Nichtraucherschutz
Bundesweite Regelungen seit 1. September 2007
Zum 1. September 2007 ist das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten. Es enthält ein grundsätzliches Rauchverbot in allen Einrichtungen des Bundes und im Personennahverkehr. Ferner sieht es durch eine Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung einen Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz vor. Eine Änderung des Jugendschutzgesetzes verbietet es Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, Tabakwaren sowie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas zu erwerben und in der Öffentlichkeit zu rauchen. Auch müssen Automaten seit dem 1. Januar 2009 technisch so ausgestattet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Tabakwaren und elektronischen Produkten nicht möglich ist.
Gründe für einen gesetzlichen Nichtraucherschutz
Rauchen zählt zu den größten vermeidbaren Gesundheitsrisiken in Deutschland und kann Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen und chronische Bronchitis verursachen. Bundesweit sterben im Jahr ca. 130.000 Menschen an Erkrankungen, die auf das Rauchen zurückzuführen sind. Im Jahr 2019 starben nach Angaben des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz 2.300 Menschen in Rheinland-Pfalz an bösartigen Neubildungen der Lunge und Bronchien, die zu 80 bis 90 Prozent durch das Rauchen verursacht werden.
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass nicht nur das aktive Rauchen gefährlich ist. Vielmehr tragen auch nichtrauchende Menschen, die Tabakrauch ausgesetzt sind, ein Risiko. So erhöht Passivrauchen das Risiko für Lungenkrebs um 20 bis 30 Prozent. Kinder sind durch Passivrauchen besonders gefährdet, da sie eine höhere Atemfrequenz und ein weniger effizientes Entgiftungssystem als Erwachsene haben.
Nichtraucherschutz ist keine Frage der Geruchsbelästigung, sondern des Gesundheitsschutzes und damit ein besonderes Anliegen der rheinland-pfälzischen Landespolitik. Besonders wichtig ist, dass auch Familien und Menschen, die an chronischen Atemwegserkrankungen leiden, durch den Schutz vor Passivrauchbelastungen ein größeres Maß an gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht wird. Besonders in Lebensbereichen, in denen sich Kinder vorwiegend aufhalten, muss deutlich werden, dass Rauchen nicht zur Normalität des Alltags gehören sollte.
Neben den Informationen zum gesetzlichen Nichtraucherschutz wollen wir Ihnen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nennen und weiterführende Angebote der Raucherentwöhnung und der Prävention aufzeigen.
Regelungen in Rheinland-Pfalz
Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sieht die Einführung und Umsetzung des
Nichtraucherschutzes in den folgenden Bereichen vor:
• Öffentliche Verwaltung,
• Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
• Einrichtungen der Jugendhilfe,
• Schulen,
• Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe,
• Gaststätten,
• Universitäten,
• Fachhochschulen,
• Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
• Theater, Kinos, Museen und Sportstätten.
In den rauchfreien Einrichtungen besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten; es gilt für Gebäude und im Hinblick auf den besonderen Schutz junger Menschen in Einrich-tungen der Jugendhilfe und im Schulbereich auch für das zu den Einrichtungen gehörende Freigelände.
Nur wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich oder vertretbar ist, wird auch in bestimmten rauchfreien Institutionen die Einrichtung besonderer Raucherräume oder eine Raucherlaubnis für Einzelpersonen zugelassen.
Zielsetzung des Gesetzes ist der Schutz vor Passivrauch. Raucherinnen und Raucher sollen dadurch nicht bevormundet werden. Die vorgesehenen Eingriffe in ihre Handlungsfreiheit sind notwendig, um die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens und insbesondere des Passivrauchens angemessen zu schützen. Die allgemeine Einführung der Rauchfreiheit in den betreffenden Bereichen ist erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen, aber auch der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausreichendem Maße sicherzustellen. Ausnahmetatbestände sind vorgesehen, wo dies bezogen auf die Art der Einrichtung zwingend geboten oder aus bestimmten Gründen angezeigt ist. Es erfolgt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Raucherinnen und Raucher.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit seiner Entscheidung am 30. September 2008 dem Gesetzgeber aufgegeben, eine gesetzliche Neuregelung zum Nichtraucherschutz in kleineren getränkegeprägten Einraumgaststätten zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof bezog sich in dieser Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 darauf, dass das im Nichtraucherschutzgesetz festgelegte Rauchverbot in Gaststätten mit der in der rheinland-pfälzischen Landesverfassung garantierten Berufs- und Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung von Einraumgaststätten unvereinbar ist.
