Zulässige Brennstoffe und richtiges Heizen
Brennstoffe
Grds. dürfen in einer Feuerungsanlage nur Brennstoffe eingesetzt werden, die nach den Angaben des Hersteller für die jeweilige Anlage geeignet sowie vom Gesetzgeber zugelassen sind.
In privaten Holzfeuerungen dürfen nur unbeschichtete, nicht verleimte Hölzer eingesetzt werden, die frei von Holzschutzmitteln sind (naturbelassenes Holz).
Holzpresslinge (Pellets oder Brickets) müssen den einschlägigen DIN-Normen entsprechen oder nachweislich eine gleichwertige Qualität aufweisen. Pellets aus Getreide- oder Getreideresten, Sonnenblumenbestandteilen, Ölsaaten etc. dürfen im privaten Bereich nicht eingesetzt werden, Pellets aus Stroh nur in extra hierfür konzipierten und geprüften Anlagen.
Auch der Einsatz von gekauften oder selbst gepressten Papierbrickets ist unzulässig.
Der Einsatz nicht zugelassener Brennstoffe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die je nach Fallgestaltung mit hohen Bußgeldern belegt ist. Der Einsatz unzulässiger Brennstoffe ist durch entsprechende Analyseverfahren im Einzelfall auch nachträglich noch nachweisbar.
Brennstofflagerung
Nachwachsende Rohstoffe (inklusive Holz) dürfen in Feuerungsanlagen nur eingesetzt werden, wenn der Feuchtgehalt des Brennstoffs unter 25 Prozent liegt oder der Einsatz in einer automatisch beschickten Anlage erfolgt, die für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten zugelassen ist. Holz ist daher trocken zu lagern und hierbei so, dass eine Trocknung gewährleistet ist. Selbst bei richtiger Lagerung und Behandlung des Brennholzes erfordert es mindestens zwei Sommer, bis der optimale Trocknungsgrad erreicht ist.
Der Betreiber hat den Brennstoffeinsatz sowie die Brennstofflagerung innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung einer Anlage sowie im Rahmen der wiederkehrenden Überwachungen vom Schornsteinfeger überprüfen zu lassen. Die regelmäßige Überwachung bei Einzelraumfeuerungsanlagen erfolgt bei der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
zulässiger Betrieb von offenen Kaminen
Offene Kamine dürfen im Gegensatz zu allen anderen Feuerungsanlagen nicht dauerhaft betrieben werden. Zulässig ist nach dem Wortlaut der 1. BImSchV nur ein „gelegentlicher Betrieb“. Was gelegentlich bedeutet, wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat den Begriff 1991 in einem Urteil näher bestimmt: Nach Ansicht der Richter sei der Anlagenbetrieb als „gelegentlich“ zu betrachten, wenn dieser nicht mehr als 8-mal pro Monat über einen Zeitraum von jeweils maximal fünf Stunden erfolgen würde.
In offenen Kaminen dürfen zudem nur naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts verbrannt werden.
Richtiges Heizen / Beratungspflicht durch den Schornsteinfeger
Da der Schadstoffausstoß und die Rauch- und Geruchsbildung bei handbeschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe stark von der Brennstoffbeschaffenheit (Größe, Wassergehalt) und vom Verhalten des Betreibers abhängig ist (zum Beispiel beim Anfeuern), sieht die 1. BImSchV eine diesbezügliche Beratung durch den Schornsteinfeger vor.
Dabei sollen die wichtigsten Punkte wie Lagerung und Lagerungszeiten von Holz, der richtige Umgang mit der Feuerungsanlage und das richtige Heizen besprochen werden. Bei Neuerrichtung oder einem Betreiberwechsel hat diese Beratung innerhalb eines Jahres zu erfolgen, bei bestehenden Feuerungsanlagen hat diese Beratung bis 31.12.2014 zu erfolgen. Mit der Beratung soll auch ein Faltblatt oder ähnliches ausgehändigt werden.
Tipps zum richtigen Heizen enthält unter anderem unsere Broschüre „Effizient heizen mit Holz und Sonne“.
Auch das Umweltbundesamt bietet unter folgendem Link eine Broschüre „Heizen mit Holz“ zum Download oder bestellen an.