Unfälle gehören zum Alltag. Daher können immer wieder Situationen entstehen, in denen es erforderlich ist, Erste Hilfe zu leisten. Dies gilt nicht nur im Straßenverkehr, beim Sport oder im Haushalt, sondern auch im Beruf, in der Schule und in der Kindertagesstätte.
Eine schnelle, fachgerechte Erstversorgung kann entscheidend sein. Denn bei Unfällen sind vor allem die, in den ersten Minuten getroffenen, Maßnahmen wichtig für den Heilungsverlauf oder gar das Überleben der betroffenen Menschen.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es? Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer werden benötigt? Wer übernimmt die Kosten für deren Ausbildung? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen gern in den folgenden Abschnitten.
Unternehmen sind dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Ersthelferinnen und Ersthelfern müssen verfügbar sein, ebenso das Erste-Hilfe-Material. Nach einem Unfall muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet, die ärztliche Versorgung veranlasst und die verletzte Person sachkundig transportiert werden können.
Die Erste-Hilfe-Pflichten der Unternehmen ergeben sich aus der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention”, der Arbeitsstättenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz. Dort wird u. a. verlangt, dass die Betriebe qualifizierte Ersthelferinnen und Ersthelfer bestellen müssen.
Die Unternehmen tragen die Kosten für die Freistellung der zu den Erste-Hilfe-Lehrgängen gemeldeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zuständigen Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten für die Lehrgänge. Weiteres hierzu lesen Sie im Bereich Kostenübernahme durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Für die erforderliche Anzahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz in ihren Mitgliedsbetrieben die Kosten für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe (§ 23 SGB VII). Voraussetzung ist, dass die Ersthelferinnen und Ersthelfer von sogenannten ermächtigten Stellen ausgebildet werden. Mehr zu diesem Thema finden Sie bei Allgemeine Frage „Wer darf Ersthelferinnen und Ersthelfer ausbilden?“
Neu
Vor Lehrgangsbeginn muss in jedem Fall eine Kostenzusage bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz eingeholt werden. Hier gelangen Sie zu den Anträgen.
Die Ersthelferinnen und Ersthelfer bestätigen die Teilnahme an den Erste-Hilfe-Lehrgängen mit ihrer Unterschrift auf dem Formular "Anmeldeformular Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer und Ersthelferinnen". Bitte laden Sie sich das Formular herunter und legen es der ermächtigten Stelle im Rahmen des Lehrgangs vor.
Die ausbildenden Organisationen rechnen die Kosten unmittelbar, unter Vorlage der Teilnahmebescheinigung sowie der Kostenzusage direkt mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz ab.
Keine Kostenübernahme für folgende Personen
Die Kosten der Ersten-Hilfe-Ausbildung werden nur übernommen, soweit es sich um betrieblich tätige Ersthelferinnen und Ersthelfer handelt, die aufgrund der Forderung in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) bestellt werden. Für Personen, bei denen Erste Hilfe ein Bestandteil der Berufsausbildung ist, werden von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz keine Kosten für Erste-Hilfe-Lehrgänge übernommen.
Hierzu gehören z. B. Beschäftigte in medizinischen Heilberufen, Aufsichtspersonen in Schwimmbädern oder Angehörige der freiwilligen Feuerwehren. In diesen Berufsgruppen stellt die Erste Hilfe einen wesentlichen Teil des Berufsbildes dar, der zur Ausübung der jeweiligen Beschäftigung benötigt wird. Diese Kenntnisse aufrecht zu erhalten, gehört zu den Aufgaben der Unternehmerinnen und Unternehmer.
Neben den zuvor genannten Berufen können auch die Kosten für folgende Personengruppen nicht von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz übernommen werden:
Ausbildungskosten für Personen, die beispielsweise Erste Hilfe für Besucherinnen oder Besucher von öffentlichen Einrichtungen leisten, werden ebenfalls nicht übernommen.
Sollten Sie noch Fragen haben, wir beraten Sie gern.
Telefon: 02632 960-1650
E-Mail: erstehilfe@ ukrlp.de
Unternehmen sind dazu verpflichtet, für eine ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern zu sorgen. Wie viele dies im Betrieb mindestens sein müssen, ergibt sich aus der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention” und hängt von Art, Größe und Struktur der Betriebsstätte ab (§ 26 DGUV Vorschrift 1).
