Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten, die in Rheinland-Pfalz und im Saarland anfallen, ist der Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest zuständig. Bitte wenden Sie sich an folgende Adresse:
Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest
Am Orschbach, 54518 Rivenich
Telefon 06508-9143-0
Fax 06508-827
e-Mail: tba.rivenich(at)t-online.de
Einen Großteil des zu beseitigenden Materials machen die Körper verendeter oder aus gesundheitlichen Gründen getöteter landwirtschaftlicher Nutztiere (Vieh) sowie Schlachtabfälle aus.
In der Regel werden die zu beseitigenden Materialien durch Fahrzeuge abgeholt. Einige Landkreise und kreisfreie Städte haben Sammelstellen eingerichtet, wo tote Heimtiere entgegengenommen und dann der Beseitigung zugeführt werden.
Grundsätzlich ist der Zweckverband auch für kleinere Heimtiere, wie Hunde, Katzen, Meerschweinchen etc. beseitigungspflichtig, jedoch sehen die Vorschriften für diese Tiere unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen, andere Entsorgungsmöglichkeiten und Erleichterungen vor (z. B. Vergraben im eigenen Garten).
Ein Vergraben toter Heimtiere ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Nähere Informationen zum Umgang mit toten Haustieren erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.
Tierkörperbeseitigung
Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen stellt eine bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchenerregern und anderen Krankheitserregern dar.
Die Materie wurde im Jahr 2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bzw. durch das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz von 2004 neu geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurde mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 abgelöst.
Zu den „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten" im Sinne der vorgenannten Rechtsvorschriften gehören nicht nur verendete Tiere, sondern auch Schlachtabfälle, genussuntaugliche Lebensmittel, Küchen- und Speiseabfälle und auch Gülle und Magen-Darm-Inhalt.
Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv sind, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit nach Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zwecks behördlicher Registrierung anzeigen. Die Anzeige kann mit dem Formular „Anzeige zur Registrierung von Betrieben“ bei der zuständigen Behörde (in der Regel die Kreisverwaltung) erfolgen.
Es ist zu beachten, dass bestimmte Tätigkeiten bzw. Betriebe einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bedürfen und gesondert zu beantragen sind (wie z.B. Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe)
Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten, die in Rheinland-Pfalz und im Saarland anfallen, ist die SeeAnim Südwest GmbH zuständig. Bitte wenden Sie sich an folgende Adresse:
SecAnim Südwest GmbH
Am Orschbach 2, 54518 Rivenich
Telefon 06508-9143-0
Fax 06508-9143-32
e-Mail: tierannahme-rivenich(at)secanim.de
Bitte beachten Sie die die Hinweise zur Auftragsannahme und -erfassung der SeeAnim Südwest GmbH.
Einen Großteil des zu beseitigenden Materials machen die Körper verendeter oder aus gesundheitlichen Gründen getöteter landwirtschaftlicher Nutztiere (Vieh) sowie Schlachtabfälle aus.
In der Regel werden die zu beseitigenden Materialien durch Fahrzeuge abgeholt. Einige Landkreise und kreisfreie Städte haben Sammelstellen eingerichtet, wo tote Heimtiere entgegengenommen und dann der Beseitigung zugeführt werden.
Grundsätzlich ist der Zweckverband auch für kleinere Heimtiere, wie Hunde, Katzen, Meerschweinchen etc. beseitigungspflichtig, jedoch sehen die Vorschriften für diese Tiere unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen, andere Entsorgungsmöglichkeiten und Erleichterungen vor (z. B. Vergraben im eigenen Garten).
Ein Vergraben toter Heimtiere ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Nähere Informationen zum Umgang mit toten Haustieren erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.
Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren bzw. Entgelte erhoben, allerdings wird die Beseitigung von landwirtschaftlichen Nutztieren, für die Beiträge zur Tierseuchenkasse gezahlt werden, gemäß den Vorgaben in § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) durch die sog. „Drittellösung“ finanziert, d. h. die Kosten werden getragen durch:
- das Land Rheinland-Pfalz,
- den Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest (Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Rheinland-Pfalz),
- die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz/Tierhalter.
In der „Richtlinie zur Förderung der Entfernung und Beseitigung von Falltieren des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten“ wird die Finanzierung durch die sog. Drittellösung dargelegt.