Richtlinie zur Förderung von Tests und sonstigen Früherkennungsmaßnahmen gegen die Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (TSE) und die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE), einschließlich TSE- und BSE-Tests und TSE-Genotypisierungen
1. Rechtgrundlage
1.1.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 193 vom 1. Juli 2014; S. 1), die der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) sowie des Landesverwaltungsverfahrensgesetzs (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und Handlungsanweisung.
1.2.
Nach dieser Förderrichtlinie zu fördernde Projekte dürfen nicht zusätzlich aus Mitteln anderer öffentlich finanzierter Programme gefördert werden, wenn damit der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für das geförderte Vorhaben oder Teilvorhaben die in dieser Förderrichtlinie/Handlungsanweisung vorgesehene Höhe der Zuwendung überschreitet.
2. Zuwendungszweck
Ziel ist die Förderung der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathie (TSE) und der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) durch Ausgleich der Kosten für Vorbeugungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU.
3. Gegenstand der Förderung/Förderfähige Maßnahmen
3.1.
Gefördert werden die Kosten von TSE- und BSE-Tests sowie TSE-Genotypisierungen, die im Rahmen von unionsrechtlichen Vorschriften und nationalen Rechtsvorschriften sowie von bundesweiten Programmen durchgeführt werden.
3.2.
Gefördert werden die Kosten von TSE- und BSE-Tests sowie TSE-Genotypisierungen, jeweils einschließlich der Kosten der Probenentnahmen, der Probentransporte bzw. -versendungen, der Laboruntersuchungen und der Datenerfassung und -mitteilung sowie zugehörige Verwaltungskosten.
3.3.
Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen im Sinne von Artikels 26 Abs. 7 der Ver-ordnung (EU) Nr. 702/2014 müssen die Beihilfen zur Deckung der Kosten für Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests und TSE-Genotypisierungen dienen.
3.4.
Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen im Sinne von Artikels 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 müssen die Beihilfen zur Deckung der Kosten für Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests und TSE-Genotypisierungen dienen.
3.5.
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
3.6.
Von der Förderung sind ausgeschlossen Skonti.
4. Zuwendungsempfänger
4.1.
Begünstigte sind in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Ziffer i in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, die die Kriterien in Anhang I erfüllen.
4.2.
Diese Beihilferegelung gilt nicht für Beihilfen für ein Unternehmen
4.2.1.
in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, außer bei Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen im Sinne von Artikels 26, Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
4.2.2.
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1.
Die Beihilfezahlungen sind für Vorbeugungsmaßnahmen, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gegen TSE und BSE zu leisten, die im Rahmen von unions- oder bundesrechtlichen Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der Tierseuchen TSE und BSE durchgeführt werden und
- als Teil eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Schädlingsbefalls oder
- im Rahmen einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme durchgeführt werden.
5.2.
Die betreffenden Tierseuchen TSE und BSE sind in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt und TSE ist in der Liste der Tierseuchen und Zoonosen in den Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 20141 aufgeführt.
5.3.
Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Erzeuger ausgeglichen.
5.4.
Beihilfen werden nicht gewährt für absichtlich oder fahrlässig verursachte Tierseuchen gemäß Art. 26 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1.
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung bis zu einer Höhe von 100 % der nachgewiesenen Kosten für Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests und TSE-Genotypisierungen. gewährt. Eine von der EU bereitgestellte Förderung wird auf den Höchstsatz angerechnet.
6.2.
Es handelt sich somit um eine bezuschusste Dienstleistung. Die Gewährung erfolgt in Form von Sachleistungen. Eine direkte Zahlung an den Landwirt erfolgt nicht.
7. Verfahrensregelungen
7.1.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz in Koblenz und die Verwaltungen der Landkreise im Land Rheinland-Pfalz.
7.2. Auszahlung
Statt durch direkte Auszahlung an Landwirte erfolgen Zuwendungen durch Nachlässe von Gebühren, die als Ausgleich für die Kosten zu erheben wären, die dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz in Koblenz und den Verwaltungen der Landkreise im Land Rheinland-Pfalz durch die Vorbeugungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gegen TSE und BSE entstehen. Die Zuwendungen werden binnen vier Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten für Vorbeugungsmaßnahmen bzw. Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen entstanden sind, ausgezahlt.
Die Zuwendung darf nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.
7.3.
Antragstellung und -bearbeitung
7.3.1.
Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Zuwendungen nebst Erhebung von Zinsen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Subventions-, Haushalts- und Europäischen Gemeinschaftsrechts Anwendung, soweit in dieser Förderrichtlinie nichts anderes bestimmt ist.
7.3.2.
Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe oder Leistung ist im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen vor Beginn der Maßnahme mit den zur Verfügung gestellten Formblättern bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
7.3.3. Der Antrag ist im Falle von Bekämpfung- und Tilgungsmaßnahmen mit den zur Verfügung gestellten Formblättern innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens oder der Entstehung der Kosten bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3.4.
Der Antrag muss Name, Kennnummer und Größe des Unternehmens; Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten und Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der beantragten Förderung (100 %) enthalten.
8. Transparenz
Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfewebsite des für Agrarförderung zuständigen Ministeriums folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:
- vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen,
- Namen der Bewilligungsbehörden,
- bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte werden auch die Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfän-ger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.
9. Kontrollen
9.1.
Die (Zwischen)Verwendungsnachweisprüfung ist in der Weise durchzuführen, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt sind.
9.2.
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz und das für Agrarförderung zuständige Ministerium bzw. eine von ihm beauftragte Stelle haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
10. Rückforderungen, Zinsen
10.1.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, der Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendungen entgegenstehen oder für eine Rückforderung erheblich sind.
10.2.
Die Aufhebung der Bewilligung sowie die Rückforderung der Zuwendungen nebst der Erhebung von Zinsen richten sich nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung und der Nummer 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Teil I Anlage 3 zu § 44 VV-LHO). Sie ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder
- Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
10.3
Die nach dem Zuwendungszweck, den Bestimmungen dieser Handlungsanweisung, den Angaben im Antrag und gegebenenfalls den Bewilligungsauflagen für die Bewilligung und Rückforderung der Zuwendungen maßgeblichen Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).
10.4.
Ergeben sich aus den Angaben im Antrag, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragten oder in Anspruch genommenen Zuwendungen mit den Förderungsvoraussetzungen in Einklang stehen, so hat die Bewilligungsbehörde der antragstellenden Person, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 des Subventionsgesetzes).
11. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. Februar 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021.