Bei zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten muss mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten muss die Zahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent und in sonstigen Betrieben 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten entsprechen. Ein Formular zur Ernennung von betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfern finden Sie hier.
Die Zahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer geht von den anwesenden Beschäftigten aus, damit auch bei Schichtbetrieb, Urlaubszeiten, Dienstreisen, zu erwartendem Krankenstand oder unterschiedlichen Verteilungen auf Filialen oder Kolonnen genügend Ersthelferinnen und Ersthelfer anwesend sind. Es kann also sein, dass eine höhere Anzahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern erforderlich ist, als sich allein aus der rechnerischen Ermittlung ergibt.
Der Umfang der Lehrgangsinhalte wurde zum 1. April 2015 neu geregelt. Dabei wurden sowohl die Erste-Hilfe-Aus- als auch die Erste-Hilfe-Fortbildung auf neun Unterrichtseinheiten festgelegt.
Die Erste-Hilfe-Ausbildung wurde somit gestrafft und fokussiert sich zukünftig auf die Vermittlung der lebensrettenden Maßnahmen, einfacher Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzlicher Handlungsstrategien. Das bedeutet Verzicht auf zu hohe Detailgenauigkeit der Anweisungen und Verzicht auf zu genaue medizinische Informationen.
Die Erste-Hilfe-Fortbildung wurde hingegen von acht auf neun Unterrichtseinheiten ausgeweitet. Die Fortbildung kann dadurch zukünftig deutlich zielgruppenorientierter gestaltet werden. Hierfür stehen optionale Themen zur Verfügung, die anhand des spezifischen Bedarfs der Teilnehmenden und des Betriebes auszuwählen sind. So können während der Ersten-Hilfe-Fortbildung auf Wunsch der Unternehmen z. B. auf Verletzungen eingegangen werden, die durch Tätigkeiten an besonderen Arbeitsplätzen vorkommen. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Betrieb sich im Vorfeld der Veranstaltung mit der ermächtigten Stelle über die Fortbildungsinhalte abspricht.
Nach der Erste-Hilfe-Ausbildung müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in regelmäßigen Abständen von in der Regel zwei Jahren an der Erste-Hilfe-Fortbildung teilnehmen. Andernfalls ist die Teilnahme an einer Erste-Hilfe Ausbildung erforderlich.
Weitere Hinweise zur neuen Regelung der Ersten-Hilfe-Aus- und Fortbildung finden Sie hier.
Nachdem Beschäftigte erfolgreich an der Ersten-Hilfe-Ausbildung teilgenommen haben, muss das Unternehmen sie im Betrieb als Ersthelferin bzw. Ersthelfer bestellen. Für die Bestellung der Ersthelferinnen und Ersthelfer gibt es keine Formvorschriften. Wir empfehlen jedoch, dass sie – ähnlich wie die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten – schriftlich erfolgt. Ein Formular zur Ernennung von betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfern finden Sie hier.
Wie bereits erwähnt, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer sicherstellen, dass bei einem Unfall schnell und wirksam Erste Hilfe geleistet werden kann. Hierzu reicht es nicht aus, Ersthelferinnen und Ersthelfer auszubilden und zu benennen. Es müssen auch ausreichende und geeignete Erste-Hilfe-Mittel und -Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Zu den Erste-Hilfe-Mitteln zählen das Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie ggf. erforderliche medizinische Geräte (z. B. Automatisierter Externer Defibrillator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel (z. B. Antidot – Gegenmittel bzw. neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen).
Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahren für Leben und Gesundheit, z. B. Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel oder Rettungsgeräte.
Wie viele und welche Art von Erste-Hilfe-Mitteln zur Verfügung gestellt werden sollten, richtet sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes sowie der Organisation des betrieblichen Rettungswesens. Diese Rahmenbedingungen lassen sich durch die Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Hierbei empfiehlt sich die Unterstützung durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt des Unternehmens.
Hinweise zu Erste-Hilfe-Mitteln und -Einrichtungen finden Sie in den technischen Regeln für Arbeitsstätten „ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe”
Art und Menge von Erste-Hilfe-Material
Als geeignetes Erste-Hilfe-Material gelten z. B.
