Mit derLandesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b TierSchGv. 02.Juli.2015 (GVBl. S. 171) wurden die Kommunen ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen und nach Ergreifen anderer Maßnahmen im Vorfeld in bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen insbesondere den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten sowie eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorzuschreiben.