Die Landesregierung informiert mit diesen Hinweisen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die wichtigsten allgemeinen Fragestellungen zum Arbeitsverhältnis. Sie beobachtet die aktuellen Entwicklungen genau und prüft eventuell weitere erforderliche Maßnahmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur aktuellen Situation durch das Coronavirus.
Die allgemeine Seite des MSAGD zum Coronavirus finden Sie hier.
Das Informationsportal des Landesregierung zum Coronavirus finden Sie hier.
Bei Fragen rund um das Coronavirus haben wir eine Hotline unter der Tel. 0800 575 81 00 eingerichtet. Erreichbar Montag - Freitag 8 - 18 Uhr.
Den ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie unter 116 117.
Außerdem ist eine Hotline für Fragen zur Kita-Betreuung eingerichtet worden, mit der Tel. 06131 967 500. Erreichbar Montag - Freitag 8 - 18 Uhr.
Am 27. Januar 2021 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat von seinem sich aus § 18 Abs. 3 ArbSchG ergebenden Recht Gebrauch gemacht, wonach es in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz für einen befristeten Zeitraum erlassen darf. Die Regelungen der Verordnung gelten zunächst befristet bis zum 15. März 2021.
Die Verordnung und wichtige Informationen zu Homeoffice, weiteren Schutzmaßnahmen, Masken und Überwachung finden Sie unter www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Auf der Informationsseite des Robert Koch Instituts finden Sie die aktuelle Risikobewertung sowie Informationen zu Infektionsschutzmaßnahmen und Strategie.
Die aktuellen Pressemitteillungen des MSAGD zum Thema Coronavirus finden Sie hier.
Das Informationsportal zum Coronavirus finden Sie unter www.corona.rlp.de.
Beschäftigte mit Vorerkrankungen, insbesondere bestehenden Atemwegserkrankungen (z.B. Asthma) oder ernsten, die Immunabwehr schwächenden Erkrankungen sollten nicht in Bereichen mit Kundenkontakt eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere an Arbeitsplätzen im Kassenbereich mit engem Kundenkontakt.
Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen sollten aktuell nicht im direkten Publikumsverkehr eingesetzt werden.
Beschäftigte mit respiratorischen Infektzeichen, d.h. Anzeichen von Infektionen der Atemwege oder Fieber sollten momentan nicht beschäftigt werden und sich zunächst mit dem behandelnden Hausarzt telefonisch in Verbindung setzen.
Öffentliche Innenbereiche sind häufig kontaminiert! Deshalb ist zum Schutz aller besondere Vorsicht geboten. Es sollte regelmäßig gelüftet werden.
Im gesamten Geschäftslokal sollte zu Personen ein Abstand von 1, besser 2 Meter gehalten werden, auch in Aufzügen (ggf. nur einzeln zu benutzen) und auf dem Arbeitsweg.
Es ist darauf zu achten, dass im Geschäftslokal keine Enge entsteht. Gegebenenfalls muss der Zutritt begrenzt werden. Dazu können z.B. Zugangskontrollen, Verkauf über ein Außenfenster, Hinweise in Kassenbereichen (z.B. Bodenaufkleber) oder Absperrungen beitragen.
Entspannung trägt zur Beruhigung bei: Wer entspannt ist, bleibt eher auf Abstand. Aufgeregtes Sprechen führt zudem zu feuchterer Aussprache.
Auf regelmäßige Reinigung in kurzen Intervallen von häufig benutzten Flächen (z.B. Kassenbereiche, Theken, Kühlregale, Einkaufswagen, Körbe) ist zu achten. Desinfektionsmittel sollten frei zugänglich – möglichst am Eingang - aufgestellt werden. Wenn auch eine Übertragung des Virus über unbelebte Oberflächen wie z.B. Gebrauchsgegenstände oder Geld derzeit eher als unwahrscheinlich gilt, sollte doch auch eine äußere Desinfektion dieser Gebrauchsgegenstände regelmäßig erfolgen.
Bezahlvorgänge sollten kontaktreduzierend gestaltet werden. Geldübergabe von Hand zu Hand sollte möglichst vermeiden werden. Tipps: ggf. Hinweis auf bargeldloses Bezahlen und berührungsfreie PIN-Eingabe (z.B. mittels mitgebrachtem Stift des Kunden).
An den Zutrittstüren zum Geschäft/Ladenlokal wird ein Hinweis empfohlen, dass Personen mit akuten Symptomen wie z.B. Husten oder Halsschmerzen das Geschäft nicht betreten sollten. Möglicherweise ist grundsätzlich oder im Einzelfall ein Verkauf durch ein Fenster oder an der Tür wie z.B. in Apotheken im Notdienst denkbar.
Hygienemaßnahmen, die gegen saisonale Grippe empfohlen werden, sollten konsequent angewendet werden, z.B. Husten- und Nieshygiene (in die Ellenbeuge oder das Papiertaschentuch niesen), kein Händeschütteln, Hände waschen, Berührung der Schleimhäute im Bereich von Augen, Mund und Nase vermeiden.
An regelmäßiges Händewaschen - gründlich mindestens 20 -30 Sekunden lang unter fließendem Wasser – wird auch hier erneut erinnert.
Auch wenn das Tragen von Einmalhandschuhen ein Sicherheitsgefühl vermittelt, ist – außer im medizinischen Bereich – Vorsicht geboten wegen der Gefahr von Hauterkrankungen. Dies würde eine zusätzliche Belastung der Haut in Form von Feuchtarbeit bedeuten, die ihrerseits wiederum aus präventiven Aspekten zu vermeiden wäre. Für offen und lose angebotene Lebensmittel sollten für die Kunden in jedem Fall Einmalhandschuhe zur Verfügung stehen.
Beschäftigte, die kürzlich aus einem Risikogebiet ausgereist sind oder Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten, sollen sich vor Aufnahme der Tätigkeit mit dem örtlichen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.
Weiterführende Links mit Informationen zu den Punkten Hygiene und dem Umgang mit dem Corona-Virus:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):
https://www.baua.de/DE/Home/Home_node.html
Robert-Koch-Institut (RKI):
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA):
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/
Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW):
https://www.bghw.de/presse/pressemitteilungen/aktuelle-pressemitteilungen/das-coronavirus-tipps-fuer-handel-und-warenlogistik#Anker5
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):
https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/neuartiges-coronavirus-2019-ncov/index.jsp
Bundesministerium für Gesundheit (BMG):
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Gemäß § 611 a des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten (Home-Office), besteht nicht. Diese Option kann sich aus einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Der Arbeitgeber muss jedoch die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 Arbeitsschutzgesetz) beachten. Darüber hinaus verpflichtet die Fürsorgepflicht den Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter.
Gemäß § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Arbeitgeber alles dafür tun, damit Arbeitnehmer ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. Der Arbeitgeber muss also auch Maßnahmen treffen, damit sich Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anstecken, beispielsweise Ansteckung durch erkrankte Arbeitnehmer.
Die Erbringung der Arbeitsleistung könnte gemäß § 275 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches unzumutbar sein – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers. Eine Unzumutbarkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Eine arbeitsrechtliche Sanktion dürfte unter diesen Umständen nicht zu befürchten sein.
Der infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer hat gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz für den Zeitraum von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne der §§ 30, 31 oder 42 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird oder als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Die Entschädigung aus öffentlichen Mitteln kann grundsätzlich immer nur subsidiär erfolgen.
Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG können beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau eingereicht werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Die Leistungserfüllung dürfte dem Arbeitnehmer nach § 275 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches unzumutbar sein, wenn er die erforderliche Kinderbetreuung unter Berücksichtigung des Alters des Kindes nicht anderweitig sicherstellen kann. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts kann nur unter engen Voraussetzungen bestehen, beispielsweise aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Auch hier sind einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen zu berücksichtigen!
In dieser Ausnahmesituation appelliert das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie an alle Arbeitgeber, mit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Maßnahmen zur Vereinbarung von Familie und Beruf (beispielsweise. Home-Office, Nutzung von Urlaubs- und Überstundenguthaben, etc.) zu vereinbaren.
Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz
Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 - zeitlich befristet - Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch besteht bis zum 31. März 2021.
Seit der Gesetzesänderung vom 14.11.2020 mit Wirkung vom 19.11.2020 besteht ein Entschädigungsanspruch auch für Eltern, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html).
Müssen Arbeitnehmer ihren Jahreserholungsurlaub in Anspruch nehmen, bevor sie den geplanten Entschädigungsanspruch geltend machen können?
Grundsätzlich soll gelten, dass Arbeitnehmer alles ihnen Zumutbare unternehmen, um die Kinderbetreuung während der behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen sicherzustellen. Dazu gehört z. B. auch der Abbau von eventuell vorhandenen Zeitguthaben oder Überstunden im Arbeitszeitkonto, soweit dies zumutbar ist.
Urlaub für Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber nach den Grundsätzen des § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz festgelegt. Der Arbeitgeber ist auch befugt, für das Unternehmen oder für einzelne Abteilungen Betriebsferien unter Anrechnung der Urlaubsansprüche anzuordnen. Ordnet der Arbeitgeber zum Beispiel während der Kita- oder Schulschließung Betriebsferien an, haben betroffene Arbeitnehmer bezahlten Urlaub und ihnen entsteht kein Verdienstausfall.
Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer während der Kita- oder Schulschließung Erholungsurlaub von sich aus in Anspruch nehmen müssen, ist eine Frage der Zumutbarkeit. So dürfte es in der Regel zumutbar sein, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen. Auch bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte, müsste verbraucht werden. Arbeitnehmer können dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.
Bei der Entschädigungsregelung wegen Kinderbetreuung handelt es sich - wie auch bei den Regelungen zum Kurzarbeitergeld (§§ 96 ff. SGB III) - um eine staatliche Auffangleistung. Beim KuG wird gegenwärtig in dieser Situation so verfahren, dass der Urlaub des Vorjahres eingesetzt werden muss, der des laufenden Jahres jedoch nicht. Die Nachrangigkeitsausführungen in der Begründung zu § 56 Absatz 1a IfSG sind nach Auffassung des BMAS daran angelehnt. Sie zielen auf einen sachgerechten Ausgleich der Interessen aller Beteiligten.
Erweitertes Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V
Mit zusätzlichen Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld hilft die Bundesregierung Eltern und Alleinerziehenden, deren Kinder pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können.
Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Wichtige Informationen hierzu finden Sie unter https://www.bmfsfj.de/kinderkrankentage.
Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Reise in ein Risikogebiet und anschließender Quarantäne?
Arbeitnehmer, die eine vermeidbare Reise in ein vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternehmen und anschließend in Quarantäne müssen, erhalten keine Entschädigung für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall (§ 56 Absatz 1 Satz 3 IfSG). Eine Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Bitte beachten Sie auch die Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende und gruppenbezogene Maßnahmen nach der aktuell geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.
Wie erhalte ich die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.
Hier (https://ifsg-online.de/antrag-schul-und-kita-schliessung.html) finden Sie das Antragsformular. Sie können für die Antragstellung entweder den Online-Antrag nutzen oder den Antrag als PDF herunterladen und per Hand ausfüllen.
Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG können beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau eingereicht werden (https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/).
Soweit eine persönliche Angehörigenbetreuung erforderlich ist, weil trotz aller zumutbaren Anstrengungen keine anderweitige Versorgung offensteht, dürfte die Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer unzumutbar und die Pflicht zur Leistungserbringung damit zeitweilig aufgehoben sein (§ 275 Abs. 3 BGB). Bei einem derartigen Leistungsverweigerungsrecht kann noch ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" fortbestehen (§ 616 BGB).
Bitte beachten Sie, dass einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln können.
Im Übrigen ist für Beschäftigte als Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung an so genanntes Pflegeunterstützungsgeld für entgangenes Arbeitsentgelt zu denken. Dieses greift bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zehn Tagen ein, soweit es um die kurzfristige Organisation oder akute Pflegesituationen naher Angehöriger geht (§ 44a SGB XI i.V.m. § 2 PflegeZG). Ein Leistungsantrag ist bei der Pflegekasse unverzüglich zu stellen und mit einer ärztlichen Bescheinigung zur (wenigstens absehbaren) Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sowie zur Darlegung der Erforderlichkeit der Maßnahme zu versehen.
