Der Beruf des Heilpraktikers
Die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ oder „Heilpraktiker“ ist in der Bundesrepublik durch das Heilpraktikergesetz (HPG) gesetzlich geregelt. Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer im Besitz der Erlaubnisurkunde zur Ausübung der Heilkunde nach § 1 Heilpraktikergesetz ist. Wer den Beruf des Heilpraktikers abstrebt, muss sich einer Überprüfung bei dem für Rheinland-Pfalz zentral zuständigen Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen unterziehen.
Aufgrund der "Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern" ist das Mainzer Gesundheitsamt die zuständige Behörde zur Durchführung der Überprüfung gemäß dem Heilpraktikergesetz. Seit der Kommunalisierung der Gesundheitsämter wird diese Aufgabe vom Landkreis Mainz-Bingen - Abteilung 42 Gesundheitswesen - wahrgenommen.
Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils im März und Oktober statt. Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden frühestens 3 Wochen nach dem schriftlichen Teil zur Überprüfung in das Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen, Große Langgasse 29 in 55116 Mainz, zum mündlich-praktischen Teil eingeladen. Diese Überprüfungen finden als Einzel- oder Gruppenüberprüfung statt. Den Prüfungsvorsitz führt eine Ärztin oder ein Arzt des Mainzer Gesundheitsamtes. Weiterhin nehmen in der Regel zwei Beisitzer an der Überprüfung teil, die selbst den Beruf des Heilpraktikers ausüben.
Genauere Informationen zum Ablauf und Gegenstand der Überprüfung und den gesetzlichen Grundlagen können den Hinweisen zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz entnommen werden.