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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Arbeitsmedizinische Vorsorge


Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz

Bei Tätigkeiten am Bildschirmarbeitsplatz muss den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 angeboten werden. Sollte bei dieser Untersuchung eine Einschränkung des Sehvermögens (Sehschärfe eines Auges oder beidäugig < 0,8) festgestellt werden, empfiehlt der ermächtigte Arzt dem Beschäftigten das Aufsuchen eines Augenarztes seiner Wahl. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Krankenversicherung.

Der Augenarzt verschreibt ggf. eine Universalbrille. Die Kosten für diese Sehhilfe trägt der Beschäftigte bzw. ggf. dessen Krankenkasse.

Bestehen trotz dieser Brille weiterhin Beschwerden am Bildschirmarbeitsplatz, wird durch den Betriebsarzt bzw. Augenarzt die Indikation für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz gestellt.

Die hier in „erforderlichem Umfang“ entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Wir empfehlen, dass die Höhe der zu übernehmenden Kosten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtenvertretung geregelt wird. Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist als „Arbeitsmittel“ für die konkrete Bildschirmarbeit des Mitarbeiters zu sehen.

Für weitere Informationen rund um dieses Thema empfehlen wir die DGUV Information 250-008 "Sehhilfen am Arbeitsplatz".

Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat sich zum 31.10.2013 geändert. Der Begriff der arbeitsmedizinischen Vorsorge wurde neu definiert. So umfasst arbeitsmedizinische Vorsorge immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche Untersuchungen für erforderlich, so bietet er sie an. Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber erhält wie der Beschäftigte eine Vorsorgebescheinigung mit den Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist. Seit Inkrafttreten der Änderungsverordnung enthält die Bescheinigung keine Aussagen mehr zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der Tätigkeit für die betreffende Person. Befunde und Diagnosen unterliegen nach wie vor der ärztlichen Schweigepflicht. Rückschlüsse oder Spekulationen über den persönlichen Gesundheitszustand der betroffenen Person sollen so vermieden werden. Ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die betreffende Person oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so muss dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Betriebsarzt muss dann zugleich die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorschlagen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden. Eignungsuntersuchungen sind gutachterliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers. Bei Eignungsuntersuchungen muss vonseiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge dagegen geht es um die persönliche Aufklärung und Beratung des Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit.

Die sogenannten G-Grundsätze der DGUV unterscheiden derzeit nicht zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen. Sie enthalten regelmäßig ein breites Spektrum an Untersuchungen. Der Betriebsarzt muss deshalb im Einzelfall entscheiden, welche Untersuchungen für eine gute individuelle Aufklärung und Beratung des Beschäftigten angezeigt ist. Der Einsatz von Betriebsärzten ergibt sich hauptsächlich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Nähere Informationen erfahren Sie in der Informationsbroschüre „Arbeitsschutz – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV 2013)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Sie hier herunterladen können.

In der Folge haben wir als Hilfestellung die Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Anhang der ArbMedVV zusammengestellt, die üblicherweise für Beschäftigte der Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden zutrifft. Weitere Vorsorge kann je nach Betriebsart notwendig sein.

Pflichtvorsorge bei

  • Benzol, sofern die kraftbetriebenen Handgeräte nicht bereits auf benzolfreien Kraftstoff umgestellt wurden (G 8)
  • Hartholzstaub, sofern die Schreinerei des Bauhofs solche Hölzer verarbeitet (G 44)
  • Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr am Tag, z. B. Reinigungskräfte (G 24)

Angebotsvorsorge bei

  • Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden am Tag, z. B. Reinigungskräfte (G 24)
  • Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, Schlosser der Bauhöfe (G 39)

Pflichtvorsorge bei nicht gezielten Tätigkeiten

  • in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus oder Varizella-Zoster-Virus (VZV) (G 42),
  • in Kläranlagen oder in der Kanalisation: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV) (G 42),
  • in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung (z. B. Taubenschlag): regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme) (G 42).

Pflichtvorsorge bei

  • Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex, 8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Bei der Anwendung dieser Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt (G 20).

Angebotsvorsorge bei

  • Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex, 8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Bei der Anwendung dieser Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt (G 20).
  • Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.

Pflichtvorsorge bei

  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, z. B. Schwimmmeister, Ver- und Entsorger (G 26)

Angebotsvorsorge bei

  • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (G 37)
  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (G 26)

Gemäß § 5a der ArbMedVV hat der Arbeitgeber über die Vorschriften des Anhangs hinaus den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren müssen gesondert betrachtet werden, da sie nicht unter den Anwendungsbereich der ArbMedVV fallen. Außerdem sind die G-26-, G-30-und G-31-Untersuchungen weniger reine Vorsorge-, sondern in erster Linie Eignungsuntersuchungen. Die Pflicht, die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern, Tauchern und Ausbildern in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung im Rahmen einer jeweiligen arbeitsmedizinischen Untersuchung nach den DGUV Grundsätzen feststellen zu lassen, ergibt sich weiterhin aus der DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“.
Hier finden Sie ein Informationsblatt zu Eignungsuntersuchung von Feuerwehrangehörigen.


Handlungshilfe zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten im Anwendungsbereich der Biostoffverordnung

Praktika sind in vielerlei Hinsicht wertvoll. Zum einen dienen sie nicht selten einer guten Berufsfindung junger Menschen, zum anderen sind sie häufig essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung. Nicht zuletzt stellen sie immer mehr auch eine nützliche Unterstützung für die Praktikumsgeber dar, indem sie dazu beitragen, künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden.

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