Der Arbeitnehmer trägt das sog. Wegerisiko. Kann er seinen unbelasteten Arbeitsplatz nicht erreichen (beispielsweise um Infektionsrisiken im öffentlichen Verkehrsmittel zu vermeiden) und seine Arbeitsleistung damit nicht erbringen, verliert er den Vergütungsanspruch.
Im Fall einer vorübergehenden Betriebsstörung oder -schließung bleibt der Arbeitgeber gemäß § 615 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn er arbeitsfähige und arbeitsbereite Arbeitnehmer aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre, sog. Betriebsrisikolehre, liegen.
Bitte beachten Sie, dass einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln können.
Am 3.4.2020 bestätigte das BMF in seiner Pressemitteilung, dass auf Bonuszahlungen bis 1.500 EUR keine Steuern erhoben werde.
Damit können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Die steuerfreie Bonuszahlung kann allen Beschäftigten gewährt werden.
Da diese Bonuszahlung von bis zu 1.500 EUR, anders als bei Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei ist, zählt sie bei einem 450-Euro-Minijob nicht zum Verdienst. Sie muss bei der jährlichen Verdienstgrenze von höchstens 5.400 EUR nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/01_Entgeltgrenze/node.html
Wo erhalte ich Informationen zum Kurzarbeitergeld?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt umfangreiche Informationen sowie eine Übersicht über häufige Fragen und Antworten unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html zur Verfügung
Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
Jedes Unternehmen, das aufgrund des Corona-Virus Arbeitsausfälle zu verzeichnen hat. In der Regel kann davon ausgegangen werden, wenn zentrale Maßnahmen wie zum Beispiel die Schließung von Geschäften oder öffentlichen Einrichtungen sowie Betreuungsverbote angeordnet werden.
Im betroffenen Betrieb ist mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin beschäftigt.
Es müssen die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. D.h., dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Der Arbeitsausfall muss unverzüglich vom Betrieb oder der Betriebsvertretung der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitsausfall kann online über das Portal der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Sie können aber auch die Rufnummer des Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit (0800 - 4 5555 20) wählen und werden mit einem Ansprechpartner vor Ort verbunden.
Zudem sind die Kolleginnen und Kollegen in den Agenturen aufgrund der aktuellen Lage unter weiteren lokalen Servicenummern zu erreichen:
Agentur für Arbeit Bad Kreuznach | 0671 850696 |
Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens | 0631 3641888 |
Agentur für Arbeit Koblenz-Mayen | 0261 405405 |
Agentur für Arbeit Ludwigshafen | 0621 5993888 |
Agentur für Arbeit Mainz | 06131 248777 |
Agentur für Arbeit Montabaur | 02602 123700 |
Agentur für Arbeit Landau | 06341 958901 06341 958902 06341 958903 |
Agentur für Arbeit Neuwied | 02631 891777 |
Agentur für Arbeit Trier | 0651 2051111 |
Muss Kurzarbeit seitens des Betriebes immer wieder neu angezeigt werden?
Kurzarbeit ist von den Unternehmen immer dann unverzüglich erneut schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld bezogen worden ist. Dies gilt auch wenn die Kurzarbeit ursprünglich für einen längeren Zeitraum bewilligt wurde.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat oder andere betriebsinterne Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeit?
Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit in einem Unternehmen ist, dass der Betriebsrat zustimmt. Hierbei sind eventuelle Ankündigungsfristen zu beachten. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen. Hierzu sind Einzelvereinbarungen abzuschließen. Sofern in den Arbeitsverträgen eine Klausel zur Kurzarbeit vorhanden ist, ist diese zu beachten.
Was passiert, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf die Einführung von Kurzarbeit verständigen können?
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetztes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit. Das bedeutet konkret: Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in der Frage, ob und wie Kurzarbeit eingeführt werden soll, nicht einigen, kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (siehe § 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).
Können auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Selbstständige Kurzarbeitergeld erhalten?
Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ein ungekündigtes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. In der Regel liegt das bei Selbstständigen nicht vor, so dass eine Gewährung von Kurzarbeitergeld in der Regel ausgeschlossen ist.
Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld-2). Um einen schnellen Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, ist eine vereinfachte Antragstellung möglich. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung.
Darüber hinaus steht Ihnen die kostenfreie Hotline der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung, die Ihre Fragen zum vereinfachten Zugang zu den Leistungen des SGB II beantwortet (Tel.: 0800 4 5555 23).
Können auch befristet Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten?
Ja, auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten.
Können auch gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten?
Nein, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten.
Können auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten?
Nein, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können kein Kurzarbeitergeld erhalten.
Können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten?
In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.
In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.
Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.
Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für 12 Monate bezogen werden. Unterbrechungen von mindestens 1 Monat können die Bezugszeit verlängern. Aber Achtung: Bei Unterbrechungen von 3 Monaten und länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden.
Durch Rechtsverordnung kann die Bundesregierung die Bezugsdauer auf 24 Monate verlängern. Davon wurde Gebrauch gemacht und die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde auf 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31.12.2021.
Muss der Arbeitgeber bei Zahlung der Löhne in Vorleistung gehen?
Ja, das Kurzarbeitergeld ist eine sogenannte Erstattungsleistung und wird rückwirkend an den Arbeitgeber erstattet.
Muss der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge abführen?
Ja, der Arbeitgeber muss auch weiterhin – mit dem Lohn – die Sozialversicherungsbeiträge abführen (d.h. der volle AN- und AG-Anteil muss abgeführt werden). Der Arbeitgeber erhält die volle Erstattung der gezahlten Beiträge – rückwirkend ab 1. März 2020 bis Ende 2020. Diese Regelung wurde bis Ende Juni 2021 verlängert. Für Betriebe, die bis Ende Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Wird die Phase der Kurzarbeit für Weiterbildung genutzt, kann unter bestimmten Bedingungen auch die andere Hälfte erstattet werden.
Wo muss ich meinen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen?
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen?
Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Dieser liegt vor, wenn er auf ein wirtschaftliches Ereignis, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.
Die Bundesregierung hat am 13. März 2020 Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Mussten bisher mindestens ein Drittel der Beschäftigten eines Betriebes von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent im jeweiligen Kalendermonat betroffen sein, damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen kann, so wurde diese Schwelle auf 10 Prozent abgesenkt.
Das geltende Recht verlangt derzeit, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden. Auf diese Regelung soll teilweise oder vollständig verzichtet werden können. Die in der zukünftigen Rechtsverordnung geltenden Mindestanforderungen müssen aber vorliegen.
Seitens der Arbeitgeber ist auch eine Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ggf. auch temporär) zu prüfen, um die Zahlung von Kurzarbeitergeld zu vermeiden. Darüber hinaus müssen wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen, wie beispielsweise Arbeiten auf Lager, Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten, zuvor getroffen worden sein.
Muss ein Arbeitgeber für das ganze Unternehmen Kurzarbeit anzeigen oder können auch nur Abteilungen betroffen sein?
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.
Können auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten?
Kurzarbeitergeld kann zukünftig auch für Leiharbeitnehmer möglich sein.
Können auch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden?
Zukünftig soll die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich sein. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann erstmalig für März 2020 erfolgen. Sie setzt die arbeitsrechtlich zulässige Vereinbarung und Einführung der Kurzarbeit voraus, eine Zahlung ist erst ab diesem Tag möglich.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden?
Die gesetzliche Förderdauer beträgt derzeit 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des BMAS auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld gezahlt. Es beträgt 60 Prozent (Arbeitnehmer ohne Kind) und 67 Prozent (Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) der Differenz zwischen pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
Mit dem Inkrafttreten des Sozialschutz-Paket II wurde das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31. Dezember 2020 erhöht. Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert wurde, erhalten
- ab dem 4. Bezugsmonat 70 Prozent (Arbeitnehmer ohne Kind) und 77 Prozent (Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) und
- ab dem 7. Bezugsmonat 80 Prozent (Arbeitnehmer ohne Kind) und 87 Prozent (Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind)
der Differenz zwischen pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
Mit dem Inkrafttreten des Beschäftigungssicherungsgesetzes zum 1.1.2021 werden die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (ab dem 4. und dem 7. Bezugsmonat) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, soweit der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Wird das Kurzarbeitergeld auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 angerechnet?
