Tierkennzeichnung
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer (Pferde) sind aufgrund von nationalen Vorschriften sowie Vorgaben der Europäischen Union zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ermöglicht die Identifizierung der Tiere und die Nachverfolgung von Tierbewegungen, mit dem Ziel, im Seuchenfall eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.
Die Tierkennzeichnung stellt damit eine wichtige Säule bei der Bekämpfung von Tierseuchen dar und dient der Tiergesundheit und dem Verbraucherschutz.
Die Kennzeichnung von Rindern hat gemäß der nationalen Viehverkehrs-Verordnung und EU-Vorschriften zu erfolgen. Die wichtigsten Informationen zur Kennzeichnung, zur Betriebsregistrierung, zum Rinderpass, zum Bestandsregister einschließlich Hinweisen zur Meldung an die HIT- Datenbank finden Sie im Merkblatt des Veterinärprüfdienstes der ADD Trier.
Die Kennzeichnung von Schweinen hat gemäß der nationalen Viehverkehrs-Verordnung und EU-Vorschriften zu erfolgen. Die wichtigsten Informationen zur Kennzeichnung, zur Betriebsregistrierung, zum Begleitpapier, zum Bestandsregister einschließlich Hinweisen zur Meldung an die HIT- Datenbank finden Sie im Merkblatt des Veterinärprüfdienstes der ADD Trier.
Die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen hat gemäß der nationalen Viehverkehrs-Verordnung und EU-Vorschriften zu erfolgen. Die wichtigsten Informationen zur Kennzeichnung, zur Betriebsregistrierung, zum Begleitpapier, zum Bestandsregister einschließlich Hinweisen zur Meldung an die HIT- Datenbank finden Sie im Merkblatt des Veterinärprüfdienstes der ADD Trier.
Die Kennzeichnung von Einhufern, das sind Pferde, Esel und Zebras sowie deren Kreuzungen, hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sowie der nationalen Viehverkehrs-Verordnung zu erfolgen. Alle seit dem 1. Juli 2009 geborenen Einhufer müssen elektronisch gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung beinhaltet das Setzen eines Transponders ("Mikrochip"), die Ausstellung eines Equidenpasses und die Erfassung in einer zentralen Datenbank (HIT-Datenbank). Durch die individuelle Transpondernummer wird eine eindeutige Zuordnung zwischen dem Einhufer, seinem Equidenpass und der Datenbank lebenslang möglich. Die schnelle und sichere Identifizierung eines Einhufers ist eine wichtige Voraussetzung für eine effektive Seuchenbekämpfung, wie beispielsweise der Infektiösen Anämie der Einhufer, des West-Nil-Fiebers oder der Afrikanischen Pferdepest.
Der Tierhalter stellt den Antrag auf Kennzeichnung und Ausstellung eines Equidenpasses. Der Tierhalter ist derjenige, der für die ordnungsgemäße Versorgung und Haltung des Tieres verantwortlich ist, also zum Beispiel der Betreiber eines Pensionsstalles.
Für die Beantragung der Identifizierung eines Equiden in Rheinland-Pfalz ist der Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V. (PRPS) beauftragt:
Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V.
Pferdezentrum
Am Fohlenhof 1
67816 Standenbühl
Telefon: +49 6357 9750-0 (Zentrale)
Telefax: +49 6357 9750-25
E-Mail: zentrale(at)pferdezucht-rps.de
Internet: www.pferdezucht-rps.de
Halter von Zuchtpferden deren Zuchtbuch nicht vom PRPS geführt wird, bekommen die Antragsformulare bei ihrem jeweiligen Zuchtverband. Zuchtpferde sind solche, die im Zuchtbuch eingetragen sind, oder im Zuchtbuch vermerkt sind und dort eingetragen werden können.
Die Liste der Einrichtungen, die zum Zweck der Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern gemäß Artikel 2 Buchtsabe c der Richtlinie 90/427/EWG amtlich zugelassen oder anerkannt sind finden Sie hier: TGRDEU
Equidenpässe, die durch nicht zuständige Stellen ausgestellt werden, sind nicht gültig. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung) ausschließlich Equidenpässe für Pferde ausstellen darf, für die zeitgleich eine Turnierpferdeintragung erfolgt.
Neben Angaben zur Person und zur Identifizierung des Equiden ist es unbedingt notwendig, dass der Tierhalter im Antrag seine zwölfstellige Registriernummer (§ 26 Viehverkehrsverordnung) angibt. Diese wird in Rheinland-Pfalz von den Kreisen und Verwaltungen der kreisfreien Städte auf Antrag vergeben. Sie ist nicht identisch mit einer Nummer der Tierseuchenkasse.
Fragen und Antworten zur Kennzeichnung und Identifizierung von Einhufern
- Müssen alle Einhufer mit einem Transponder gekennzeichnet werden?
- Wann muss die Kennzeichnung erfolgen?
- Was passiert, wenn mein vor dem 1. Juli 2009 geborener Einhufer noch keinen Equidenpass hat?
- Wer setzt den Transponder?
- Welche Nummern enthält der Transponder?
- Muss der Wechsel eines Einhufers in einen anderen Stall, z.B. Pensionsstall, gemeldet werden?
- Wer hat im Falle von Pensionspferdehaltungen den Equidenpass vorzuhalten?
- Kommt dem Equidenpass der Status einer Eigentumsurkunde zu?
- Was passiert, wenn der Einhufer verkauft wird?
- Darf man einen Einhufer ohne Equidenpass übernehmen?
- Besteht die Pflicht, den Equidenpass immer mitzuführen oder gibt es auch Ausnahmen?
- Bestehen noch weitere Tierhalterpflichten?
- Was ist die UELN ?
- Was geschieht im Falle des Verlustes eines Equidenpasses?
- Was passiert nach dem Tod eines Einhufers?
- Benötigen Einhufer, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland verbracht werden, einen Transponder und/oder einen Equidenpass?
- Benötigen Einhufer, die aus Drittländern nach Deutschland eingeführt werden, einen Transponder oder einen Equidenpass?
Weitere Informationen zum Thema:
- Kennzeichnung und Identifizierung von Einhufern www.bmelv.de
- Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V. www.pferdezucht-rps.de