Anschaffung und Errichtung von Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe
Für ab dem 22.03.2010 neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagenwerden Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub sowie ein Mindestwirkungsgrad vorgegeben, deren Einhaltung vom Hersteller im Rahmen einer Typprüfung auf dem Prüfstand nachzuweisen ist. Eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers hat der Anlagenbetreiber bei der Abnahme der Feuerungsanlage vor Inbetriebnahme dem Schornsteinfeger vorzulegen. Ausnahmen gibt es u.a. für offene Kamine und Grundöfen. Ab 2015 werden die Grenzwerte in einer zweiten Stufe noch einmal verschärft, gelten jedoch nur für die ab diesem Zeitpunkt errichteten Anlagen.
Wiederkehrende Messungen vor Ort durch den Schornsteinfeger aus Immissionsschutzgründen sind für Einzelraumfeuerungsanlagen nicht vorgesehen.
Bei der Anschaffung neuer Kaminöfen sollten zwei Dinge beachtet werden:
Auf die richtige Größe achten!
Zum einen darf die Anlage in Bezug auf den Wärmebedarf des Aufstellraumes nicht überdimensioniert sein. Einzelraumfeuerungsanlagen, die im Verhältnis zum Wärmebedarf des Aufstellraums zu groß sind, werden nicht als Einzelraumfeuerungsanlage, sondern als Heizungsanlage eingestuft. Dies hat zur Folge, dass regelmäßige Emissionsmessungen erfolgen müssen.
Auf die Typprüfung achten!
Weiterhin sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Nachweis der oben beschriebenen Typprüfung vorliegt. Im Zweifel sollte vor dem Kauf beim Lieferanten oder Hersteller nachgefragt werden. Dies gilt vor allem bei Internetkäufen im Ausland.
Die Grenzwerte gelten auch für gebrauchte Anlagen (auch historische Öfen), die an einem neuen Ort aufgestellt werden!
Möglichst emissionsarmes Modell anschaffen!
Aus Sicht des Immissions- und Klimaschutzes wünschenswert wäre, wenn bei der Anschaffung eines neuen Kaminofens auf ein möglichst emissionsarmes Modell zurückgegriffen wird. Dies sind zum Beispiel Geräte, die das Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder das Qualitätssiegel DINplus tragen. Sie erzeugen geringere Emissionen als derzeit zulässig. Zudem sollte auf die richtige Größe geachtet werden. Überdimensionierte Feuerungsanlagen die nur mit reduzierter Leistung betrieben werden, erzeugen in der Regel mehr Schadstoffe als kleinere Anlagen die nahezu unter Volllast laufen. Dies liegt daran, dass beim Teillastbetrieb der Verbrennungsprozess meist unvollständig abläuft.
Hilfestellung bei der Auswahl der richtigen Feuerungsanlage erhält man unter anderem im Fachhandel, beim Schornsteinfeger, den Verbraucherzentralen oder einer Energieberatung. Auch das Biowärmezentrum Rheinland-Pfalzbietet Information und Beratung zum effizienten und umweltschonenden Heizen mit Holz.
Grundöfen,die ab dem 01.01.2015 errichtet werden, müssen mit zugelassenen nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung (Staubfiltern o.ä.) ausgerüstet sein oder es muss durch eine Typprüfung des vorgefertigten Feuerraums bzw. eine Schornsteinfegermessung am gesetzten Ofen der Nachweis geführt werden, dass die Grenzwerte für Staub (1,25g/m3) und Kohlenmonoxid (0,04g/m3) eingehalten werden.
Wiederkehrende Messverpflichtungen bestehen nach der 1. BImSchV jedoch auch für zukünftig errichtete Grundöfen nicht. Wie bei den offenen Kaminen werden lediglich die Allgemeinen Anforderungen im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft.
Ableitbedingungen beachten!
Die 1. BImSchV definiert Vorgaben zur Ableitung der Abluft von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sowie für Öl- und Gasfeuerungen. Die strengeren Anforderungen der Novelle gelten, sobald eine Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert wird. Die erforderlichen Schornsteinhöhen ergeben sich dabei in Abhängigkeit des eingesetzten Brennstoffs (Feststoff bzw. Öl/Gas) sowie der baulichen Gegebenheiten (Dachneigung, Abstand zur Dachfläche, Fenster und sonstige Öffnungen in der Umgebung). Die Einhaltung der Ableitbedingungen ist vor Inbetriebnahme der Anlage von einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Zu beachten ist, dass auch das Baurecht aus Gründen des Brandschutzes und der Sicherheit Anforderungen an die Ableitung von Abluft stellt und ggf. eine Abnahme vorsieht. Diese Pflichten gelten parallel.