Unternehmen, die vom angeordneten Teil-Lockdown betroffen sind und die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzausfallentschädigung beantragen, können auch im Monat November 2020 Kurzarbeitergeld nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen erhalten. Bei der Berechnung der Umsatzausfallentschädigung wird das Kurzarbeitergeld allerdings angerechnet. Kurzarbeitergeld und Ausfallentschädigung werden also nicht addiert.
Wird das Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?
Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Dieses einmalig gezahlte Entgelt wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt und kann somit nicht erstattet werden. Auch die hierauf entfallenen Sozialversicherungsbeiträge können somit nicht an den Arbeitgeber zurückerstattet werden.
Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen. Es erfolgt keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
Der Gesetzgeber hat jedoch aufgrund der aktuellen Situation eine Ausnahmeregelung im § 421c SGB III zugelassen. Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Berufen und Branchen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html).
Mit dem Inkrafttreten des Sozialschutz-Pakets II wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei dem Bezug von Kurzarbeitergeld nochmals ausgeweitet. So kann ab Mai 2020 bis Ende 2020 in allen Berufen bis zur Höhe des ursprünglichen Einkommens hinzuverdient werden, ohne das eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt.
Das Beschäftigungssicherungsgesetz sieht vor, dass Nebeneinkünfte der Beschäftigten im Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2021 für Minijobs weiter generell anrechnungsfrei bleiben.
Wie erfolgt die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes?
Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) vom Arbeitgeber eingereicht werden.
Am Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.
Können auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, Schulen, Kitas oder auch Kulturschaffende, wie z.B. Theater Kurzarbeitergeld erhalten?
Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, aber auch Kindertagesstätten und Kulturschaffende wie Theater können im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten. Wenn ihre Einrichtung durch eine behördliche Maßnahme geschlossen werden muss, liegt ein unabwendbares Ereignis nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Tritt im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein, kann das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewährt werden.
Müssen Beschäftigte ihren Resturlaub bzw. Jahresurlaub und vorhandene Überstunden vor Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld genommen haben?
Bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Etwas anderes gilt, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen.
Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls kommt auch die Inanspruchnahme des aktuellen Jahresurlaubs in Betracht. Aufgrund der aktuellen Coronavirus Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Etwas anderes gilt für den Resturlaub (siehe oben).
Die Auflösung von Überstunden und Arbeitszeitkonten sind grundsätzlich ebenfalls zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Der Schutz des Arbeitszeitguthabens beschränkt sich auf den Umfang, der über 10 Prozent der Jahresarbeitszeit angespart worden ist oder länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. Nach den aktuell gesetzlichen Anpassungen beim Kurzarbeitergeld wird jedoch auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden verzichtet, auch wenn diese aufgrund des Arbeitsvertrages bzw. aus anderen betrieblichen Regelungen grundsätzlich möglich wären.
Aufgrund der Corona-Pandemie sehen sich viele Unternehmen zu Maßnahmen wie Kurzarbeit oder Entlassungen gezwungen. Demgegenüber gibt es viele systemrelevante Berufe mit hohem Personalbedarf.
Ausnahmsweise können Sie eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (beispielsweise im Gesundheitswesen), auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) überlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben, Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html#faq866058
Bitte beachten Sie, dass die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich nicht erlaubt ist. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung, https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/baubetrieb-verordnung.html.
Die Hinweise zum Arbeitsschutz auf Baustellen finden Sie hier.
Was gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger?
Wegen des Coronavirus hat Deutschland seine Grenzen u.a. zu Frankreich und Luxemburg geschlossen. Für Berufspendler bleiben die Grenzen offen. Pendler müssen aber nachweisen, dass ihre Anwesenheit am Arbeitsort nötig ist. Das muss der Arbeitgeber bescheinigen.
Das bundeseinheitliche Pendlerformularfinden Sie hier.
Die Ausnahmegenehmigung für Reisen von Deutschland nach Frankreich können Sie hier herunterladen:
- Ausnahmebescheinigung für Reisen / ATTESTATION DE DÉPLACEMENT DÉROGATOIRE
- ATTESTATION DE DÉPLACEMENT INTERNATIONAL DEROGATOIRE VERS LA FRANCE METROPOLITAINE
Bitte beachten Sie, dass das französische Dokument in Frankreich immer mitzuführen ist!
