Sozialer Arbeitsschutz
Überlange Arbeitszeiten, unzureichende Ruhepausen sowie Nachtarbeit ohne entsprechende Regenerationsphasen gefährden die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist es daher, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern und den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Der Jugendarbeitsschutz bewahrt Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und Gefahren am Arbeitsplatz und normiert das Verbot der Kinderarbeit. Geregelt wird dies zum einen durch das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) und zum anderen durch die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung).
Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr legt Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten fest, um die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und die Sicherheit im Straßenverkehr zu regeln und die Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güter- und Personenbeförderungsverkehr zu vereinheitlichen. Für die Ausgabe der Kontrollgerätekarten für das digitale Kontrollgerät sind in Rheinland-Pfalz grundsätzlich die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte zuständig.
Das Ladenöffnungsgesetz gewährleistet die Arbeitsruhe des Verkaufspersonals, gestaltet den Sonn- und Feiertagsschutz aus und schafft Rahmenbedingungen für die Verkaufszeiten an Werktagen. In Rheinland-Pfalz dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr öffnen. Darüber hinaus haben die Kommunen die Möglichkeit die Ladenöffnungszeiten an bis zu acht Tagen im Jahr bis 6 Uhr des folgenden Tages zu erweitern; an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen gilt dies grundsätzlich nur bis 24 Uhr. An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen bleiben. Pro Jahr dürfen die Gemeinden maximal vier verkaufsoffene Sonntage mit Ladenöffnungszeiten bis zu fünf Stunden freigeben.
Für den Vollzug des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz sind grundsätzlich die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig.
Mutterschutz
Für schwangere und stillende Frauen gelten besondere Vorschriften zum Schutze der Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz (Mutterschutzgesetz). Das Mutterschutzgesetz ermöglicht der Frau Ihre Erwerbstätigkeit und Ausbildung, soweit es verantwortbar ist, auch in Schwangerschaft und Stillzeit fortzuführen. Zudem schützt das Mutterschutzgesetz die Frau vor unberechtigten Kündigungen in dieser Zeit.
Weitere Informationen zum Gesetz sowie dem Verfahren für Arbeitgeber und die schwangere und stillende Frau finden Sie auf der Mutterschutzseite des Landes Rheinland-Pfalz: