Programmüberblick: Historische Stadt - Städtebaulicher Denkmalschutz

Fördermaßnahmen:
Förderung von Stadterneuerungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Erhaltungsgebietes nach § 172 BauGB oder eines Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB als Einheit (gebietsbezogene Gesamtmaßnahme).

Förderzweck:
Städtebauliche Maßnahmen in innerstädtischen Gebieten, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten.

Förderungsgegenstand:
Die Zuwendungen werden der Gemeinde für die städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitgestellt. Innerhalb des durch Gemeinderatsbeschluss festgelegten Erhaltungsgebietes oder förmlich festgelegten Sanierungsgebietes können Einzelmaßnahmen gefördert werden, die den Entwicklungszielen entsprechen. Dazu gehören insbesondere

  • die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
  • die Modernisierung und Instandsetzung oder der Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles, 
  • die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, 
  • die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses, 
  • die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme sowie die Erarbeitung und Fortschreibung von Planungen und Konzepten, die Leistungen von Sanierungsträgern und anderen bestätigten Beauftragten zur Beratung von Eigentümern/Investoren. 

Zuwendungsempfänger/Maßnahmeträger:
Zuwendungsempfänger und Träger der Gesamtmaßnahme ist die Gemeinde.

Zuwendungsvoraussetzungen:
Allgemeine Voraussetzung für die Förderung der Gesamtmaßnahme ist, dass das besondere Städtebaurecht angewendet wird und die Ausgaben der Gesamtmaßnahme weder von der Gemeinde allein getragen noch anderweitig gedeckt werden können. Grundlagen der Förderung sind die Gebietsabgrenzung, ein städtebauliches Entwicklungskonzept und eine Maßnahmen-, Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie gegebenenfalls städtebauliche Verträge.

Art, Umfang und Höhe der Förderung (vgl. Statistik):
Förderungsfähig sind alle Ausgaben der Gemeinde für Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Gesamtmaßnahme nach Maßgabe allgemeiner und besonderer Zuwendungsbestimmungen. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die maßnahmebedingten Ausgaben der Gemeinde für Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung der maßnahmebedingten Einnahmen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Die Zuwendung erfolgt in der Regel als Zuschuss. Die Förderung der Gesamtmaßnahme ist zeitlich begrenzt (vgl. auch § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

Zielgruppe:

Mittelzentren und städtisch geprägte Grundzentren mit historischen Stadtkernen

Umfang 2016:

20 Fördermaßnahmen

Volumen 2016:

6,2 Millionen Euro

Beispiele:

 Andernach, Bendorf, Kirchheimbolanden, Bernkastel-Kues, Oppenheim, Westerburg

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