Die Landesregierung informiert mit diesen Hinweisen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die wichtigsten allgemeinen Fragestellungen zum Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Wichtige und aktuelle Informationen der Landesregierung zum Thema Coronavirus stehen Ihnen hier zur Verfügung:
https://corona.rlp.de/de/startseite/
Die Informationen der Landesregierung zu den aktuell geltenden Corona-Regelungen finden Sie hier:
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/
Die Informationsseite des Robert Koch Instituts stellt Ihnen eine Liste mit FAQ, u. a. zu Infektionsschutzmaßnahmen und dem Corona-Virus hier bereit:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie die regelmäßig überarbeiteten FAQ zum betrieblichen Infektionsschutz: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz ist mit Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zum 20. März 2022 entfallen. Damit ist die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen am Arbeitsplatz und die entsprechende Kontrollverpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entfallen.
Die bundesgesetzliche Grundlage für die Homeoffice-Pflicht ist aufgrund der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zum 20. März 2022 ebenfalls entfallen. Damit sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Die Beschäftigten müssen ein entsprechendes Angebot nicht mehr annehmen.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer/innen gemäß § 611 a des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten (Homeoffice), besteht nicht. Diese Option kann sich aus einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
Die FAQ „Impfstatusabfrage bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ des Bundesministeriums für Gesundheit ist hierüber erreichbar: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-arbeitnehmerselbstaendige/faq-impfstatusabfrage.html
Die Übersicht „Vollständiger Impfschutz, Genesenenausweis, Quarantänebefreiung“ können Sie hier aufrufen: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/AbsonderungsVo/UEbersicht_Status_geimpfte_und_genesene_Person.pdf
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird aufgrund der rückläufigen Infektionszahlen nicht über den 25.05.2022 hinaus verlängert. Im Falle eines kritischen Anstiegs wird das BMAS jedoch ggf. rechtzeitig notwendige Maßnahmen ergreifen und bekannt geben.
Weiterhin zur Verfügung stehen die FAQs des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz, die zeitnah in angepasster Form zur Verfügung gestellt werden.
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird beziehungsweise sich aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondert.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird gemäß § 56 Absatz 1 IfSG nicht gewährt, wenn die betroffene Person durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise gilt als vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Nähere Informationen erhalten Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/informationen-arbeitnehmerselbstaendige.html
Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG können beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau eingereicht werden.
Nähere Informationen finden Sie unter https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/
Personen, die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen können, erhalten Lohnfortzahlung entsprechend § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieser Anspruch ist gegenüber den Entschädigungsleistungen gemäß § 56 IfSG vorrangig.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 wurde die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld verlängert. Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.
Nähere Informationen erhalten Sie hier:
Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt.
Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet. Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde befristet bis zum 30. Juni 2022 von 24 auf 28 Monate verlängert.
Auch die Einbeziehung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in das Kurzarbeitergeld wurde mit dem Infektionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Soweit in der Corona-Krise ein Bedürfnis besteht, Arbeitnehmer kurzfristig und unbürokratisch anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zu überlassen, ist dies im Rahmen der bestehenden Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auch ohne die erforderliche Erlaubnis möglich, wenn ein kurzfristiger und unvorhersehbarer Anlass für die Überlassung vorliegt, die Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation ist und sie nicht dauerhaft sein soll.
Weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Arbeitnehmerüberlassung finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015249.pdf.
Hinweis
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht erfolgen kann. Die abschließende Rechtsberatung bleibt den Rechtsberatungsstellen vorbehalten.