Informationen von EURES Oberrhein finden Sie unter www.eures-t-oberrhein.eu/download-center oder www.eures-t-rhinsuperieur.eu/telechargements.
Für Personen, die vorübergehend – ganz oder teilweise - ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, ergeben sich KEINE Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.
Eine A1-Bescheinigung ist nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn im Wohnstaat tatsächlich ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gefordert werden sollte kommt die Ausstellung einer A1-Bescheinigung - unter Hinweis auf Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 (Entsendung) - in Betracht. Hintergrund hierfür ist, dass die Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat vorübergehend und in Übereinstimmung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers erfolgt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der „andere Mitgliedstaat“ der Wohnstaat ist.
Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätige Personen
Für Personen, die unabhängig von der aktuellen Situation auch ansonsten gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind, und für die das anwendbare Recht nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 883/2004 festgelegt wurde, ergeben sich durch eine vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn beispielsweise die Tätigkeit vorübergehend ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben auch für diese Zeit gültig.
Unterbrechung und/oder Verschiebung des Einsatzes in einem anderen Mitglieds- oder Abkommensstaat
Eine Information durch die Arbeitgeber über die Unterbrechung einer Entsendung ist jedenfalls dann entbehrlich,
- wenn diese voraussichtlich nicht länger als zwei Monate dauern soll (in Bezug auf einzelne Abkommensstaaten gilt ein längerer Zeitraum; siehe das jeweilige Hinweisblatt „Arbeiten in …“) und
- sich das Ende des Auslandseinsatzes insgesamt nicht nach hinten verschiebt.
Ausgestellte Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bleiben in diesem Fall unverändert gültig.
Verschiebt sich das Ende der Entsendung nach hinten und beträgt der Unterbrechungszeitraum mehr als zwei Monate, ist in der Regel für den Verlängerungszeitraum eine neue Entsendebescheinigung vom Arbeitgeber zu beantragen. Ist dagegen eine Fortsetzung der Entsendung nicht geplant, ist vom Arbeitgeber der Abbruch des Auslandseinsatzes anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, für die eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO (EG) bzw. im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen getroffen wurde.
Bundesarbeitsminister Hubert Heil appellierte am 20. März 2020 an die Betriebsparteien im Bundesgebiet, Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich onlinegestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype durchzuführen, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2020/ministererklaerung-arbeit-der-betriebsraete-unterstuetzen.pdf?__blob=publicationFile&v=4.
Ursprünglich sah das Betriebsverfassungsgesetz keine virtuelle Betriebsratssitzung vor. Die Beschlussfassung des Betriebsrats musste also prinzipiell analog in einer Sitzung in Form einer Präsenzsitzung stattfinden.
Durch eine entsprechende Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes haben der Bundestag am 23. April 2020 und der Bundesrat am 15. Mai 2020 die Virtualisierung der Betriebsratsarbeit im Arbeit-von-Morgen-Gesetz beschlossen, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-arbeit-von-morgen-gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz sieht vor, dass befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Teilnahme an Sitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien sowie eine Durchführung von Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen möglich ist. Dies soll entsprechend auch für Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse gelten. Die Regelungen zum Betriebsverfassungsgesetz treten rückwirkend mit Wirkung zum 1. März in Kraft.
Kann der Betriebsratsbeschluss im Umlaufverfahren, beispielsweise per E-Mail, gefasst werden?
Nein, da durch Umlaufbeschlüsse per E-Mail oder normaler Post, aber auch das „Rundrufverfahren“, eine zeitgleiche Teilnahme der Betriebsratsmitglieder und damit eine Diskussion und die Möglichkeit des direkten Austauschs nicht gewährleisten wird.
Kann ich in der aktuellen Situation aufgrund der Gesetzesänderung die Betriebsversammlung als Videokonferenz durchführen?
Gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz unterliegt die Betriebsversammlung dem Gebot der Nichtöffentlichkeit. Damit soll eine unbefangene Aussprache unter den Arbeitnehmern ermöglicht werden.
