Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Agrarmarktstrukturgesetz (AgrarMSG) /-verordnung (AgrarMSV)
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich Agrarmarktstrukturgesetzes (AgrarMSG) vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 917) hat im April 2013 das Marktstrukturgesetz von 1969 ersetzt. Auf Grundlage des AgrarMSG wurden die achtzehn Durchführungsverordnungen aufgehoben. An deren Stelle ist die Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) vom 15.11.2013 getreten.
Bestimmungen für bestehende Erzeugergemeinschaften und neue anzuerkennende Erzeugerorganisationen
- Die Andienungspflicht von Agrarerzeugern gegenüber der Erzeugerorganisation wird von 100% auf 90% abgesenkt. Jeder Erzeugerorganisation ist es weiterhin möglich, gestützt auf ihre Satzung Mitglieder ganz oder teilweise von der Andienungspflicht zu befreien.
- Neben juristischen Personen des Privatrechts können nun auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Personenvereinigungen anerkannt werden, wobei die Mindestmitgliederzahl von 7 auf 5 Mitglieder reduziert und die bisher festgesetzten Mindestmengen der Vermarktung (Ausnahme: Erzeugungsbereich Wein) aufgehoben wurden.
- Mitglied einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist. Die Mitgliedschaft erlischt innerhalb eines Jahres, wenn ein Erzeuger die Erzeugung einstellt, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht und vereins- und gesellschaftliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Inaktive Mitglieder können nur Mitglied einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass diese keine Mehrheit der Stimmrechte in der Erzeugerorganisation haben dürfen.
- Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist, angehören. wenn der Landwirt über zwei oder mehr Betriebsstätten in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt.
- Die zuständige Landesbehörde (Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion) hat jährlich mindestens 3% der in ihrem Bereich anerkannten Agrarorganisationen zu kontrollieren.
- Alle anerkannten Agrarorganisationen werden im Agrarorganisationenregister der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zentral erfasst und Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatischen Abrufs über das Internet erteilt werden.