Arbeitsrecht
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in der Regel nicht selbst bestimmen, wie sie ihre Arbeit gestalten und sind sowohl wirtschaftlich als auch persönlich vom Arbeitgeber abhängig. Zum Ausgleich dieser strukturellen Unterlegenheit bedürfen sie eines besonderen Schutzes, den das Arbeitsrecht gewährt. Es gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte).
Darüber hinaus gelten einige arbeitsrechtliche Vorschriften kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch für arbeitnehmerähnliche Personen, wie z.B. in Heimarbeit Beschäftigte, die zwar in wesentlich geringerem Umfang persönlich abhängig sind als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, jedoch wirtschaftlich abhängig und einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind. Das Individual-Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeberin /-geber und Arbeitnehmerin /-nehmer. Es regelt die Gestaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Arbeitsleistung, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, des Erholungsurlaubs, der Teilzeitarbeit, der Befristung von Arbeitsverträgen sowie des Kündigungsschutzes.
Zum kollektiven Arbeitsrecht gehört die Unternehmensmitbestimmung und die betriebliche Mitbestimmung sowie das Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht.
Mit dem Mindestlohngesetz, das am 16. August 2014 in Kraft getreten ist, gilt seit dem 1. Januar 2015 in der Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt seit 2017 brutto 8,84 € je Zeitstunde. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen: Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 € zum 1. Januar 2019 sowie auf 9,35 € zum 1. Januar 2020.
Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts sind das Europarecht (Verordnungen und Richtlinien), Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie die Einzelarbeitsverträge.