Diese beiden Verbandskästen enthalten das Material, das gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten in den Betrieben mindestens bereitgehalten werden muss.
In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandskästen folgende Richtwerte:
Nützliche Informationen zum Thema gibt auch der Fachbereich “Erste Hilfe“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). So finden Sie auf der Internetseite des Fachbereiches zum Beispiel eine Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, eine Ernennungsurkunde für Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer, einen Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen und eine Betriebsanweisung für automatisierte externe Defibrillatoren. Zur Internetseite des Fachbereiches “Erste Hilfe“ bei der DGUV kommen Sie hier.
Wer darf Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer ausbilden?
Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen von einer ermächtigten Stellen aus- und fortgebildet werden (§ 26 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1). Die ermächtigten Stellen müssen die Anforderungen des Grundsatzes “Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ (DGUV Grundsatz 304-001, bisher GUV-G 948) erfüllen.
Die Anforderungskriterien werden durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger geprüft. Diese ist bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) eingerichtet. Die Stelle führt sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes im Auftrag der Unfallversicherungsträger durch. Bitte erkundigen Sie sich vorab, ob das von Ihnen ausgewählte Erste-Hilfe-Unternehmen zur Abrechnung mit der Unfallkasse Rheinland-Pfalz berechtigt ist.
Eine Liste mit allen Adressen und Telefonnummern ermächtigter Stellen finden Sie hier.
Wer sollte Ersthelferin bzw. Ersthelfer werden?
Grundsätzlich können alle Beschäftigten Ersthelferin oder Ersthelfer werden, wenn keine gravierenden körperlichen oder psychischen Gründe dagegen sprechen. Bei den möglichen Beschäftigten sollte eine langfristige Tätigkeit als Ersthelferin und Ersthelfer angestrebt werden, damit die Möglichkeit besteht, durch praktische Erfahrungen Sicherheit zu erlangen.
Wie muss eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer aus- und fortgebildet werden?
Gut qualifizierte Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer sind als erstes Glied in einer Rettungskette unverzichtbar. Aus diesem Grund müssen sie eine Erste-Hilfe-Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle absolvieren. Hiernach erfolgt die Erste-Hilfe-Fortbildung in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren.
Üblicherweise meldet das Unternehmen Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Ausbildung bei der ermächtigten Ausbildungsstelle an. Für die Teilnahme an der Ersten-Hilfe-Aus- und Fortbildung stellt sie das Unternehmen frei. Die Abrechnung der Lehrgangsgebühren erfolgt zwischen der Ausbildungsstelle und der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Welche Aufgaben haben Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer?
Zu den wichtigsten Aufgaben der Ersthelferinnen und Ersthelfer gehören:
Darüber hinaus kann das Unternehmen der Ersthelferin bzw. dem Ersthelfer auch weitere Aufgaben übertragen. Hierzu gehören z. B. die Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials, der Meldeeinrichtungen und der Rettungsgeräte sowie das Führen des “Verbandbuches“ (DGUV Information 204-020), Meldeblock oder einem Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen. Auch eine elektronische Dokumentation und Speicherung ist möglich.
Außerdem ist es in diesem Zusammenhang besonders wichtig, dass die Ersthelferin bzw. der Ersthelfer mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Personalvertretung zusammenarbeitet.
Muss die Ernennung/Bestellung zur Ersthelferin bzw. zum Ersthelfer schriftlich erfolgen?
Für die Ernennung gibt es keine Formvorschriften. Wir empfehlen, die Bestellung schriftlich festzuhalten. Eine Vorlage für eine Ernennungsurkunde finden Sie hier.
Können gegen Ersthelferinnen und Ersthelfer Haftungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sie im Notfall Fehler machen?
Erste Hilfe im Notfall soll Leben retten. Wenn Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer Fehler machen, müssen sie keinen Schadenersatz leisten. Ebenso wenig müssen sie befürchten, strafrechtlich verfolgt zu werden. Ersthelferinnen und Ersthelfer handeln während eines Einsatzes im Rahmen der Möglichkeiten, die ihnen durch die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung vermittelt wurden.
Rechtsfragen, die sich aus dem Handeln oder Unterlassen von Erster Hilfe ergeben, finden Sie in der DGUV-Broschüre “Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer”.
