Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ist eine bundesweit einheitliche Leistung nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bietet Hilfen, um schnell aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen und unterstützt die Arbeitslosen und ihre Familien finanziell.
Das Gesetz sieht beim Arbeitslosengeld II eine geteilte Zuständigkeit vor:
- Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Betreuung minderjähriger und behinderter Kinder und die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung und psycho-soziale Betreuung und die Übernahme von besonderen einmaligen Bedarfen die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
- Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für alle übrigen Leistungen. Das sind zum Beispiel die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, wie Beratung, Vermittlung, Beschäftigungsförderung sowie die Sozialversicherung.
In Rheinland-Pfalz haben die meisten Kommunen mit der Arbeitsverwaltung so genannte Jobcenter gegründet, die für alle Erwerbsfähigen mit Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind.
In den Landkreisen Vulkaneifel, Kusel, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz und Südwestpfalz ist allein die Kreisverwaltung für alle Leistungen nach dem SGB II zuständig. Sie können sich mit all ihren Fragen an das örtliche Jobcenter bzw. in den vorgenannten Landkreisen an die Kreisverwaltung wenden.
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld setzen sich zusammen aus dem monatlichen Regelbedarf, den tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter bestimmten Voraussetzungen aus einem oder mehreren Mehrbedarfszuschlägen. Der Leistungsanspruch wird individuell ermittelt.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
Der monatliche Regelbedarf stellt eine Pauschale dar, mit der grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Leistungen abgedeckt sind.
Für Rheinland-Pfalz gelten ab 1. Januar 2021 folgende Regelsätze (in Klammern die Beträge bis 31. Dezember 2020):
Regelbedarfsstufe 1 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt. | 446 € (432 €) |
Regelbedarfsstufe 2 | Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, | 401 € (389€) |
Regelbedarfsstufe 3 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. | 357 € (345 €) |
Regelbedarfsstufe 4 | Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. | 373 € (328 €) |
Regelbedarfsstufe 5 | Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 309 € (308 €) |
Regelbedarfsstufe 6 | Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. | 283 € (250 €) |
Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung - einschließlich der Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserversorgung - werden ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhaltes übernommen.
Was angemessen ist, richtet sich nach den individuellen Verhältnissen im Einzelfall (z.B. Zahl der Familienangehörigen, Alter), der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes.
Leistungsberechtigte können ein Darlehen zur Vermeidung von Mietschulden erhalten, falls der Verlust der Wohnung droht.
Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe), die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, können unter bestimmen Voraussetzungen gezahlt werden für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder
- behinderte Menschen
- aus medizinischen Gründen notwendige kostenaufwändige Ernährung
Obwohl der Regelbedarf eine umfassende Pauschale darstellt, besteht unter Umständen ein zusätzlicher Anspruch auf einmalige Leistungen. Sie werden erbracht für die:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie für die Mieten und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
Ziel dieser Leistungen ist Chancengleichheit: Alle Kinder und Jugendliche sollen unabhängig von ihrer Herkunft und der materiellen Situation in den Familien am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.
Als Bedarfe werden anerkannt:
- Ausflüge und Fahrten wie eintägige Schulausflüge, eintägige Ausflüge in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen oder mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege
- Persönlicher Schulbedarf: Ohne Antrag wird beim jeweiligen Leistungsberechtigten ein Betrag von insgesamt
150 Euro pro Jahr pro Schulkind bedarfserhöhend berücksichtigt. Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 100 Euro zum 1. August und 50 Euro zum 1. Februar jeden Jahres. Wenn Kinder erst im Verlaufe des jeweiligen Schuljahrs erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, werden 100 Euro, wenn der erste Schultag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder
150 Euro gezahlt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt. Diese Leistung dient insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. - Schülerbeförderung: Schülerinnen und Schüler, die auf Schülerbeförderung angewiesen sind, um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgang zu erreichen, werden unter Berücksichtigung des Nachranges (Leistungen von anderer Seite) die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen erstattet.
- Lernförderung: Für Schülerinnen und Schüler wird als Bedarf eine ergänzende außerschulische Lernförderung anerkannt, wenn diese geeignet und erforderlich ist, um die festgelegten Lernziele zu erreichen. Die Leistungen können auch unabhängig einer Versetzungsgefährdung gewährt werden. Schulische und schulnahe Angebote haben Vorrang vor der außerschulischen Lernförderung. Die Notwendigkeit der Lernförderung muss die Schule bestätigen.
- Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung: Die Befreiung der Kosten für das Mittagessen ist möglich, wenn Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ein gemeinsames Mittagessen anbieten.
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten ein Budget von 15 Euro im Monat für Mitgliedsbeiträge für: Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern und angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Ferienfreizeiten
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) werden nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nicht ausreichend sichern kann.
Dies bedeutet, dass vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.
Wird Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt, stellen die leistungsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit insbesondere durch Freibeträge sicher, dass derjenige mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung hat, als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht.
Für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt zunächst ein Grundfreibetrag von 100 Euro. Bei Bruttoeinkommen zwischen 100 Euro und 1000 Euro, bleiben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger zusätzlich 20 Prozent (also maximal 180 Euro). Liegt das Einkommen über 1000 Euro sind 10 Prozent des übersteigenden Betrages zusätzlich anrechnungsfrei. Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für Hilfebedürftige mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben, wie z. B. Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Vermögen muss jedoch nicht immer in voller Höhe eingesetzt werden. Zunächst wird ein Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr eingeräumt. Für jede volljährige leistungsberechtigte Person und ihren Partner gilt ein Freibetrag von mindestens 3.100 Euro und maximal zwischen 9.750 und 10.050 Euro (abhängig vom Geburtsjahr).
Daneben steht jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro zu.
Staatliche Renten, Betriebsrenten, die staatlich geförderte Altersvorsorge („Riester-Rente“) und die Erträge daraus bleiben als Vermögen unberücksichtigt. Gleiches gilt für Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seinen Partner. Hier beträgt der maximale Freibetrag zwischen 48.750 und 50.250 Euro (abhängig vom Geburtsjahr). Bedingung ist aber, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist.
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind die Empfängerinnen und Empfänger grundsätzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit nicht eine Versicherung im Rahmen der Familienversicherung möglich ist.
Die Beiträge bezahlt der zuständige Leistungsträger in voller Höhe. Keine Versicherungspflicht besteht, wenn Arbeitslosengeld II nur als Darlehen oder nur einmalige Leistungen erbracht werden.
Gering verdienende Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II beziehungsweise in Höhe des Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht den Mindestbedarf für ihre unter 25 Jahre alten Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 170 Euro im Monat. Wer einen Kinderzuschlag bezieht, kann für die Kinder auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten.