Kartenausschnitt von Rheinland-Pfalz mit Ausweisung der Landkreise und Kreisfreien Städte und der dort jeweils verwerteten Haushaltsabfälle (Stand 2013) © MUEEF

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Landesabfallbilanz

Nach § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 7 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jährlich für das abgelaufene Jahr Bilanzen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge und Verbleib zu erstellen. Diese Bilanzen werden zu einer landesweiten Siedlungsabfallbilanz zusammengefasst.

Die Landessiedlungsabfallbilanzen dokumentieren dabei den in den Jahren vollzogenen Wandel der Abfallwirtschaft hin zu einer Kreislaufwirtschaft. Die Veröffentlichung "20 Jahre Abfallbilanz Rheinland-Pfalz" aus dem Jahr 2010 dokumentiert diesen Wandel von 1989 bis 2009 anschaulich.

Basis für die Erstellung der Sonderabfallbilanz ist in erster Linie das nationale Nachweisverfahren, das gemäß den Bestimmungen der § 47 ff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) den am Entsorgungsgeschehen Beteiligten eine Verpflichtung zur Nachweisführung auferlegt. Besteht eine Nachweispflicht, so müssen die Verpflichteten für die Entsorgung von Abfällen Entsorgungsnachweise (Vorabkontrolle) und Begleitscheine (Verbleibskontrolle) führen und in Rheinland-Pfalz der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)vorlegen. Das Begleitscheinverfahren gibt den Überwachungsbehörden Auskunft über Art, Menge und Herkunft der Abfälle, die durchgeführte Entsorgung und Hinweise zum Transport.

Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten besondere Vorschriften.
Die Erfassung und Bearbeitung der vorgenannten abfallrechtlichen Nachweise obliegt der SAM. Die SAM ist in Rheinland-Pfalz zentraler Ansprechpartner aller Erzeuger und Entsorger von Abfällen, die der abfallrechtlichen Nachweispflicht unterliegen.