Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes
Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift "Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes (Fördergrundsätze Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz)" vom 01. Dezember 2015 (MinBl. S. 362), im Wege der Projektförderung:
- Stoffstrommanagementkonzepte der Kreislaufwirtschaft,
- abfallwirtschaftliche Untersuchungen und Maßnahmen und
- Untersuchungen und Maßnahmen des Bodenschutzes.
Mit der Förderung sollen insbesondere
- Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stoffstrommanagement ermöglicht werden,
- Anreize für Vorhaben zur Abfallvermeidung und für die beschleunigte Verwirklichung einer ökologischen und ökonomischen Abfallentsorgung geschaffen werden,
- Anreize für eine verstärkte Wiedernutzung innerorts brachliegender Flächen gegeben werden und
- die Sanierung von Altlasten unterstützt werden.
Priorität bei der Förderung haben Maßnahmen, die zukunftsträchtige Technologien verfolgen oder modellhaften Charakter besitzen.
Wesentliche Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme führt. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit hat auf der Grundlage von Lebenszykluskosten zu erfolgen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Zuwendungen können auf Antrag kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse erhalten.
Folgende Antragsformulare sind zu verwenden:
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Zuwendungsantrag (Word 111 kB)
Zuwendungsantrag (PDF 173 kB) - Erklärungen zum Zuwendungsantrag
Anlage: Erklärung zum Zuwendungsantrag (Word 28 kB)
Anlage: Erklärung zum Zuwendungsantrag (PDF 59 kB) - sowie zusätzlich bei Planungs- und Baumaßnahmen eine
Anlage: Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage des Antragstellers (Word 76 kB)
Anlage: Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage des Antragstellers (PDF 13,7 kB)
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und deren Zusammenschlüsse können die Mittel an beauftragte Dritte im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) weitergeben.
Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Regel mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Ausnahmsweise ist auch eine Anteilsfinanzierung möglich.
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten. Die Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel und die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.