Der Landtag hat in der Folge am 26. Mai 2009 fraktionsübergreifend das Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz beschlossen. Das Gesetz ist am 6. Juni 2009 in Kraft getreten und regelt vor allem Ausnahmen vom Rauchverbot in der Gastronomie. Weiterhin wurden Änderungen des gesetzlichen Nichtraucherschutzes bei künstlerischen Darbietungen und zum Nichtraucherschutz in Einrichtungen der Jugendhilfe umgesetzt.
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Referat Suchtprävention
Die Angebote zur Förderung des Nichtrauchens in Rheinland-Pfalz werden vom Referat Suchtprävention mit weiteren Materialien (Co-Messgerät, Nichtrauchertagebücher, Postkartenaktionen, Blanko-Flyern, etc.) unterstützt. Weitere Informationen zu Ansprechpartner/ -innen und Angeboten in den Regionen erhalten Sie beim Referat Suchtprävention im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Corina Roth
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
06131 967-704
mailto: Roth.Corina(at)lsjv.rlp.de
Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Auf häufig gestellte Fragen zum Nichtraucherschutz haben wir Antworten zusammengestellt.
Das Gesetz regelt den Nichtraucherschutz in öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, (Hoch-)Schulen, Kindertagesstätten, Heimen, Gaststätten, Diskotheken, Sportstätten, Kinos und anderen Einrichtungen.
Dies sind alle Behörden, Gerichte und sonstigen Einrichtungen, die in Trägerschaft des Landes, der Kommunen oder auch privater Dritter stehen, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Dazu gehören auch der Landtag, Landes- und Kommunalverwaltungen, Eigenbetriebe, kommunale Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser.
In Schulen und Kindertagesstätten besteht eine generelle Rauchfreiheit in den Gebäuden und auch auf den zu den Einrichtungen gehörenden Freiflächen. Das Rauchverbot gilt gleichermaßen für Schülerinnen und Schüler, das Personal und die Besucherinnen und Besucher der Schulen und Kindertagesstätten. Bei Schulen erstreckt sich das Rauchverbot auch auf alle schulischen Veranstaltungen wie z. B. Klassenfahrten, Projektwochen und Nachmittagsbetreuung.
Das Rauchverbot gilt in allen Sporthallen, Hallenbädern, Fitnessstudios und sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sportstätte in öffentlicher Trägerschaft steht oder privat betrieben wird.
Nein. Das Rauchverbot in Heimen der Altenhilfe, Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Einrichtungen für wohnungslose Menschen betrifft die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten. Das Rauchverbot gilt nicht für die zu Wohnzwecken privat genutzten Räumlichkeiten. Falls das Rauchen in Wohnungen in diesen Einrichtungen aus Brandschutzgründen untersagt ist, besteht die Möglichkeit, in den Heimen und Einrichtungen einen gesondert ausgewiesenen Raucherraum einzurichten.
Bei Beherbergungsbetrieben beziehen sich die Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes lediglich auf den Gaststättenbereich. Dazu gehören auch öffentlich zugängliche Hotelbereiche (z.B. Lobby), in denen Speisen und/oder Getränke abgegeben werden. Auch bei der Einrichtung sogenannter Raucherclubs entscheidet sich die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes an der Frage, ob ein gewerbliches gastronomisches Angebot vorgehalten wird.
In Gaststätten mit mehreren Gasträumen ist das Rauchen nur in gekennzeichneten abgetrennten Nebenräumen erlaubt.
In Einraum-Gaststätten kann das Rauchen dann erlaubt werden, wenn der Gastraum über eine Grundfläche von weniger als 75 m² verfügt und keine oder nur einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden. Zu den einfach zubereitete Speisen zählen zum Beispiel Bretzeln, Salzgebäck, belegte Brote oder Brötchen, gekochte Eier, Würstchen oder Frikadellen. Die angebotenen Speisen dürfen zudem nicht prägend für den Betrieb der Gaststätte sein (keine Speisekarte oder Stammessen). Eine Ausweisung von Bistros, Cafés, Eiscafés, Sushi-Bars, Imbissstuben oder Kebabstuben als Rauchergaststätte ist damit in aller Regel nicht zulässig. Über die Raucherlaubnis muss durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert werden.
