Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegesachleistung und Pflegegeld
Pflegebedürftige Menschen haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf die sogenannte Pflegesachleistung oder auf Pflegegeld.
Die Pflegesachleistung kann verwendet werden für die Finanzierung
- ambulanter Pflegedienste,
- von Unterstützungsangeboten im Alltag (bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung) und
- einzelner geeigneter Pflegekräfte, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen hat.
Die Leistungshöhe beträgt monatlich bei
Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
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bis zu 689 € | bis zu 1.298 € | bis zu 1.612 € | bis zu 1.995 € |
Statt der Pflegesachleistung besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn pflegebedürftige Menschen mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat bei
Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
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316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegebedürftige Menschen, die das Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dieser Beratungsbesuch, der in der Regel von Fachkräften eines Pflegedienstes durchgeführt wird, dient der Sicherung der häuslichen Pflege. Er ist aber auch als Hilfestellung und praktische Unterstützung der pflegenden Angehörigen zu verstehen.
Eine Kombination aus Geld- und Sachleistung ist möglich ("Kombileistung", Beispiel: 50 Prozent Pflegegeld + 50 Prozent Sachleistung).