Wann und warum kommt der Schornsteinfeger?
Nur ein Teil der Überprüfungen und Messungen der Schornsteinfeger ergeben sich aus der 1. BImSchV und dienen dem Immissionsschutz.
So erfolgt die eigentliche Reinigungs- und Kehrarbeit aus Gründen des Brandschutzes sowie der Betriebssicherheit. Auch in diesem Zusammenhang werden Überprüfungen beispielsweise in Form von Emissionsmessungen vorgenommen (zum Beispiel Kohlenmonoxidmessungen zum Gesundheitsschutz). Intervalle und Gebühren für diese Leistungen ergeben sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Die Überprüfungsintervalle der 1. BImSchV und der KÜO unterscheiden sich zum Teil, so dass nicht immer alle Tätigkeiten zur gleichen Zeit (im gleichen Jahr) erledigt werden können.
Die Aufgaben der Schornsteinfeger sind zum Teil hoheitliche Aufgaben, der Schornsteinfeger führt diese Aufgaben quasi im Auftrag des Staates aus, der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, ihm Zugang zu den Anlagen zu verschaffen, die Arbeiten zu ermöglichen und die fälligen Gebühren zu entrichten.
WICHTIG: Änderungen im Schornsteinfegerrecht am 01.01.2013
Da das Schornsteinfegerwesen in Deutschland weder mit der Niederlassungsfreiheit der EU noch mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar war, wird das sog. Kehrmonopol für Deutsche Schornsteinfeger zum 01.01.2013 geöffnet.
Bisher durfte ausschließlich der Bezirksschornsteinfegermeister (und seine Mitarbeiter) an den Feuerungsanlagen in seinem Kehrbezirk Schornsteinfegerarbeiten durchführen. Eine freie Wahl eines Schornsteinfegers war nicht möglich. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte aufgrund einer einheitlichen Gebührenordnung (KUÖ).
Zukünftig können nicht hoheitliche Tätigkeiten nach der KÜO oder der 1. BImSchV von allen zugelassenen Schornsteinfegern durchgeführt werden. Anlagenbetreiber haben dann Wahlfreiheit, auch die Preise für diese Leistungen sind dann frei verhandelbar.
Es bleiben jedoch die hoheitlichen Aufgaben, die nach wie vor nur von einem sog. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden dürfen. Hierzu gehören die Feuerstättenschau und das Führen des Kehrbuchs nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz.
Im Rahmen der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger regelmäßig (zweimal in sieben Jahren) die Feuerstätten in seinem Kehrbezirk und stellt den Feuerstättenbescheid aus. Aus diesem Bescheid ergibt sich für den Betreiber, welche Aufgaben nach der KÜO und der 1. BImSchV zu erledigen sind (z.B. Reinigungen, wiederkehrende Messungen). Zur Durchführung der Arbeiten kann sich der Betreiber der Feuerstätten nun einen beliebigen registrierten Schornsteinfeger bestellen. Die Nachweise über die Durchführung der Arbeiten (und die positiven Ergebnisse von Messungen) sind dem bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu melden, der diese in das Kehrbuch einträgt.
Ab 2015 wird der Kehrbezirk eines bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegers alle sieben Jahre öffentlich ausgeschrieben.
WICHTIG: Stärkung der Eigenverantwortung!
Mit der Novelle der 1. BImSchV und der Neuordnung des Schornsteinfegerrechts findet auch eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten bzgl. der termingerechten Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten statt. Bisher meldete sich der Bezirksschornsteinfegermeister selbst zu den erforderlichen Überprüfungen und Reinigungen an, der Anlagenbetreiber hatte die Durchführung der Arbeiten lediglich zu ermöglichen bzw. zu dulden.
Zukünftig obliegt es dem Anlagenbetreiber, die erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen und hierfür einen zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Die Verantwortung der Betreiber bezgl. der Terminverfolgung wird damit massiv gestärkt.
Allein die Feuerstättenschau erfolgt auf Veranlassung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er überwacht jedoch durch das Führen der Kehrbücher die Erledigung der Aufgaben. Gehen entsprechende Nachweise über die fristgerechte Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht ein, hat er die zuständige Behörde zu informieren. Die Behörde erlässt einen Zweitbescheid, für den Gebühren fällig werden können. Die nicht fristgerechte Erledigung von Aufgaben kann ggf. auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Sofern erforderlich, beauftragt die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Durchführung der Arbeiten (sog. Ersatzvornahme).
Weitere Informationen zu den Änderungen im Schornsteinfegerrecht können z.B. einer Broschüre des Landesinnungsverbands für das Schornsteinfegerhandwerk Rheinland-Pfalz entnommen werden: LInk
Das zuständige Ressort für das Schornsteinfegerwesen ist das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung.