Bildungsfreistellung
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.
Weiterbildung verbessert die beruflichen und persönlichen Chancen der Beschäftigten. Insbesondere für diejenigen, die bislang Weiterbildungsangebote nicht genutzt haben bzw. nicht nutzen konnten, eröffnen sich neue Möglichkeiten.
Für den Betrieb und die Wirtschaft stellt sie eine Chance dar, Qualifikation und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
Für die Gesellschaft leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung von Chancengerechtigkeit und Mitgestaltung.
Für Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.
Die Veranstaltungen müssen nach dem Bildungsfreistellungsgesetzes als Fortbildungsveranstaltung anerkannt sein. Über unser Such-Portal erhalten Sie tagesaktuell Auskunft darüber, ob eine solche Anerkennung vorliegt. Zum Suchportal
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes Rheinland-Pfalz.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber; Auszubildende müssen sich seit mindestens sechs Monaten in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigt.
Ein Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange dagegen sprechen.
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt in der Regel zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren (jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr – z.B. 2015/2016).
Für Auszubildende beträgt der Anspruch fünf Tage im Ausbildungsjahr - allerdings nur für gesellschaftspolitische Weiterbildung.
Sie können selbst auswählen, welche Veranstaltungen Sie besuchen möchten.
Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Einen entsprechenden Muster-Antrag finden Sie in unserem Service-Bereich
Der Arbeitgeber kann bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen.
Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können beim Weiterbildungsministerium einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, das während der Freistellung fortzuzahlen ist.