Förderung der Energiewende
Der Wärmesektor hat einen Anteil von 44 % an den energiebedingten CO2-Emissionen in Rheinland-Pfalz. Deshalb steht die Wärmewende in dieser Wahlperiode im besonderen Fokus der Landesregierung, die ein umfassendes Wärmekonzept verabschiedet hat.
Das Umweltministerium fördert insbesondere die Erstellung und Umsetzung von energetischen Quartierssanierungskonzepten nach der Förderrichtlinie „Wärmewende im Quartier“ sowie den Bau von Nahwärmenetzen mit dem Programm „Zukunftsfähige Energieinfrastrukturen“, ZEIS. Aus diesem Programm wird auch die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED gefördert.
Die sichere und verlässliche Bereitstellung von Strom aus Wind und Sonne zur jeder Tages- und Nachtzeit stellt eine der wesentlichen technologischen Herausforderungen der Energiewende dar. Das Land unterstützt daher den Ausbau von Speicherkapazität, intelligenten Netzen, der Infrastrukturen für Elektromobilität und die Verknüpfung der Sektoren Strom, Wärme und Mobilität.
Förderprogramme des Landes im Bereich Energie
Mit dem Programm sollen Privathaushalte, Schulen und andere kommunale Liegenschaften dabei unterstützt werden, Photovoltaik-Anlagen in Zusammenhang mit Batteriespeichern zu installieren. Denn Solarenergie ist klimafreundlich und preisgünstig – aber nicht rund um die Uhr verfügbar. Durch einen Batterie-Speicher steht Hausbesitzern und Kommunen der selbst erzeugte Strom auch nachts oder an Regentagen zur Verfügung. Mehr Eigenstrom bedeutet mehr Unabhängigkeit von zukünftigen Strompreissteigerungen und weniger Strombezug vom Energieversorger. Mit dem Solar-Speicher-Programm fördert die Landesregierung nicht nur die Eigenerzeugung von Solarstrom, sondern sie unterstützt auch die Stabilisierung des Stromnetzes und die Etablierung moderner Batterie-Speicher-Technologie in Rheinland-Pfalz. Alle Details zu dem Solar- Speicher-Programm finden Sie hier.
- Wer wird gefördert?
Kommunale Gebietskörperschaften und ihre Schulen, Privathaushalte
- Was wird gefördert?
Gefördert wird die Investition in einen festinstallierten Batteriespeicher, der in Verbindung mit einer neuen, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaik-Anlage errichtet wird. Batteriespeicher für bereits existierende PV-Anlagen werden nicht gefördert.
Heimspeicher in Privathaushalten
Die Förderung des Heimspeichers in Privathaushalten liegt bei 100 Euro pro kWh nutzbarer Speicherkapazität. Der Zuschuss ist auf maximal 1.000 Euro je Vorhaben begrenzt. Die Kapazität des Speichers muss mindestens 5 kWh betragen.
Fördervoraussetzung ist die Neuinstallation einer PV-Anlage mit einer Leistung von mindestens 5 kWp.
Gemeindespeicher
Gemeindespeicher werden ab 10 kWh Speicherkapazität gefördert. Die Förderung des Gemeindespeichers beträgt 100 Euro pro kWh nutzbarer Speicherkapazität, höchstens 10.000 Euro je Vorhaben. Die Neuinstallation einer PV-Anlage mit einer Leistung von mindestens 10 kWp ist Fördervoraussetzung. Durch das Programm werden die Gemeinden auch dabei unterstützt, ihre Schulgebäude mit PV-Modulen und Speichern auszurüsten.
Förderkonditionen
| Privathaushalte | Gemeinden |
Förderhöhe pro Kilowattstunde (kWh) Speicherkapazität | 100 € | 100 € |
Speicherkapazität mindestens | 5 kWh | 10 kWh |
Förderung mindestens | 500 € | 1.000 € |
Förderung maximal je Vorhaben | 1.000 € | 10.000 € |
Minimale zu installierende PV-Nennleistung | 5 kWp | 10 kWp |
-Wie wird gefördert?
Zu beachten ist, dass erst dann Aufträge vergeben und Käufe getätigt werden dürfen, wenn die Förderung bewilligt ist. Wird die Anlage vor Bewilligung erworben oder werden Handwerker vorher beauftragt, so ist eine Förderung nicht mehr möglich. Die Anlage muss von einem qualifizierten Fachbetrieb installiert werden.
-Wo wird beantragt?
