Fragen und Antworten zur "Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten"
Nachfolgend finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu der am 3. Dezember 2018 in Kraft getretenen "Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten".
Mit der Rechtsverordnung möchte die Landesregierung für Rheinland-Pfalz einen weiteren Baustein der Energiewende – die Stromerzeugung aus leistungsstarken Solaranlagen auf Freiflächen – voranbringen und damit die regionale Wertschöpfung fördern.
Konkret geht es in der Verordnung darum, bei den für Solarstromanlagen ab 750 Kilowatt verpflichtenden Ausschreibungen auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Grünland in sogenannten benachteiligten Gebieten, das sind ertragsschwache Standorte, in begrenztem Umfang zuzulassen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) lässt Gebote für Solaranlagen auf Freiflächen im Wesentlichen zunächst nur auf versiegelten und Konversionsflächen sowie auf Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen zu. Um weitere, bisher ungenutzte energiewirtschaftliche Potenziale für den notwendigen Ausbau der Solarenergie zu erschließen, nutzt die Landesregierung die im EEG enthaltene Öffnungsklausel für die Flächenkulisse bei Ausschreibungen.
Dabei wird mit Rücksicht auf Landwirtschaft und Naturschutz umsichtig vorgegangen, folgende Regelungen sind in der Verordnung vorgesehen:
- Die Flächenkulisse wird nur für Grün-, nicht für Ackerland geöffnet.
- Die maximale Zuschlagsmenge ist pro Jahr auf 50 Megawatt begrenzt. Das entspricht beim konservativen Ansatz für die Flächennutzung von 2 Hektar je Megawatt etwa 100 Hektar Grünland in benachteiligten Gebieten in Rheinland-Pfalz. Die jährliche Flächeninanspruchnahme beträgt somit maximal rund 0,04 Prozent des gesamten Grünlandes.
- Die Landesverordnung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
- Die agrarstrukturellen, energiewirtschaftlichen und naturschutzfachli-chen Auswirkungen werden jährlich überprüft.
Aus juristischen Gründen sind innerhalb der Verordnung keine weitergehenden Vorgaben z.B. zum Naturschutz möglich. Deshalb werden Vollzugshinweise zur Verordnung erlassen. Die Vollzugshinweise (vgl. Nr. 3) konkretisieren den Abwägungsrahmen zur Beachtung landwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Belange bei den für Freiflächenanlagen verpflichtend durchzuführenden Bebauungsplanverfahren.
- PV-Anlagen sind, je nach Schutzkategorie,in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten im Regelfall unzulässig bzw. ihre Zulässigkeit ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (vgl. Nr. 10, 14)
- Nach dem im Landesentwicklungsprogramm IV verankerten und damit als verbindlich zu beachtendem Grundsatz G166 sind PV-Anlagen insbesondere auch auf ertragsschwachen, artenarmen Grünlandflächen zu errichten.
- Die zur Landesverordnung herausgegebenen Vollzugshinweise (vgl. Nr. 3) sind verwaltungsintern bindend und enthalten u.a. Regelungen zum Naturschutz sowie Ausschluss- und Prüfkriterien für artenreiches Grünland bzw. entsprechend schutzwürdige Biotope/ Schutzgebiete.
- Ohne Bebauungsplan keine Ausschreibungsteilnahme. Außerdem ist im Bebauungsplanverfahren eine mit dem Naturschutz vereinbare Flächenauswahl unter Beteiligung von Naturschutzbehörden und Naturschutzverbänden sicher zu stellen (vgl. Nr. 11).
Das Ministerium als oberste behördliche Instanz erlässt die Hinweise, damit sind diese von den nachgeordneten Behörden zu beachten.
Neben der Erläuterung der rechtlichen Zusammenhänge beinhalten die Vollzugshinweise in 10 Unterpunkten Vorgaben für die Bebauungsplanverfahren zur Beachtung naturschutzfachlicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Interessen (vgl. Nr. 11, 17, 22).
Aktuell sind in Deutschland lediglich 42 Gigawatt PV-Leistung installiert und seit 2010 ist der Zubau von PV-Anlagen stark rückläufig. Wurden 2010 noch 7.600 Megawatt zugebaut, so waren es 2016 nur noch 1.500 Megawatt (-80%).
Um das bundesweite PV-Ausbauziel erreichen zu können sind auch die leistungsstärkeren und gegenüber Dachanlagen kostengünstigeren Freiflächenanlagen als ein wichtiger Baustein der Energiewende notwendig. Dies gilt vor allem für Rheinland-Pfalz, denn strukturbedingt ist es hierzulande schwieriger, geeignete PV-Standorte zu finden. Die Landesverordnung kann hierzu einen Beitrag leisten und soll den PV-Ausbau unterstützen.
Der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) fordert in seinem „Fahrplan zur Energiewende in Rheinland-Pfalz“ vom Januar 2018 für das Jahr 2030 einen Anteil von 8 Milliarden Kilowattstunden für die Photovoltaik im Land. Dies entspräche mit etwa 9.000 Megawatt einer Vervierfachung der installierten PV-Leistung in Rheinland-Pfalz.
Auf Grundlage der Landesverordnung kann die Bundesnetzagentur bei Ausschreibungen um die Förderung aus der EEG-Umlage auch Geboten für PV-Anlagen auf Grünland in Rheinland-Pfalz einen Zuschlag erteilen. Die maximale Zuschlagsmenge ist auf 50 Megawatt jährlich begrenzt.
Der Bau und der Betrieb einer PV-Freiflächenanlage sind im Regelfall deutlich günstiger als der Bau einer PV-Dachanlage. Außerdem können leistungsstarke Anlagen bis zu 10 Megawatt errichtet werden.
Pauschal ist dies nicht zu bewerten. Wirtschaftliche Potenziale für landwirtschaftliche Betriebe liegen in der Verpachtung und Pflege der Grünlandfläche sowie in der Bereitstellung und Pflege von Kompensationsflächen und -maßnahmen. Tritt der landwirtschaftliche Betrieb selbst als Investor auf, kann er auch direkt von den Erträgen der Stromproduktion profitieren.
- Versiegelte Flächen und Konversionsflächen
- Flächen entlang von Bundesautobahnen oder Schienenwegen (bis zu maximal 110 Meter Entfernung vom Fahrbahnrand)
- Flächen, die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehen
- Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten und
- Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
- Versiegelte Flächen und Konversionsflächen
- Flächen entlang von Bundesautobahnen oder Schienenwegen (bis zu maximal 110 m Entfernung vom Fahrbahnrand)
- Flächen, die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehen
- Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten und
- Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
- „Standortbedingt ertragsschwache“ Grünland-Flächen in benachteiligten Gebieten, für die von den Kommunen ein Bebauungsplan aufgestellt bzw. geändert wurde (Öffnung dieser Flächen per Landesverordnung).
- Ackerland (Ausnahme entlang von Bundesautobahnen oder Schienenwegen)
- Flächen in Naturschutzgebieten und Nationalparken (Förderung im EEG ausgeschlossen)
- Kernzonen von Naturparken und Biosphärenreservaten
- Naturdenkmale
- gesetzlich geschützte Biotope, Landschaftsbestandteile
- Flächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten
Unabhängig von der geplanten Verordnung ist die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange Teil der Planungs- und Genehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen. Dadurch wird obligatorisch in jedem Verfahren sichergestellt, dass natur- und umweltschutzfachliche, landwirtschaftliche und kommunale Belange berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen des Natur- und Artenschutzes in den jeweiligen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu prüfen (vgl. Nr. 11). Zusätzlich zur Verordnung werden Vollzugshinweise (vgl. Nr. 3) für die Planungs- und Genehmigungsbehörden herausgegeben, so dass die Belange der Landwirtschaft und des Umwelt-/ Naturschutzes im besonderen Maße berücksichtigt werden.
Der Förderung von PV-Freiflächenanlagen in Nationalparken und Naturschutzgebieten ist schon durch das EEG 2017 ausgeschlossen. Ob PV-Freiflächenanlagen in einem Natura 2000-Gebiet geplant werden können, ist zu prüfen (§ 34 BNatSchG). Können die Errichtung und der Betrieb einer PV-Freiflächenanlage zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000 Gebietes führen, sind sie unzulässig.
Da über die geplante Verordnung lediglich standortbedingt ertragsschwache Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten für den Bau von PV-Freiflächenanlagen freigegeben werden sollen, kommt zum Beispiel eine Beweidung speziell mit Schafen oder die Mahd der Flächen als landwirtschaftliche Nutzung in Frage.
Ja, die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg haben im März 2017 entsprechende Verordnungen mit den nachfolgend skizzierten Regelungen erlassen.
Bayern
- 30 Zuschläge pro Jahr für PV-Freiflächenanlagen mit maximal 10 Megawatt (= maximal 300 Megawatt jährlicher Zubau)
- Freigabe von Acker- und Grünland in benachteiligten Gebieten
Baden-Württemberg
- 100 Megawatt pro Jahr Zuschlagsgrenze für PV-Freiflächen-Anlagen
- Freigabe von Acker- und Grünland in benachteiligten Gebieten
- Rundschreiben vom 16.02.2018 mit Vollzugshinweisen, in denen auf Seite 12 u. a. auf die Einzelfallprüfung zur Vereinbarkeit von Solarparks mit den Vorgaben von Biosphärenreservaten und Natura 2000-Gebieten bzw. der möglichen Zulässigkeit von Solarparks in diesen Gebieten verwiesen wird.
Ja. Eine extensive Beweidung oder Mahd ist möglich.
Ja, parallel zur Verordnung werden Vollzugshinweise herausgegeben.
Für PV-Freiflächenanlagen bestehen keine speziellen Ausgleichsregelungen. Entsprechend dem Einzelfall muss im Bauleitplanverfahren nach § 1a Baugesetzbuch durch die zuständigen Planungs- und Genehmigungsbehörden festgestellt werden, wie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete, standortspezifische Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden können.
In den parallel zur Verordnung herausgegebenen Vollzugshinweisen (vgl. Nr. 3) werden die Planungs- und Genehmigungsbehörden dazu angehalten, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen flächenschonend und prioritär auf der Fläche der PV-Anlage oder in Form von produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 7 Landesnaturschutzgesetz vorzusehen.
Ja, die Vollzugshinweise (vgl. Nr. 3) zur Landesverordnung enthalten u.a. folgende Bepflanzungs- und Bewirtschaftungsauflagen:
- Standortangepasste Umpflanzung der Anlage mit zertifizierten Gehölzen als Sichtschutz
- Ausschluss des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln zur Pflege der Fläche
- Begrenzung der Flächenversiegelung auf maximal 2 Prozent der Gesamtfläche der Anlage