Austausch- und Sanierungsprogramm von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kaminöfen die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden mussten bisher in der Regel keine konkreten Emissionsanforderungen erfüllen, weil sie üblicherweise eine Nennwärmeleistung unter 15 kW hatten.
Für diese Anlagen sieht die 1. BImSchV ein in Abhängigkeit des Anlagenalters (Datum auf dem Typenschild) zeitlich gestaffeltes Austausch- und Sanierungsprogramm vor. Wird bei diesen Anlagen gegenüber dem bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht bis zum 31.12.2013 per Herstellerbescheinigung oder Messung vor Ort nachgewiesen, dass die Emissionen im Abgas 4 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,15 g/m³ Staub nicht überschreiten, müssen diese gemäß der nachfolgenden Tabelle außer Betrieb genommen oder mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung (z.B. Staubfilter) nachgerüstet werden.
Für diese Anlagen sieht die 1. BImSchV ein in Abhängigkeit des Anlagenalters (Datum auf dem Typenschild) zeitlich gestaffeltes Austausch- und Sanierungsprogramm vor. Wird bei diesen Anlagen gegenüber dem bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht bis zum 31.12.2013 per Herstellerbescheinigung oder Messung vor Ort nachgewiesen, dass die Emissionen im Abgas 4 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,15 g/m³ Staub nicht überschreiten, müssen diese gemäß der nachfolgenden Tabelle außer Betrieb genommen oder mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung (z.B. Staubfilter) nachgerüstet werden.
Fristen zur Sanierung und Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Die Möglichkeit der Filternachrüstung an Stelle der Außerbetriebnahme besteht hierbei nur bei ausschließlicher Überschreitung des Staubgrenzwertes.
Der Bund geht davon aus, dass zwischen 2014 und 2024 insgesamt 4,3 bis 4,6 Millionen Anlagen von diesem Programm betroffen sind.
Von der Sanierungs- bzw. Austauschpflicht ausgenommen sind u.a. offene Kamine und Grundöfen (z.B. klassische, handwerklich gesetzte Grundkachelöfen), nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung <15 kW, Badeöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt sowie Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (sog. historische Öfen); abweichende Regelungen gelten für eingemauerte Ofeneinsätze.
In der Praxis hat der Betreiber zunächst bis zum 31.12.2013 vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau das Datum auf dem Typschild der Anlage feststellen zu lassen. Findet bis zu diesem Zeitpunkt keine Feuerstättenschau statt, kann dies auch im Rahmen anderer Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
Der bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hat den Betreiber spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme zu informieren.
Der Bund geht davon aus, dass zwischen 2014 und 2024 insgesamt 4,3 bis 4,6 Millionen Anlagen von diesem Programm betroffen sind.
Von der Sanierungs- bzw. Austauschpflicht ausgenommen sind u.a. offene Kamine und Grundöfen (z.B. klassische, handwerklich gesetzte Grundkachelöfen), nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung <15 kW, Badeöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt sowie Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (sog. historische Öfen); abweichende Regelungen gelten für eingemauerte Ofeneinsätze.
In der Praxis hat der Betreiber zunächst bis zum 31.12.2013 vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau das Datum auf dem Typschild der Anlage feststellen zu lassen. Findet bis zu diesem Zeitpunkt keine Feuerstättenschau statt, kann dies auch im Rahmen anderer Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
Der bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hat den Betreiber spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme zu informieren.