Die Videoübertragung einer Betriebsversammlung ist daher nur zulässig, wenn der Versammlungsleiter die Möglichkeit zur Überprüfung hat, ob nicht-teilnahmeberechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen.
Kann ich als Arbeitgeber in der aktuellen Situation erst handeln und den Betriebsrat nachträglich beteiligen?
Nein, die Rechte der Betriebsräte sind zu beachten.
In dieser Ausnahmesituation appelliert das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie an beide Betriebsparteien pragmatische Maßnahmen zu vereinbaren.
Welche Folgen hat die Corona-Warn-App für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Die Daten der Corona-Warn-App werden anonymisiert und dezentral verarbeitet. Die Aufenthaltsorte der Nutzer und damit mögliche Verstöße gegen Kontaktverbote werden nicht kontrolliert. Die App informiert lediglich darüber, dass Kontakt zu einer positiv getesteten Person bestand, während diese aller Wahrscheinlichkeit nach ansteckend war. Das bedeutet nicht, dass man sich auch tatsächlich angesteckt hat, jedoch, dass ein Risiko besteht.
Wer eine Warnmitteilung erhält, sollte sich besonders umsichtig verhalten und sich in häusliche Quarantäne begeben. Dies ist jedoch lediglich eine Empfehlung. Betroffene sind auch nicht verpflichtet, die Warnung zu melden, etwa den Gesundheitsbehörden. Die Anordnung einer Quarantäne kann nur durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. In der Folge greift § 56 Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss hiernach im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter 6 Wochen den Lohn weiterzahlen. Auf Antrag werden dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.
Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG können beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau eingereicht werden (https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/).
Der Arbeitgeber muss auch ohne Anordnung einer Quarantäne im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen, ob er auf die Anwesenheit des betroffenen Mitarbeiters am Arbeitsplatz besteht. Hierbei ist jedoch zu beachten: Ohne Anordnung der Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Der Arbeitgeber kann mit dem betroffenen Arbeitnehmer die bezahlte oder die unbezahlte Freistellung vereinbaren. Grundsätzlich ist eine vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage erforderlich, damit dem Arbeitnehmer Lohnansprüche im Freistellungszeitraum entstehen.
Eine Infektion mit dem Corona-Virus muss dem Arbeitgeber unaufgefordert angezeigt werden. Da es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, dürfen diese vom Arbeitgeber zum Zweck der Schutzmaßnahmen erhoben und auch gespeichert werden, aber nur so lange dies erforderlich ist. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 26 Abs. 5 BDSG, Art. 5 DSG-VO vor, der bußgeldbewehrt sein kann.
Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App anordnen?
Besitzer eines geeigneten Smartphones können freiwillig entscheiden, ob sie die Warn-App installieren wollen oder nicht. Die App kann auch nachträglich wieder deaktiviert oder deinstalliert werden. Eine Anweisung des Arbeitgebers ist nicht möglich, da sie zu Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht führt.
Es können aber Betriebsvereinbarungen oder individuelle Vereinbarungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getroffen werden, die den Umgang mit der App regeln.
Auf dem Diensthandy kann die Nutzung der App nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden, da auf diese Weise die Freiwilligkeit der Nutzung verloren ginge. Der Aufenthalt des Arbeitnehmers und die entsprechenden Bewegungsdaten werden vielfach, unter anderem durch das Telekommunikationsgesetz und das Bundesdatenschutzgesetz, geschützt. Die Standortdaten von Mitarbeitern dürfen daher nur unter sehr engen Voraussetzungen genutzt werden, beispielsweise mit Einwilligung des Mitarbeiters.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, betrifft die Nutzung der App das Verhalten der Arbeitnehmer und fällt deshalb unter das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Die Bundesregierung unterstützt die Corona-Warn-App, weil sie dem Schutz und der Gesundheit der Gemeinschaft dient. Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie auf der Informationsseite der Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app/corona-warn-app-faq-1758392.
Hinweis
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht erfolgen kann. Die abschließende Rechtsberatung bleibt den Rechtsberatungsstellen vorbehalten.
In Abstimmung mit dem BMAS beobachtet das MSAGD die aktuellen Entwicklungen genau und prüft eventuell weitere erforderliche Maßnahmen.