Das Nichtraucherschutzgesetz sieht vor, dass in Mehrraum-Gaststätten nur in Nebenräumen das Rauchen erlaubt werden kann. Der überwiegende Bereich der Gaststätte (maßgeblich sind die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze) muss rauchfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn sich aus der Größe der Gaststätte die Möglichkeit ergibt, in mehreren Nebenräumen das Rauchen zu ermöglichen. Der für das Rauchen vorgesehene Raum darf nicht der Hauptraum der Gaststätte sein.
Das Rauchen kann in Nebenräumen nur dann erlaubt werden, wenn diese abgetrennt sind. Eine angemessene Abtrennung sind Wände und eine Tür, die in der Regel geschlossen ist. Aus der Praxis ist bekannt, dass einige große gastronomische Betriebe mit montierbaren, nicht luftdurchlässigen Wandelementen, ihre Raumsituation dem jeweiligen Bedarf anpassen. Für diese flexible Raumgestaltung ist zu beachten, dass eine Wand im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes nur dann als ortsfest zu betrachten ist, wenn sie keine Luftzirkulation zulässt, für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung fest verankert ist, und nur mit einem gewissen Aufwand bewegt werden kann. Vorhänge, bewegliche Stell- oder Faltwände oder Ähnliches sind nicht ausreichend, um die gesetzliche Vorgabe der abgetrennten Räume zu erfüllen.
Der in der Gaststätte übliche Service wird durch das Nichtraucherschutzgesetz nicht eingeschränkt. Das Bedienen in Raucherräumen ist vielmehr eine Frage des Arbeitsschutzes und nicht des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz. Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist in der bundesrechtlichen Arbeitsstättenverordnung geregelt.
Das Rauchen kann in Gasträumen in der Zeit erlaubt werden, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften in privater Trägerschaft (Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis) stattfinden, wenn das von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht ist. Diese Möglichkeit besteht nicht für Veranstaltungen von Vereinen und sonstigen Vereinigungen.
Spielhallen und Spielbanken unterliegen nur dann dem gesetzlichen Nichtraucherschutz in Rheinland-Pfalz, wenn sie ein gewerbliches gastronomisches Angebot vorhalten. In diesem Fall ist § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz anzuwenden.
Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz regelt, dass das Rauchen in Räumen mit Tanzflächen ausnahmslos nicht erlaubt ist. Die Einrichtung eines Raucher-Nebenraums ist jedoch grundsätzlich möglich, soweit sich in diesem Raum keine Tanzfläche befindet. Die gesetzlichen Vorgaben zu den Nebenräumen (siehe Frage Nr. 9) sind dabei zu beachten.
Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz umfasst auch den Betrieb von Kantinen. Hier ist das Rauchen nur noch in abgetrennten Nebenräumen (siehe Frage Nr. 9) zulässig.
Ja. Durch das Rauchen von Wasserpfeifen entsteht eine ähnliche Passivrauchbelastung der Umgebung wie beim Rauchen von Zigaretten. Damit fällt auch das Rauchen von Wasserpfeifen unter die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz
Nein. Die kommunalen Ordnungsbehörden führen keine speziellen Kontrollen durch, sondern werden anlassbezogen bzw. im Rahmen der ordnungsrechtlichen Kontrollen tätig.
Die Verantwortlichen bzw. die Betreiberinnen und Betreiber der unter dem Punkt "Regelungen in Rheinland-Pfalz" genannten Einrichtungen sind verpflichtet, das Rauchverbot durchzusetzen. Gegenüber Besucherinnen/Besuchern und Gästen, die sich beharrlich über ein Rauchverbot hinwegsetzen, kann das Hausrecht angewendet werden. Personen, die trotz Rauchverbot rauchen und Betreiberinnen oder Betreibern einer Einrichtung, die ihren Kennzeichnungs- und Hinweispflichten nicht nachkommen, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500,- Euro. Den Verantwortlichen bzw. Betreiberinnen und Betreibern, die Regelungen zum Rauchverbot nicht beachten, droht ein Bußgeld von bis zu 1000,- Euro.
Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.