Landesabfallwirtschaftsplanung
Die Landesabfallwirtschaftsplanung hat zum Ziel, die Abfallwirtschaft verstärkt an den Leitlinien der Umweltverträglichkeit, der Schonung natürlicher Ressourcen, des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit auszurichten.
Grundlage ist die 5-stufige, europaweit gültige Abfallhierarchie:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
- Beseitigung
Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz unterteilt sich in die Teilpläne "Siedlungsabfälle" und "Sonderabfallwirtschaft".
Aktueller Abfallwirtschaftsplan
Nach §§ 30 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 12 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) stellen die Bundesländer für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne auf, die alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben sind. Vor diesem Hintergrund wurde der bestehende Abfallwirtschaftsplan, Teilplan: Siedlungsabfälle, im Jahr 2013 fortgeschrieben.
Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013 stellt die gegenwärtige und zukünftige abfallwirtschaftlichen Situation des Landes dar und trägt der geänderten Gesetzeslage Rechnung. Im Hinblick auf die zu gewährleistende Entsorgungssicherheit werden das voraussichtliche Siedlungsabfallaufkommen für das Jahr 2025 prognostiziert und nach einer Neuerfassung des Bestandes an verfügbaren Entsorgungsanlagen in Rheinland-Pfalz der Handlungsbedarf bezüglich der Vorhaltung von ausreichenden Anlagenkapazitäten zur Entsorgung von Siedlungsabfällen in Rheinland-Pfalz dokumentiert. Eine Ausweisung von neuen Flächen für Entsorgungsanlagen erfolgt nicht. In standardisierten Abfallwirtschaftsprofilen der einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird das jeweilige Aufkommen wesentlicher Abfallströme den Zielgrößen des Landes für 2025 gegenübergestellt und daraus Prüfhinweise für einen möglichen Handlungsbedarf hergeleitet. Der Abfallwirtschaftsplan trägt den Charakter einer Konzeption zur Sicherstellung einer gemeinwohlverträglichen Entsorgung von Abfällen.
Ziel des Plans ist die Weiterentwicklung der klassischen Abfallwirtschaft hin zu einer nachhaltigen Rohstoffwirtschaft, in der Abfälle aufbereitet und als Sekundärrohstoffe in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden. Mittel zur Umsetzung dieses Kreislaufwirtschaftsansatzes ist das Stoffstrommanagement, das für den kommunalen Bereich in § 6 Abs.1 Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) normiert ist. Priorität hat die Vermeidung von Abfällen, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung, z.B. energetische Verwertung, und der Beseitigung. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtauf¬gaben der kommunalen Selbstverwaltung und setzen die bundes-gesetzlichen Vorgaben als unmittelbar geltendes Recht um.
Gemäß § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellen die Bundesländer für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne auf, die alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben sind.
Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan: Sonderabfallwirtschaft wurde vom Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz am 10.12.2013 zur Kenntnis genommen.
Der Sonderabfallplan 2013 liegt auch als Kurzfassung vor.
Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan: Sonderabfallwirtschaft (Nov. 2013)
Kurzfassung - Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan: Sonderabfallwirtschaft (Nov. 2013)
Hinweise:
- Als „Sonderabfälle“ werden „gefährliche Abfälle“ im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verstanden.
- Im Rahmen der aktuellen Sonderabfallwirtschaftsplanung erfolgt keine Ausweisung von neuen Flächen für Anlagen zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Der Plan stellt die im Land vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen dar. Zudem enthält er Aussagen über die Organisation der Sonderabfallentsorgung des Landes, welche durch die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) wahrgenommen wird.
- Eine stets aktuelle Aufstellung der Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle in Rheinland-Pfalz ist auf der Homepage der SAM (www.sam-rlp.de) verfügbar.
Historie:
Der aktuelle Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan Sonderabfallwirtschaft (November 2013) löst den Plan aus dem Jahr 2006 ab. Er wurde vom Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz am 10.12.2013 zur Kenntnis genommen, nachdem der Ministerrat ihn im Entwurf am 23.04.2013 im Grundsatz gebilligt hatte.
Mit der Schließung der Sonderabfalldeponie Gerolsheim im Jahr 2002 hat sich das Land komplett aus dem operativen Entsorgungsgeschäft herausgezogen.
Abfallwirtschaftskonzepte
Gemäß § 6 Absatz 2 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) haben die Landkreise und die kreisfreien Städte als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des aktuellen rheinland-pfälzischen Abfallwirtschaftsplans zu erstellen.
Die Abfallwirtschaftskonzepte haben gemäß § 6 Abs. 1 LKrWG neben den dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Abfällen das Stoffstrommanagement des gesamten Landkreises bzw. der gesamten kreisfreien Stadt zum Gegenstand. Insoweit zielt das Konzept über die seitens der Abfallwirtschaftsbetriebe bewirtschafteten Stoffströme hinaus und beinhaltet auch die seitens der Privatwirtschaft zu verantwortenden Stoffströme.
Mit dem Leitfaden für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes bietet das MUEEF den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Hilfe bei der Erstellung ihrer kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte an. Dieser Leitfaden soll dazu beitragen, einen landesweit einheitlichen Standard im Hinblick auf den Aufbau und der darzustellenden Inhalte der Abfallwirtschaftskonzepte zu erreichen. Hierdurch soll die Vergleichbarkeit der Abfallwirtschaftskonzepte erleichtert und insgesamt die Qualität der Konzepte der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte auf hohem Niveau aneinander angeglichen werden.
Kontrollplan Rheinland-Pfalz
Vor dem Hintergrund zahlreicher illegaler Exporte von Abfällen/Elektroschrott kommt der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen eine besondere Bedeutung zu.
Mit Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 wurde deshalb die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) unter anderem dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten erstmals bis zum 1. Januar 2017 für ihr gesamtes geo-graphisches Gebiet Pläne für die nach VVA durchzuführenden Kontrollen zu erstellen hatten. Die Kontrollpläne sind zu veröffentlichen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben.
In Deutschland erfolgt die Erstellung der Kontrollpläne entsprechend der Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallrechts auf der Ebene der Bundesländer. Der erste Kontrollplan für Rheinland-Pfalz wurde im Laufe des Jahres 2016 landesintern mit allen zuständigen Behörden abgestimmt. Nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) müssen sich die Bundesländer zudem bei der Erstellung ihrer Kontrollpläne untereinander beteiligen, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Bundesländer betreffen. Außerdem ist das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, welche die Zollbehörden und das BAG betreffen, herbeizuführen. Der Kontrollplan 2017 wurde vor diesem Hintergrund unter Beteiligung der angrenzenden Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland erstellt.
Der Kontrollplan Rheinland-Pfalz 2020 wurde in Abstimmung mit den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der SAM – Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, dem Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, sowie den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr überprüft und fortgeschrieben. Das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem BAG wurde hergestellt.
Der Kontrollplan Rheinland-Pfalz 2020 wird hiermit veröffentlicht und steht zum Download zur Verfügung.