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind zu richten an die
Energieagentur Rheinland-Pfalz
„Solar-Speicher-Programm“
Trippstadter Straße 122
67663 Kaiserslautern
Antragsunterlagen und weitere Informationen zu dem Programm finden sich auf dieser Web-Site: www.energieagentur.rlp.de/solarspeicher
Nach § 23 der Landeshaushaltsordnung kann das Land Zuwendungen für Maßnahmen gewähren, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, weil sie der Verwirklichung der energiepolitischen Ziele des Landes dienen.
- Wer wird gefördert?
Einzelpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Genossenschaften, Kommunen, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
- Was wird gefördert?
Das Land Rheinland-Pfalz fördert Maßnahmen, die der Umsetzung seiner energiepolitischen Ziele dienen. Es handelt sich um Maßnahmen zur verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Entwicklung von innovativen Technologien und ihrer beschleunigten Erprobung und Markteinführung. Außerdem wird die Verbreitung von Informationen über solche Technologien sowie die Vernetzung der Akteure gefördert.
Nicht gefördert werden Investitionen in Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden,
- Wie wird gefördert?
Der Antragsteller hat in angemessenem Umfang Eigenmittel und wenn möglich Drittmittel einzusetzen, damit die Projektziele erreicht werden können.
Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetrags-, Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
- Wo wird beantragt?
Projektskizzen können zur weiteren fachlichen Abstimmung an das Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten eingereicht werden:
Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten
MINISTERIUM FÜR UMWELT,
ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN
RHEINLAND-PFALZ
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon 06131/16-5913
foerderung-energie(at)mueef.rlp.de
www.mueef.rlp.de
Formulare & Downloads
Formulare rund um den Antrag
- Antragsformular
- De-Minimis-Erklärung
- Datenschutzerklärung und Information zur Veröffentlichung
- Vergabeleitfaden „Anwendung des Vergaberechts bei Zuwendungen an Private“
Formulare für den Mittelabruf und Verwendungsnachweis
- Vordruck Mittelabruf
- Checkliste „Unterlagen zum Zwischenverwendungsnachweis“
- Checkliste „Unterlagen zum Schlusswendungsnachweis“
- Vordruck für Verwendungsnachweis
- Gesamtübersicht der Kostenarten
- Einzelübersicht der Kostenarten
- Einzelübersicht der Einnahmen
- Vergabevordruck
- Personalkostenberechnung
- Wer wird gefördert?
Kommunen, Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch für Energiegenossenschaften. Bei Maßnahmen (z.B. LED-Straßenbeleuchtung), die mit Mitteln nach dem Landesfinanzausgleich finanziert werden, kann die Zuwendung nur kommunalen Gebietskörperschaften gewährt werden. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
- Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- Der Bau und Ausbau von Wärmenetzen zur direkten Wärmeversorgung von zwei oder mehr Gebäuden. Diese müssen durch Biomasse, geothermische und solare Energie, industrielle Abwärme und Wärme aus Abwasser versorgt werden. Darüber hinaus werden damit in Verbindung stehenden zentralen Wärmeerzeuger (Biomassefeuerungsanlagen, thermische Solaranlagen, effiziente Wärmepumpen) sowie Hausübergabestationen, Wärmespeicher, Anlagen zur Verwertung von Abwärme und Messtechnik gefördert.
- Sanierung der Straßenbeleuchtung durch energieeffiziente LED-Technik, die hohe Anforderungen im Hinblick auf Insektenfreundlichkeit und dem Schutz der Dunkelheit genügen. Im Einzelfall können auch LED-Lichtmasten gefördert werden, soweit diese für Zwecke einer integrierten multifunktionalen und digitalen Infrastruktur ausgestattet werden (z.B. öffentliches WLAN, Notruffunktion, Sensoren zur Messung von Schadstoffen und Instrumenten zur Verkehrssteuerung).
- Durchführbarkeitsstudien, die sich auf Projekte der ZEIS-Förderrichtlinie beziehen. Damit sollen die Anforderungen und Potenziale neuer Energiewende-Projekte analysiert werden.
- Wie wird gefördert?
Der Zuschuss beträgt bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 5 Mio. Euro. Die förderfähigen Aufwendungen für Investitionen im Bereich der Wärmeversorgung dürfen 100.000 Euro nicht unterschreiten.
Im Bereich der Straßenbeleuchtung dürfen die förderfähigen Investitionen einen Betrag von 50.000 Euro nicht unterschreiten.
Bei Durchführbarkeitsstudien beträgt der Zuschuss 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, bis zu einem Maximalbetrag von bis zu 50.000 Euro.
Es ist zulässig, andere öffentliche Förderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Allerdings nur bis zu einer Gesamtförderquote von 50 v. H.
- Wo wird beantragt?
Anträge auf Gewährung der Zuschüsse sind zu richten an:
Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH
Trippstadter Straße 122
67663 Kaiserslautern
Ansprechpartner bei Anfragen:
David Hemmer,
Tel: 0631 34371 169;
Email: david.hemmer(at)energieagentur.rlp.de
Formulare & Downloads
Richtlinie
Formulare rund um den Antrag
- Antragsformulare
- De-Minimis-Erklärung
- Datenschutzerklärung und Information zur Veröffentlichung
- Vergabeleitfaden „Anwendung des Vergaberechts bei Zuwendungen an Private“
Formulare für den Mittelabruf und Verwendungsnachweis
Das Land Rheinland-Pfalz fördert aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Operationellen Programms „OP Rheinland-Pfalz EFRE 2014-2020“ Investitionen und nichtinvestive Vorhaben zur Umsetzung innovativer klima- und ressourcenschonender Technologien und Strategien.
- Wer wird gefördert?
Einzelpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Genossenschaften, Kommunen, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
- Was wird gefördert?
Es sollen Hemmnisse und Informationsdefizite identifiziert und beseitigt werden, zukunftsweisende Modell- und Demonstrationsvorhaben mit Klimaschutzinnovationen initiiert und ihre Markt-durchdringung unterstützt werden. Neben innovationsbezogenen Ansätzen sollen Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen unterstützt werden, sofern diese auf kommunalen Strategien zum Klimaschutz (z.B. kommunale Klimaschutzkonzepte) aufbauen.
- Wie wird gefördert?
Anteils- oder Vollfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt i.d.R. 50 v. H. der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens. Für Zuwendungen, die im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV beihilferelevant sind, gelten ggf. die niedrigeren Grenzen des Beihilferechtes.
- Wo wird beantragt?
MINISTERIUM FÜR UMWELT,
ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN
RHEINLAND-PFALZ
Referat 1083a, Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Ansprechpartner: Werner Robrecht
Telefon 06131/16-2520
Email: werner.robrecht(at)mueef.rlp.de
Die Verwaltungsvorschrift zur "Verringerung der CO2-Emissionen und Ressourcenschutz durch regenerative und effiziente Energienutzung" finden Sie hier.
- Wer wird gefördert?
Kommunale Gebietskörperschaften
- Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erarbeitung von integrierten energischen Quartierskonzepten (Programmteil A.) und Ihre Umsetzung durch ein Sanierungsmanagement (Programmteil B.), das durch einen angestellten Sanierungsmanager oder eine beauftragte Firma erbracht wird.
Integrierte Quartierskonzepte zeigen die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, Energie einzusparen und erneuerbare Energien zu nutzen, bezogen auf ein Quartier auf. Dabei beachten sie städtebauliche, denkmalpflegerische, wohnungswirtschaftliche, demografische und soziale Aspekte.
Aufgabe des Sanierungsmanagements ist die Motivation und Beratung und Koordination der privaten und öffentlichen Eigentümer der Liegenschaften zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Es unterstützt auch bei der Einwerbung von Fördermitteln.
Ziel ist die Einsparung von klimaschädlichen CO2-Emmissionen durch die Sanierung von Quartieren.
- Wie wird gefördert?
Das Land kann die Förderung durch das KfW-Programm 432 durch Zuweisungen an antragstellende Kommunen kofinanzieren. Es stockt bei Quartierssanierungskonzept wie bei Sanierungsmanagement die Förderung der KfW, die bei 65% der förderfähigen Ausgaben liegt, um weitere 20% auf. Bei Kommunen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz teilnehmen, kann die Förderung des Landes an die Kommune 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- Wo wird beantragt?
Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten
MINISTERIUM FÜR UMWELT,
ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN
RHEINLAND-PFALZ
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon 06131/16-5913
foerderung-energie(at)mueef.rlp.de
www.mueef.rlp.de
Formulare & Downloads
Richtlinie
Förderrichtlinie „Wärmewende im Quartier“
Formulare rund um den Antrag
Formulare für den Mittelabruf und Verwendungsnachweis
- Vordruck Mittelabruf
- Anlage Wärmewende im Quartier - Formblatt Maßnahmenübersicht Quartierskonzept (Programmteil A.)
- Anlage Wärmewende im Quartier - Formblatt Maßnahmenübersicht Sanierungsmanagement (Programmteil B.)
- Der Verwendungsnachweis ist der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzulegen.