Stadtumbau

Programmüberblick

Fördermaßnahmen:

Förderung von Stadtumbaumaßnahmen nach §§ 171a ff. BauGB gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 136 ff. BauGB als Einheit (gebietsbezogene Gesamtmaßnahme) oder gegebenenfalls auch von Stadtumbaumaßnahmen als Einzelvorhaben.

Förderzweck:

Städtebauliche Anpassungsmaßnahmen in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen oder wirtschaftsstrukturellen Funktionsverlusten bedroht oder betroffen sind, zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher, wirtschaftlicher oder technologischer Strukturen und zur Stärkung der Innenstadtbereiche.

Förderungsgegenstand:
Die Zuwendungen werden der Gemeinde für die städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitgestellt, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen. Innerhalb des durch Gemeinderatsbeschluss festgelegten Stadtumbaugebietes bzw. des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes können Einzelmaßnahmen gefördert werden. Dazu gehören Entwicklungskonzepte, Untersuchungen, Planungen, Beratungsleistungen, Ordnungsmaßnahmen, Grunderwerb, Erschließungsmaßnahmen, Baumaßnahmen (Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen), Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Abschlussmaßnahmen.
Unabhängig von Gesamtmaßnahmen können aber auch einzelne oder im Zusammenhang stehende gebietsergänzende, gebietsübergreifende oder gebietsunabhängige Stadterneuerungsmaßnahmen wie Um-, Aus- oder Neubaumaßnahmen gefördert werden.

Zuwendungsempfänger/Maßnahmeträger:
Zuwendungsempfänger und Träger der Gesamtmaßnahme sind Gemeinden, Planungs- oder Zweckverbände. Bei Einzelvorhaben können ggf. auch Private, die Vorhaben im Sinne des Zuwendungsempfängers durchführen, Maßnahmeträger sein.

Zuwendungsvoraussetzungen:
Allgemeine Voraussetzung für die Förderung der Gesamtmaßnahme ist, dass das besondere Städtebaurecht angewendet wird und die Ausgaben der Gesamtmaßnahme weder von der Gemeinde allein getragen noch anderweitig gedeckt werden können. Grundlagen der Förderung sind die Gebietsabgrenzung, ein städtebauliches Entwicklungskonzept und eine Maßnahmen-, Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie ggf. städtebauliche Verträge.
Allgemeine Voraussetzung für die Förderung von Einzelvorhaben ist, dass sie erhebliche städtebauliche Auswirkungen auf Entwicklung und Stadtumbau der Gemeinde haben.

Art, Umfang und Höhe der Förderung (vgl. Statistik):
Bei Gesamtmaßnahmen sind alle Ausgaben des Maßnahmeträgers für Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Gesamtmaßnahme nach Maßgabe allgemeiner und besonderer Zuwendungsbestimmungen förderungsfähig. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die maßnahmebedingten Ausgaben des Maßnahmeträgers für Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung der maßnahmebedingten Einnahmen.
Bei Einzelvorhaben sind alle Ausgaben des Maßnahmeträgers in Verbindung mit dem Vorhaben nach Maßgabe allgemeiner und besonderer Zuwendungsbestimmungen unter Beachtung erzielbarer Einnahmen förderungsfähig. 
Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmeträgers und dem Landesinteresse. Die Zuwendung erfolgt in der Regel als Zuschuss, gegebenenfalls als Darlehen.

Zielgruppe: Oberzentren, Mittelzentren mit innerstädtischen Bereichen und Brach- und
Konversionsflächen mit besonderem Erneuerungsbedarf
Umfang 2016: 24 Fördermaßnahmen
Volumen 2016: 13,4 Millionen Euro
Beispiele:  Koblenz, Kaiserslautern, Bingen, Lahnstein, Saarburg,