Programmüberblick: Entwicklungsprogramm
Fördermaßnahmen:
Förderung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach §§ 165 ff. BauGB oder städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen als Funktionsschwächensanierung nach §§ 136 ff. BauGB als Einheit (gebietsbezogene Gesamtmaßnahme).
Förderzweck:
Bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen erstmalige Entwicklung oder neue Entwicklung im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung von Ortsteilen und anderen Teilen des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde, um insbesondere einen erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten zu decken, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu errichten oder brachliegende Flächen (vor allem Konversionsflächen) wiederzunutzen.
Bei Funktionsschwächensanierungen Behebung von städtebaulichen Missständen in solchen Gebieten, die entsprechend ihrer Lage und Funktion in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt sind (vor allem Konversionsflächen).
Förderungsgegenstand:
Die Zuwendungen werden dem Maßnahmeträger für die städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitgestellt, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen. Innerhalb des förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches bzw. Sanierungsgebietes können Einzelmaßnahmen gefördert werden. Dazu gehören Vorbereitungsmaßnahmen, Untersuchungen, Planungen, Beratungsleistungen, Ordnungsmaßnahmen, Grunderwerb, Erschließungsmaßnahmen, Baumaßnahmen (Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen), Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Abschlussmaßnahmen.
Zuwendungsempfänger/Maßnahmeträger:
Zuwendungsempfänger und Träger der Gesamtmaßnahmen sind Gemeinden, Planungs- oder Zweckverbände.
Zuwendungsvoraussetzungen:
Allgemeine Voraussetzung für die Förderung der Gesamtmaßnahme ist, dass die Maßnahme von Landesinteresse ist, das besondere Städtebaurecht angewendet wird und die Ausgaben der Gesamtmaßnahme weder vom Maßnahmeträger allein getragen noch anderweitig gedeckt werden können. Grundlagen der Förderung sind die vorbereitenden Untersuchungen, die städtebauliche Rahmenplanung, die Satzung, die Gebietsabgrenzung und die Maßnahmen-, Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie gegebenenfalls städtebauliche Verträge.
Art, Umfang und Höhe der Förderung (vgl. Statistik):
Förderungsfähig sind alle Ausgaben des Maßnahmeträgers für Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Gesamtmaßnahme nach Maßgabe allgemeiner und besonderer Zuwendungsbestimmungen. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die entwicklungs-/sanierungsbedingten Ausgaben des Maßnahmeträgers für Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung der entwicklungs-/sanierungsbedingten Einnahmen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmeträgers. Die Zuwendung erfolgt in der Regel als Zuschuss.
Zielgruppe: | Städte mit bedeutenden militärischen und zivilen Konversionsprojekten |
Umfang 2016: | Keine Fördermaßnahmen |
Volumen 2016: | 0 Euro |
Hinweis: | Das Programm steht vor dem Auslaufen. |