Krankenhausentgelte

Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser ist im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) im Rahmen der Dualen Finanzierung durch Leistungen der Öffentlichen Hand und der Krankenkassen geregelt. Ziel dieser Regelung ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäuser zu sozial verträglichen Pflegesätzen zu gewährleisten.

Die Investitionenkosten werden nach § 2 Nr. 2 KHG grundsätzlich durch die Länder gefördert. Dabei erwirbt das Krankenhaus einen Rechtsanspruch auf Förderung nur, wenn es in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen ist. Investitionsgüter mit einer Nutzungsdauer unter 3 Jahren, die so genannten Gebrauchsgüter, werden im Rahmen der Betriebskosten finanziert.

Die Betriebskosten tragen die Krankenkassen. Die Zahlungen erfolgen im Wesentlichen in Form von Fallpauschalen, Zusatzentgelten und Pflegesätzen. Die Zahlungsbeiträge ergeben sich aus einem zwischen den Krankenhäusern und Krankenkassen in der Regel prospektiv ausgehandelten Budget für ein Kalenderjahr, das auf die voraussichtlichen Fallzahlen oder Pflegetage verteilt wird. Bis Ende 2003 erfolgte eine Abrechnung hauptsächlich nach Pflegetagen. Im seit Anfang 2004 geltenden System seit Anfang 2004 dient als Abrechnungsgröße die Fallpauschale, die eine leistungsbezogenere Abrechnung ermöglicht.