Finanzielle Förderung
Das Land Rheinland-Pfalz fördert Vorhaben im Bereich der Hilfe zur Selbsthilfe im Gesundheitswesen auf Antrag im Rahmen der Projektförderung.
Grundlagen für die Gewährung einer Landeszuwendung bilden die folgenden Dokumente:
Zuwendungsrelevante Vorhaben sind grundsätzlich Projekte, die ausgaben- und zeitmäßig abgrenzbar sind.
Die Palette förderungsfähiger Projekte ist naturgemäß groß, einzelne mögliche Vorhaben werden nachfolgend benannt: Vorrangig werden gefördert:
- Seminare,
- Vorträge,
- Multiplikatorenveranstaltungen sowie
- Fortbildungsveranstaltungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Darüber hinaus werden auch Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit gefördert , wie
- Informationsveranstaltungen,
- Tage der offenen Tür,
- Broschüren und Sonderveranstaltungen zu Jubiläen.
Grundsätzlich alle Selbsthilfeorganisationen, die sich als eingetragener Verein organisiert haben. Lose Selbsthilfegruppierungen können ebenfalls Zuschüsse beantragen, allerdings nur wenn ein Selbsthilfegruppenmitglied bei Antragsstellung mit Vertretungsvollmacht (rechtsgültige Unterschrift aller Gruppenmitglieder) versehen ist und ein Konto auf den Namen der Selbsthilfegruppe eröffnet wurde. Die Verfügungsberechtigung über dieses Konto sollte grundsätzlich nur möglich sein mit den Unterschriften zweier zu benennender Selbsthilfegruppenmitglieder. Die Angabe von Privatkonten ist grundsätzlich nicht möglich.
In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, Erstausstattungen neuer Projekte (Computer, Telefax, etc.) mittels einer Anschubfinanzierung zu bezuschussen.
Eine Vollfinanzierung ist grundsätzlich nicht möglich, vorrangig werden Fehlbedarfsfinanzierungen ausgesprochen, in allen anderen geeigneten Fällen wird eine Anteilsfinanzierung, beziehungsweise eine Festbetragsfinanzierung gewährt. Folgende Kriterien gelten:
- Bei der Finanzierung der Projekte sind vorrangig eigene Mittel und Mittel Dritter einzubringen.
- Bei der Bezuschussung einzelner Projekte muss grundsätzlich ein Eigenanteil (Eigenmittel + Mittel Dritter) von mindestens 50 % aufgebracht werden, damit ersichtlich wird, dass die Selbsthilfevereinigung ein überwiegendes Interesse an der Durchführung des Projektes hat und eine Maßnahme nicht nur aufgrund öffentlicher Zuschüsse durchgeführt wird.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen wie z.B. Seminaren haben einen angemessenen Beitrag zu leisten.
- Die Antragstellung muss vor dem Beginn der Maßnahme liegen.
- Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein, sprich es muss ein in Ausgaben und Einnahmen ausgeglichener und detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan vorliegen.
Im Zusammenhang mit der Förderung von einzelnen Vorhaben stellt sich auch immer wieder die Frage, in welchem Umfang welche Ausgaben grundsätzlich anerkannt werden können. Eine Klassifizierung ist hierbei nicht so einfach. Muss ein Seminar z.B. in einem Drei-Sterne-Tagungshotel durchgeführt werden, oder aber genügt ein kirchliches Tagungshaus? Benötigt eine Selbsthilfeorganisation Hochglanzbroschüren, oder aber genügt eine Broschüre auf Umweltpapier ? Die Diskussion hierüber wird konträr geführt, was nicht zuletzt auch auf die unterschiedlichen Organisationsstrukturen der einzelnen Selbsthilfevereinigungen zurückzuführen ist.
Dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie ist nicht daran gelegen, irgendeiner Selbsthilfevereinigung Vorschriften zu machen. Bei der Antragsstellung wird ausschließlich berücksichtigt, ob die Landeszuwendung (Steuergelder) einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung zugeführt wird. Auf dieser Grundlage wurden derzeit gültige Empfehlungen für bestimmte Ausgabenbereiche (zuschussfähige Ausgaben) ausgesprochen.
Honorare werden in der Regel anerkannt.
Ausgaben für Fahrtkosten und Übernachtungskosten werden in analoger Anwendung des Landesreisekostengesetzes anerkannt.
Ausgaben für Kinderbetreuung werden grundsätzlich pro Stunde und Betreuerin/Betreuer (Qualifizierung ist nachzuweisen!) anerkannt.
Persönliche Ausgaben von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Seminaren und Wochenendveranstaltungen, wie zum Beispiel Verpflegungs- und Übernachtungskosten, werden nur anteilig als zuschussfähige Ausgaben anerkannt, da bei diesen Veranstaltungen zum einen ein gewisser Freizeitcharakter gegeben ist und auf der anderen Seite die persönlichen Ausgaben angerechnet werden (Verpflegung etc.), die grundsätzlich zu Hause anfallen würden. In besonders begründeten Einzelfällen können höhere zuschussfähige Ausgaben (z.B. zum Ausgleich sozialer Härtefälle) anerkannt werden.
Sächliche Ausgaben zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben sind zuschussfähig und werden grundsätzlich in voller Höhe als zuschussfähige Ausgaben anerkannt, vorausgesetzt diese Ausgaben sind nachweisbar und nicht nur pauschal angesetzt. Ausgaben für Raummieten (keine eigenen Räume!), Ausgaben für Einladungen, Porto (Einzelnachweis) und Telefon (Einzelnachweis) sind demnach zuschussfähig. Honorarkosten, und zwar nur externe Honorarkosten, sind bis zu einer Höhe von ca. 20 %, bezogen auf die Ausgaben der Gesamtmaßnahme, zuschussfähig.
Grundsätzlich nicht zuschussfähige Ausgaben sind laufende Ausgaben der vereinsinternen bzw. organisationsinternen Arbeit. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, laufende Publikationen (wie Vereinszeitschriften), Miete, Strom, Wasser, Heizung, Telefon und für Porto. Insbesondere Personalkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (gleich ob ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig) der Selbsthilfeorganisation sind nicht zuschussfähig, auch nicht wenn sie für ein gesondertes Projekt tätig werden. Personalkosten für eigene Mitglieder oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können somit auch nicht als Eigenmittel in die Finanzierung eingebracht werden.