Wer unterstützt mich als Betrieb bei der Organisation der Ersten Hilfe?
Wichtigste Ansprechstelle bei der Organisation von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Unternehmen sind die zuständigen Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte. Dabei gehört nicht die Ausbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer zu deren Aufgaben, sondern die Mitarbeit bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen. Beratung und Mitwirkung sind gesetzlich festgelegte Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Neben dieser Unterstützung können Unternehmen auch Hilfestellung von ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit erhalten.
Wie berechnet die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die erforderliche Zahl von Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern in einem Betrieb mit besonderen Gefährdungen, wie zum Beispiel in einem Abwasserbetrieb oder in einem Bauhof?
Grundsätzlich gilt, dass bei zwei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer zur Verfügung stehen muss. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten muss die Zahl der Ersthelferinnen bzw. der Ersthelfer in Bauhöfen und Abwasserbetrieben 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten entsprechen. Wenn Sie uns Gründe nennen, warum mehr als die erforderlichen 10 Prozent der Beschäftigten zu Ersthelferinnen und Ersthelfer ausgebildet werden müssen, sagen wir – beispielsweise im Falle einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten – eine Kostenübernahme zu.
Warum übernimmt die Unfallkasse keine Kosten für die Erste-Hilfe-Lehrgänge von Aufsichtspersonen in Schwimmbädern, Feuerwehrangehörigen oder Beschäftigten in Heilberufen?
Für diese Berufsgruppen gehören Kenntnisse der Ersten Hilfe zum beruflichen Fachwissen, das immer aktuell gehalten werden muss. Damit gehören auch Erste-Hilfe-Lehrgänge zur fachlichen Weiterbildung. Hierfür muss das Unternehmen sorgen. Für die meisten Unternehmen ist die Qualifizierung von Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern hingegen ein zusätzlicher Aufwand, der nur aus der Fürsorgepflicht für die Beschäftigten resultiert. Diesen fordert die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 1) ein und übernimmt dafür in diesem Umfang die Lehrgangskosten. Damit kommt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz also nur für die Lehrgangskosten auf, die für die Arbeitssicherheit verlangt werden.
Für unser Schwimmbad sind sowohl Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer für die Beschäftigten als auch für die Gäste erforderlich. Warum übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz dennoch nicht die Kosten für die Erste-Hilfe-Lehrgänge?
In Schwimmbädern gibt es Personal, das zur qualifizierten Ersten Hilfe für Besucherinnen und Besucher verpflichtet ist: die Schwimmbadaufsicht. Damit sind in der Regel bereits ausreichend viele Beschäftigte mit Erste-Hilfe-Kenntnissen vorhanden. Eine betriebliche Erste Hilfe kann mit der Schwimmbadaufsicht in den meisten Fällen ohne Mehraufwand abgedeckt werden. Somit entstehen dem Schwimmbad keine zusätzlichen Kosten für die Qualifizierung von Ersthelferinnen und Ersthelfer, die von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu tragen wären.
Wir brauchen auch Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer für die Gäste unseres Museums, unseres Rathauses oder unseres Dorfgemeinschaftshauses. Warum lehnt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Kostenübernahme für diese ab?
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist gesetzlich verpflichtet, die Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen. Aus dieser Verpflichtung basiert der Anspruch der Unternehmen auf die Übernahme der Lehrgangskosten durch die Unfallkasse. Die Erste Hilfe für Besucherinnen und Besucher in öffentlichen Einrichtungen ist jedoch Aufgabe des Unternehmens. Die entstehenden Mehrkosten durch die Ausbildung zusätzlicher Ersthelferinnen und Ersthelfer hat das Unternehmen selbst zu tragen.
Zu unserem Krankenhaus gehören auch eine Apotheke und eine Werkstatt, die in Gebäuden ohne medizinisches Personal untergebracht sind. Brauchen wir dort eigene Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer? Übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz für deren Lehrgänge die Kosten?
Wenn Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung feststellen, dass für ausgelagerte Betriebsteile eine Sicherstellung der Ersten Hilfe durch das medizinische Personal des Krankenhauses nicht möglich ist, sind weitere Personen zu qualifizieren. In diesem Fall übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Kosten.