird die zugelassenen Landeslisten und Kreiswahlvorschläge im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, nachdem der Landeswahlausschuss bzw. der Kreiswahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden hat. Die Kreiswahlvorschläge werden darüber hinaus zusätzlich in den Veröffentlichungsorganen (Amtsblätter, Tageszeitungen usw.), die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt sind, veröffentlicht.
Die Landeslisten und Kreisvorschläge sind anschließend auch im Internetangebot des Landeswahlleiters unter www.wahlen.rlp.de zu finden.
IV. Stimmabgabe
Wie wird gewählt und wie viele Stimmen hat jeder Wähler?
Jeder Wähler hat zwei Stimmen: die Erststimme - auf der linken Seite des Stimmzettels (schwarze Einfärbung) - für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und die Zweitstimme - auf der rechten Seite des Stimmzettels (blaue Einfärbung) - für die Wahl einer Landesliste.
Mit der Erststimme wird in jedem der 15 Wahlkreise jeweils ein Abgeordneter direkt in den Deutschen Bundestag gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleitung zu ziehende Los. Mit der Zweitstimme wird dagegen unmittelbar Einfluss auf die spätere Zusammensetzung des Deutschen Bundestages genommen, da diese für die Berechnung der Sitzverteilung maßgeblich ist.
Gibt es Hilfe für Wähler mit körperlicher Beeinträchtigung?
Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig oder durch eine körperliche Beeinträchtigung an der Stimmabgabe gehindert ist, kann dieser sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Wahl erlangt hat.
Auch bei der Beantragung eines Wahlscheins können sich Wähler mit einer körperlichen Beeinträchtigung ebenfalls einer Hilfsperson bedienen.
Blinde oder stark sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich vom rheinland-pfälzischen Blindenverband kostenlos eine Stimmzettelschablone besorgen und damit ohne fremde Hilfe ihre Stimmen abgeben.
Was passiert, wenn man aus Versehen auf dem Stimmzettel das Kreuz an die falsche Stelle gesetzt hat und es korrigieren möchte?
In diesem Fall kann sich der Wähler einen neuen Stimmzettel geben lassen. Das ist besser, als den ersten Stimmzettel zu korrigieren, da es dabei zu Unklarheiten kommen kann, durch die die Stimme ungültig wäre.
Wann sind Stimmzettel ungültig?
Stimmen sind insbesondere dann ungültig, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Müssen die Stimmzettel in der Wahlkabine in Umschläge gesteckt werden?
Nein. Im Wahllokal gibt der Wähler in der Wahlkabine seine beiden Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ab, faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft diesen in die Wahlurne.
Bei der Briefwahl muss der Stimmzettel dagegen in einen zu verschließenden Stimmzettelumschlag gesteckt werden, der wiederum - gemeinsam mit dem Wahlschein - im so genannten Wahlbriefumschlag an die zuständige Gemeindebehörde übersandt wird.
V. Wahlhelfer
Wie viele Wahlhelfer sind im Einsatz?
Für jedes Wahllokal wird ein Wahlvorstand benötigt. Dieser besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern. Insgesamt werden etwa 40.000 Wahlhelfer benötigt.
Diese Wahlhelfer stellen sicher, dass die Wahl den demokratischen Erfordernissen entspricht. Aus diesem Grund handelt es sich um eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit. Für die übernahme des Ehrenamtes eines Wahlhelfers suchen die Gemeinden immer wieder Bürgerinnen und Bürger. Jede wahlberechtigte Person kann sich für diese interessante Aufgabe am Wahltag zur Verfügung stellen.
Kann jemand verpflichtet werden, im Wahlvorstand mitzuarbeiten, damit dieser ordnungsgemäß besetzt ist?
Die Mitarbeit in einem Wahlvorstand ist ein Ehrenamt und kann nur aus den in der Bundeswahlordnung genannten Gründen abgelehnt werden. Die Berufung in den Wahlvorstand kann insbesondere von Personen abgelehnt werden, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder die aus dringenden beruflichen oder gesundheitlichen Gründen gehindert sind, das Amt auszuüben oder für die durch die Ausübung des Amtes die Fürsorge für die Familie in besonderer Weise erschwert würde.
Selbst am Wahltag kann ein Bürger noch zur Mitarbeit im Wahllokal verpflichtet werden, wenn es die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich macht, z. B. weil die gesetzlich geforderte Besetzung des Wahlvorstandes aufgrund des Ausfalls von Wahlhelfern nicht gewährleistet ist.
VI. Auszählung / Wahlergebnisse
Wann und von wem werden die Stimmen in den Wahllokalen ausgezählt?
Nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr werden von den Wahlvorständen in den einzelnen Wahlbezirken die Stimmzettel getrennt nach Erst- und Zweitstimmen ausgezählt. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
Was sind Hochrechnungen und wer stellt diese an?
Neben der amtlichen Ermittlung des Wahlergebnisses durch die dazu berufenen Wahlorgane vermitteln wissenschaftliche Institute (u. a. infratest dimap und die Forschungsgruppe Wahlen) insbesondere den Fernseh- und Rundfunkanstalten am Wahlabend frühzeitige Aussagen über den Wahlausgang. Bei Wahlen ist das Interesse an der Stimmenverteilung sehr hoch. Ein Mittel, um zu einem schnellen Ergebnis zu kommen, ist die Hochrechnung. Hierzu werden im Vorfeld der Befragung Wahlbezirke ausgesucht, die die Gesamtregion im Hinblick auf das frühere Wahlverhalten genau abbilden. Am Wahltag erfolgt in den ausgewählten Wahlbezirken durch Interviewer eine Befragung der Wähler nach Verlassen der Wahllokale, die so genannte "Nachwahlbefragung". Erhoben werden die Wahlentscheidung sowie Daten der Wähler wie z. B. Berufsgruppe, Geschlecht und Alter. Die Institute rechnen die Angaben der befragten Wähler auf das Land hoch. Eine Bekanntgabe dieser Hochrechnungen darf nicht vor dem Ende der Wahlhandlung um 18 Uhr erfolgen.
Wo finde ich Informationen zu den Wahlergebnissen?
Interessierte können sich am Wahlabend im Internet unter http://www.wahlen.rlp.de