Das neue System der Europäischen Union für Rebpflanzungen
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation wurde ab dem Jahr 2016 ein neues Genehmigungssystem für Rebpflanzungen in der Europäischen Union eingeführt. Das neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen löst den davor etwa 40 Jahre lang geltenden Anbaustopp ab.
Im Weingesetz wurde das neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen in nationales Recht umgesetzt. Dabei konnten wesentliche Forderungen des Landes Rheinland-Pfalz durchgesetzt werden: die Ausweitung der Anbaufläche wurde auf jährlich 300 ha begrenzt. Genehmigungen für Neuanpflanzungen werden prioritär für Flächen aus Steillagen zugeteilt.
Auch wurde bei Anträgen auf Neupflanzungen das einstufige Verwaltungsverfahren durchgesetzt, so dass die Winzer weniger Aufwand im Antragsverfahren haben. Bei den Wiederbepflanzungen konnte ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren für den weit überwiegenden Teil der Bepflanzungen durchgesetzt werden, bei dem dieselbe Fläche gerodet und wiederbepflanzt wird.
Zur Verhinderung von Marktstörungen wurde der Umfang der Neuanpflanzungen in den einzelnen Anbaugebieten begrenzt, zudem dürfen Wiederbepflanzungen nur mit Rechten aus dem jeweiligen Anbaugebiet selbst erfolgen. Somit wurden zusammenfassend alle Maßnahmen ergriffen, um eine ungezügelte Ausweitung der Rebflächen zu verhindern und ein Ausbluten der Steillagenregionen zu verhindern.
Bezüglich der Einzelheiten zur Umwandlung von Wiederbepflanzungsrechten in Genehmigungen für Rebpflanzungen und zu Genehmigungen für Wieder- und Neuanpflanzungen wird auf die Homepage der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz verwiesen.