Klimaschutzbeirat
Die rechtliche Grundlage für die Bildung des Beirates für Klimaschutz ist § 8 Landesklimaschutzgesetz (LKSG). Der Vorsitz für den Beirat und die Geschäftsführung liegen bei dem für den Klimaschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung. Der Beirat für Klimaschutz dient als Instrument zur dauerhaften Beteiligung an der Konzeption, Umsetzung, Überprüfung und Bewertung von Klimaschutzmaßnahmen. Er konstituierte sich am 19. Januar 2015 und umfasst in vielfältiger Weise gesellschaftliche Gruppen. Als beratendes Gremium kann er dazu beitragen, dass ein pluralistisches Meinungsbild in notwendige Weiterentwicklungsprozesse des Klimaschutzes eingebunden wird. Der Beirat wurde eng in den Entwicklungsprozess des Klimaschutzkonzeptes einbezogen.