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Begriff Erläuterung
Aktives Wahlrecht

Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Wahlen zu den kom­munalen Vertretungsorganen und den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen.

An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mit­glied­staaten der Europäischen Union, die am Wahltag

  • 18 Jahre alt sind,

  • seit mindestens 3 Monaten in der Ge­meinde ihre Hauptwohnung haben.

Darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vor­lie­gen.

Anfechtung der Wahl

siehe Einspruch

Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), für die übrigen Gemeinden sind Aufsichtsbe­hörde die Kreis­ver­walt­ungen.

Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist u. a. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wahl oder der Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Versagung eines Wahlscheins oder Versagung der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Darüber hinaus können die Auf­sichts­­behörden von sich aus die Gültigkeit einer Wahl überprüfen.

Ausschluss vom Wahlrecht

Wahlberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausge­schlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Zum einen ist dies der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrecht­liche Nebenfolge vorgesehen ist. Zum anderen verliert ein Wahlberechtigter sein Wahl­recht, wenn er in allen, und nicht nur in einzelnen, Angelegenheiten unter Betreuung ge­stellt wird.

Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund eines Gerichtsaktes die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat faktisch dem Verlust der Wählbarkeit gleichgestellt werden kann.

Begriff Erläuterung
Behinderte Personen

Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der z. B. nicht lesen kann oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist den Stimmzettel selbst zu kenn­zeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich dieser der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

Blinden oder sehbehinderten Menschen ist es gestattet mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablonen werden auf Anforderung kostenlos an den betroffenen Personenkreis verteilt, wenn sich die zuständigen Blindenverbände zu einer Beschaffung bereit erklärt haben. In den Wahllokalen werden keine Schablonen vorgehalten.

Beisitzer

Wahlberechtigte Beisitzer üben ihre Funktion sowohl im Wahlvorstand des Wahllokals oder in einem Briefwahlvorstand als auch im Wahlausschuss aus. Aufgabe des Beisitzers im Wahlvorstand ist u. a. die Kontrolle der Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigungen sowie die Stimmenauszählung. Im Wahlausschuss obliegt den Beisitzern die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie die Feststellung des amtlichen Endergebnisses.

Bekanntmachungen, öffentliche

Im Rahmen der Durchführung von Kommunalwahlen gibt es folgende öffentliche Bekannt­machungen:

  • Bekanntmachung zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten EU-Bürger in das Wählerverzeichnis
  • Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
  • ggf. Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl zum Gemeinde- bzw. Ortsbeirat
  • Wahlbekanntmachung (zur Durchführung der Wahl)
  • Bekanntmachungen der Sitzungen des Wahlausschusses
  • ggf. Bekanntmachung des Termins einer Stich-, Nachholungs- oder Wiederholungswahl
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber

Die Bekanntmachungen erfolgen entweder durch die jeweilige Verbandsgemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder durch den Bürgermeister oder Landrat als zuständige Wahl­leiter im festgelegten Veröffentlichungsorgan (Amtsblatt, Tageszeitung).

Bewerber

Als Bewerber für die kommunalen Vertretungsorgane oder im Rahmen der Direktwahlen kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer die Wählbar­keitsvoraussetzungen erfüllt und in einer Mit­glieder­versammlung zur Wahl von Bewerbern, einer Vertreter­versammlung oder in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahl­ge­biets (bei nicht mitglied­schaftlich organisierten Wähler­gruppen) hierzu in geheimer sowie einzelner Wahl gewählt worden ist. Die Aufstellung von Bewerbern ist durch Parteien sowie Wählergruppen mög­lich. Darüber hinaus können bei Direktwahlen auch Einzelbewerber kan­­di­­dieren.

Bezirkstag

Der Bezirkstag ist neben dem Bezirkstagsvorsitzenden ein Entscheidungsträger des Be­zirks­verbands Pfalz. Der Bezirkstag stellt das Vertretungsorgan des Verbandes dar. Ihm gehören 29 ehrenamtliche Mitglieder an, die alle 5 Jahre bei den Kommunalwahlen gewählt werden.

Bezirksverband Pfalz

Der Bezirksverband Pfalz ist ein im Laufe einer 200-jährigen Geschichte entstandener hö­her­er Kommunalverband, dessen Hauptaufgabe die Verbesserung der Strukturen in der Pfalz ist.

Briefwahl

Ein Wahlberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag.

Briefwahlunterlagen können beispielsweise beantragt werden, wenn ein Wahlberechtigter nach Erstellung des Wählerverzeichnisses innerhalb der Gemeinde umgezogen und das Wählen in dem ursprünglich zugeteilten Wahllokal nicht zumutbar ist.

 

Antragstellung

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Die Beantrag­ung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail können ebenfalls verwendet werden. Eine telefon­ische Beantragung ist da­gegen nicht erlaubt!

Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z.B. bei nachgewiesener plötz­licher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig­keiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerver­zeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahl­tag um 15.00 Uhr beantragt werden.

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.

 

Briefwahlunterlagen

Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:

  • Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch an­schaul­­iche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die An­gaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurück­weisungs­grund für den Wahlbrief entsteht.
  • Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekenn­zeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
  • Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

 

Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl

Holt der Wahlbe­rechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeinde­be­hörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen aller­dings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahl­brief­umschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindever­waltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abge­schlos­­sen und mit der Aus­zählung der Stimmen begonnen wird.

 

Einwendungen gegen die Versagung des Wahlscheins

Versagt die Gemeindeverwaltung einem Antragsteller die Erteilung des Wahlscheins, so kann dieser dagegen Einwendungen erheben. Über diese entscheidet sodann die Aufsichtsbehörde.

 

Verlust des Wahlscheins

Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Wahl­be­­rechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Wahl­be­rechtigten dann ein neuer Wahlschein aus­ge­stellt.

Bürgermeister

Als Bürgermeister bezeichnet man den Leiter einer Gemeinde-/Stadtverwaltung. Je nach Größe und Art unterscheidet man zwischen Ortsbürgermeister, Stadtbürgermeister, Bürgermeister und Oberbürgermeister. Bürgermeister werden vom Volk direkt gewählt, sofern ein Bewerber für die Wahl vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, so wird der Bürgermeister durch den Ge­meinde­­rat gewählt.

Begriff Erläuterung
Demoskopie

Die Demoskopie versucht durch freiwillige Befragung der Bevölkerung und einer an­schließenden re­prä­sentativen Auswertung das tatsächliche Wahlverhalten zu ermitteln. Die amtliche Statistik stellt anhand der tatsächlichen Stimmabgabe das Stimmverhalten der Wähler unterschieden nach Alter und Geschlecht fest.

Direktwahl

Als Direktwahlen werden die Wahlen der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte be­zeich­net, da diese unmittelbar durch das Volk gewählt werden.

Begriff Erläuterung
Einspruch

Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, beim Landrat oder bei der Wahl zum Bezirkstag, bei dessen Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtsweg gegeben.

Einzelbewerber

Für die Wahl (Direktwahl) zum Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat ist es möglich, dass auch Personen, die nicht in einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt sind, kandidieren können. Einzelbewerber benötigen, sofern es sich nicht um einen amt­ierenden Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat handelt, in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern Unterstützungsunterschriften.

Ersatzperson

Ersatzpersonen werden dann als Nachfolger berufen, wenn ein Gewählter z. B. die Wahl ab­lehnt oder durch Tod oder Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit ausscheidet.

Bei der Verhältniswahl sind Ersatzpersonen zunächst diejenigen Personen, die aufgrund ihres schlechteren Wahlergebnisses nicht in das Vertretungsorgan gewählt wurden. Daran schließen sich die im Wahlvorschlag, aber nicht auf dem Stimmzettel, aufgeführten Be­werber in der von dem jeweiligen Wahlvorschlagsträger aufgestellten Reihenfolge an.

Ersatzpersonen bei der Mehrheitswahl sind die nicht in die kommunale Vertretungs­körper­schaft berufenen Bewerber in der Reihen­­folge der erhaltenen Stimmen.

Ersatzwähler

Als Erstwähler werden die Per­son­en bezeichnet, die aufgrund der Vollendung des 18. Le­bens­jahres das erste Mal wahlbe­rechtigt sind.

Begriff Erläuterung
Fristen

An dieser Stelle möchten wir einen kurzen Überblick über die für Wahlvorschlagsträger und Wahlberechtigte besonders wichtigen Fristen geben. Diese erstrecken sich auf folgende Themenbereiche:

  • Briefwahl
  • Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen
  • Einspruch
  • Wählerverzeichnis
Begriff Erläuterung
Geheime Abstimmung

siehe Wahlgrundsätze

Gemeinderat

Der Gemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Gemeinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Bürgermeister. Die Rats­mit­glieder werden von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Rats­­mitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde und kann zwischen 6 und 60 Personen liegen.

Begriff Erläuterung
Kennwort

Das Kennwort dient der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die durch Parteien eingereicht werden, ist grundsätzlich der Parteiname das Kennwort. Wird ein Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht, so stellt die Bezeichnung der Wählergruppe oder der Name des ersten Bewerbers auf dem Wahlvor­schlag das Kenn­­wort dar.

Kreistag

Der Kreistag stellt das kommunale Vertretungsorgan eines Landkreises dar. Er besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Landrat. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Mitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl des Land­kreises und kann zwischen 34 und 50 liegen.

Kumulieren

Das Wahlsystem sieht das Kumulieren von Stimmen im Rahmen der Verhältniswahl vor. Als Kumulieren bezeichnet das Gesetz das Anhäufeln von bis zu 3 Stimmen auf einen Be­werber.

Begriff Erläuterung
Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur auf unbestimmte Zeit ernannt. Sein Aufgabengebiet ist dem Statistischen Landes­amt zugeordnet. Er ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Kommunalwahlen. Daneben informiert er die Wahlvorschlagsträger, die Bevölkerung und die Ge­meinden über alle wahlrechtlichen Fragestellungen.

Landrat

Als Landrat bezeichnet man den Leiter einer Kreisverwaltung. Landräte werden für eine Dauer von 8 Jahren vom Volk direkt gewählt, sofern ein Bewerber für die Wahl vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, so wird der Landrat vom Kreistag gewählt.

Listenstimme / -kreuz

Der Begriff der Listenstimme kommt im Kommunalwahlrecht bei den person­alisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht das Gesetz das Setzen eines einzigen Kreuzes neben der Bezeichnung des Wahlvor­schlags. Dies hat zur Folge, dass der Wahlvorschlag unverändert angenommen wird und jeder darin aufgeführte Bewerber eine Stimme bzw. im Fall einer Mehrfachbe­nennung die der mehr­fachen Auflistung entsprechende Stimmenzahl erhält.

Listenverbindung

Bei einer Listenverbindung schließen sich mehrere Wahlvorschlagsträger mit ihren Listen zusammen, um als größere Einheit einen Vorteil bei der Sitzverteilung zu erlangen. Die Bedeutung besteht darin, dass bei der Berechnung der Sitzverteilung bei einer Verhältnis­wahl die ver­bunden­en Wahlvorschläge im Verhältnis zu den übrigen Wahlvor­schlägen wie ein Wahl­vor­schlag behandelt werden.

Losentscheid

Zu einem Losentscheid kann es sowohl im Bereich der Direktwahl und der Mehrheitswahl als auch bei der Verhältniswahl kommen.

Bei der Direktwahl gestaltet sich der Wahlablauf folgendermaßen. Gibt es mehrere Be­werber, so ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Er­hält kein Be­werber die erforderliche Mehrheit, so findet unter den 2 Bewerbern, die im ersten Wahl­gang die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Ist diese Auswahl aufgrund einer Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Bewerber nicht zu treffen, werden mittels Losentscheid die Bewerber für die Stichwahl entschieden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Stichwahl beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl er­halten haben.

Bei der Mehrheitswahl kann es in 2 Fällen zu einem Losentscheid kommen. Bei einer Mehr­­­heitswahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen ge­wählt. Ein Losentscheid kommt dann zum Tragen, wenn aufgrund einer Stimmen­gleich­heit die Bestimmung des gewählten Bewerbers nicht möglich ist. Zum anderen ist ein Los­entscheid bei der Berufung einer Ersatzperson von Bedeutung, wenn diese ebenfalls aufgrund einer Stimmengleichheit nicht eindeutig bestimmt werden kann.

Bei der Verhältniswahl kommt es im Rahmen der Sitzverteilung zu einem Losentscheid, wenn bei der Zuteilung der Sitze nach den höchsten Zahlenbruchteilen bei mehreren Wahl­vor­schlägen die gleichen Zahlenbruchteile vorliegen.

Begriff Erläuterung
Mängelbeseitigung

Die Mängelbeseitigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreichung eines Wahl­vorschlags. Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, so wird dieser unmittelbar durch die Gemeindeverwaltung geprüft und evtl. Mängel aufgezeigt. Diese müssen grund­sätzlich bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr) oder der Zulassungs­entscheidung im Wahlausschuss noch behoben werden.

Mehrfachbenennung

Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen oder liegt kein Wahlvorschlag vor, können die Wähler frei entscheiden, welcher wählbaren Person aus dem jeweiligen Wahlgebiet sie ihre Stimme geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Sie sind ebenso berechtigt, die auf dem Stimm­zettel aufgeführten Personen eines eingereichten Wahlvorschlags zu wählen, Kandidaten zu streichen und weitere Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die Rats­sitze werden von den Personen be­setzt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Mehrheitswahl

Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen oder liegt kein Wahlvorschlag vor, können die Wähler frei entscheiden, welcher wählbaren Person aus dem jeweiligen Wahlgebiet sie ihre Stimme geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Sie sind ebenso berechtigt, die auf dem Stimm­zettel aufgeführten Personen eines eingereichten Wahlvorschlags zu wählen, Kandidaten zu streichen und weitere Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die Rats­sitze werden von den Personen be­setzt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Mitgliederversammlung

Unter einer Mitgliederversammlung versteht man das Zusammenkommen von wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, die die Bewerber für die jeweilige Wahl im Rahmen des Gesetzes aufstellen. Ziel dieser Versammlung ist die Wahl der Bewerber für den aufzustellenden Wahlvorschlag.

Begriff Erläuterung
Nachholungswahl

Eine Nachholungswahl wird bei einer Wahl des Ortsvorstehers, Bürgermeisters oder Land­rats dann durchgeführt, wenn ein Bewerber nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheidet. Liegen die ge­nan­nten Voraussetzungen vor, so wird die Wahl durch den Wahlleiter abgesagt und be­kannt ge­geben, dass die Wahl als neue Wahl nachgeholt wird.

Neutralittsgebot / -pflicht

Unter dem Neutralitätsgebot bzw. der Neutralitätspflicht versteht man die unparteiische Wahrnehmung des Amtes der Mitglieder der Wahlleitung und der Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlvorstände. Darüber hinaus sind die betroffenen Personen bzgl. der Tatsachen, die bei der Wahr­nehm­ung des Amtes bekannt werden, und insbesondere das Wahlgeheimnis betreffende Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Begriff Erläuterung
Öffentlichkeit

Durch den Grundsatz der Öffentlichkeit wird sichergestellt, dass die gesamte Wahlhandlung für jedermann öffentlich ist, sofern das Wahlgeheimnis nicht verletzt wird. Damit wird eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl überwacht. Die Sitzungen des Wahlausschusses, die Wahl­handlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses sind daher öffentlich und können jederzeit von Interessierten besucht werden.

 

Ortsbeirat

Ortsbeiräte werden in Ortsbezirken gebildet und bestehen je nach Einwohnerzahl aus 3 bis 15 Ortsbeiratsmitgliedern und dem Vorsitzenden soweit nicht in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt ist, dass auf die Bildung in Ortsbezirken mit weniger als 300 Ein­wohnern verzichtet wird. Die Mitglieder des Ortsbeirats werden zeitgleich mit der Wahl des Gemeinderats von den Bürgern des Ortsbezirks auf eine Dauer von 5 Jahren gewählt. Aufgabe des Ortsbeirats ist die Vertretung der Interes­sen des Ortsbezirks in der Ge­meinde. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Ge­­meinderat bei Be­ratungen den Ortsbeirat mit einbezieht oder dieser Anregungen gegen­über dem Gemeinderat abgibt.

Ortsbezirk

Gemeinden können zur Förderung des Gemeinschaftslebens das Gemeindegebiet in Orts­be­zirke einteilen. In diesen wird grundsätzlich ein Ortsbeirat und das Amt des Orts­vor­stehers eingerichtet, um die Belange des Ortsbezirks zu vertreten. Ortsbezirke unter­­scheiden sich damit von Stadtteilen, die über kein kommunales Vertretungsorgan ver­fügen und nur Organisationseinheiten ohne rechtlichen Charakter sind.

Ortsbürgermeister

siehe Bürgermeister

Ortsvorsteher

Die Funktion des Ortsvorstehers ist ähnlich der eines Bürgermeisters. Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortsbeirats und vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber der Gemeindeverwaltung. Ebenso wie der Ortsbeirat wird ein Ortsvorsteher im Rahmen der Kommunalwahlen auf die Dauer von 5 Jahren direkt vom Volk gewählt. Tritt kein Bewerber zur Wahl an, wird der Ortsvorsteher vom Ortsbeirat gewählt.

Begriff Erläuterung
Panaschieren

Das Wahlsystem lässt im Rahmen der personalisierten Verhältniswahl das „Panaschieren“ zu. Beim Panaschieren geht es um die Verteilung der Stimmen auf Bewerber aus verschiedenen Listen. D. h. hierbei kann der Wähler seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

Parität / Geschlechterparität

Als Geschlechterparität wird ein (möglichst) gleichmäßiges Verhältnis der beiden Geschlechter in einem (politischen) Gremium bezeichnet.

Da die Repräsentanz von Frauen in den kommunalen Vertretungsorganen seit Gründung des Landes Rheinland-Pfalz deutlich niedriger ist wie die von Männern, hat es sich der Landesgesetzgeber zum Ziel gesetzt, die systematische Frauenförderung in den kommunalen Gremien auszubauen und zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels werden daher die Parteien und Wählergruppen mit der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beauftragt und aufgefordert, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge Geschlechterparität anzustreben.

Paritätsstatistik

Hierbei handelt es sich um eine Statistik, die mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den Verhältniswahlen dient.

Die Statistik enthält insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben über die Zahl und die prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Aufstellungsversammlung sowie der gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und der zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze.

Partei

Parteien sind mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, die zum Ziel haben langfristig auf Landes- oder Bundesebene Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen. Darüber hinaus steht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes im Mittelpunkt. Das Nähere regelt Art. 21 Grundgesetz sowie das Parteiengesetz.

Passives Wahlrecht

Als passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person selbst gewählt werden zu können. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Personenstimme

Der Begriff der Personenstimme kommt im Kommunalwahlrecht nur im Rahmen der per­son­­alisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hier­unter versteht man die Vergabe von einzelnen Stimmen an die auf dem Stimmzettel aufge­führten Bewerber.

Begriff Erläuterung
Schnellmeldung

Als Schnellmeldung bezeichnet man die unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorsteher erfolgende Mitteilung des ermittelten Wahlergebnisses an die Ge­­­­­­meinde­verwaltung. Diese dient der Gemeindeverwaltung der zeitnahen Feststellung des vor­­läufigen Gesamtergebnisses.

Schriftführer

Die Position des Schriftführers gibt es sowohl im Wahlvorstand als auch im Wahl­aus­schuss. Als Mitglied des Wahlvorstandes ist er für die Eintragung der Stimmabgabe­ver­merke im Wähler­ver­zeichnis sowie für das Aus­füllen der Schnellmeldung und der Wahl­nieder­schrift zuständig.

Sitzverteilung

Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. An dem Stimmenverteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (=Divisorverfahren mit Standardrundungen) nehmen alle zugelassenen Wahlvorschläge teil.

Für die Berechnung wird zunächst ein Sitzverteilungsdivisor ermittelt, in dem die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen der an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge durch die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze dividiert wird. Anschließend wird die Zahl der Stimmen, die eine Partei/Wählergruppe jeweils erhalten hat, durch den Divisor geteilt. Die Anzahl der Sitze ergibt sich sodann aus den ganzen Zahlen (Zahl vor dem Komma) sowie nach den entsprechenden Zahlenbruchteilen (Zahl nach dem Komma). Wird die Anzahl der zu vergebenden Sitze bei diesem Rechenschritt über- oder unterschritten, ist eine Neuberechnung des Zuteilungsdivisors erforderlich.

Stichwahl

Eine Stichwahl dient der Ermittlung des gewählten Bewerbers, wenn bei einer Direktwahl mehrere Kandidaten zur Wahl angetreten sind und keiner sofort die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Es kommt sodann zu einem 2. Wahlgang (Stichwahl), bei dem die beiden Kandi­daten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, nochmals ge­gen­­ein­an­der antreten.

Stimmbezirk

Unter einem Stimmbezirk versteht man den aus organisatorischen Gründen festgelegten örtlichen Bereich, dessen Bewohner in dem gleichen Wahllokal wählen dürfen.

Stimmzettel

Als Stimmzettel bezeichnet man das amtlich hergestellte Formular mit Angabe der zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge und Bewerber, auf dem die Stimmabgabe erfolgt.

Stimmzettelumschlag

Als Stimmzettelumschlag wird der Umschlag bezeichnet, in den nach dem Ausfüllen der Brief­wahl­­­unterlagen durch den Wähler der oder ggf. die Stimmzettel gesteckt wird / werden.

Begriff Erläuterung
Umzug

Bei dem Begriff des „Umzugs“ ist zunächst zwischen einem Wegzug aus der Gemeinde und einem tatsächlichen Umzug innerhalb der Gemeinde zu differenzieren.

Ein Wegzug führt grundsätzlich zu einem Verlust des Wahlrechts in der Gemeinde, aus der weggezogen wird. Findet der Wegzug allerdings nach der Erstellung des Wählerver­zeichnisses und die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20. Tag vor der Wahl statt, so kann am neuen Wohn­ort ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden. Dadurch wird die Wahlberechtigung am neuen Wohnort erlangt, wenn die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung auch bei der Zuzugsgemeinde vorliegen. Liegt die Zuzugsgemeinde in der gleichen Verbandsgemeinde oder im Landkreis der Weg­zugs­ge­meinde, bleibt in der Regel die Wahlberechtigung erhalten (Ausnahme: Wahl des Ge­meinde­­rats).

Bei einem Umzug erfolgt die Verlegung der Wohnung innerhalb einer Gemeinde. Wird die Wohnung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses verlegt, so bleibt der Wahlberechtigte weiterhin in dem Stimmbezirk wahlberechtigt, in dem die vorherige Woh­nung gelegen hat.

Ungültige Stimmen

Ungültige Stimmen sind Stimmen, die aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Gründe nicht in das Wahlergebnis einfließen dürfen. Zu einer Ungültigkeit der Stimmen führt u. a. die Verwendung von nicht amtlich hergestellten Stimmzetteln oder das Anbringen eines Zusatzes wie z. B. eine Meinungsäußerung auf dem Stimmzettel.

Unterstützungsunterschriften

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unter­schriften von Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man Unter­stützungs­unter­schriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese entweder im Landtag oder im kommunalen Ver­tretungsorgan der Gebiets­körperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits ver­treten sind. Ebenso sind einem kom­munalen Vertretungsorgan angehörende Wähler­gruppen sowie als Einzel­be­werber an­tretende aber bereits amtierende Bürger­meister und Landräte von dem Unter­­schriften­er­fordernis befreit.

Unvereinbarkeit

Als Unvereinbarkeit von Amt und Mandat bezeichnet man die bestehende Interessen­kollision zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Wahrnehmung eines Amtes in einem Vertretungsorgan der gleichzeitig als Arbeitgeber fungierenden kommunalen Gebiets­körper­schaft oder Einrichtung.

Hierbei soll verhindert werden, dass ein Beschäftigter sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer kommunalen Vertretungskörperschaft selbst kontrolliert.

Begriff Erläuterung
Verbandsgemeinderat

Der Verbandsgemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Verbands­ge­meinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der verbandsangehörigen Gemeinden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Rats­mitglieder ist abhängig von der Gesamtzahl der Ein­wohner, die in den zur Verbandsgemeinde gehörenden Gemeinden leben.

Verhältniswahl (personalisierte)

Das Wahlsystem ist bei der Zulassung von mindestens 2 Wahlvorschlägen als personal­isierte Verhältniswahl ausgestaltet. Die Sitze für die jeweiligen kommunalen Vertretungs­organe werden im Verhältnis zu den erzielten Stimmen vergeben. Die Wahlberechtigten haben danach so viele Stimmen wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Da die Verhältniswahl personalisiert ist, vergeben die jeweiligen Wähler ihre Stimmen nicht an Wahlvorschläge, sondern an die in diesen aufgestellten Personen (Bewerber). An diese können die Wähler - im Rahmen der zu vergebenden Stimmenhöchstzahl - jeweils bis zu 3 Stimmen ver­geben.

Die Verhältniswahl wird mit offenen Listen durchgeführt, da die Wähler über ihre Stimmabgabe sowohl die Reihen­folge innerhalb der Wahlvorschläge verändern, als auch über mehrere Wahlvor­schläge hin­weg Bewerbern ihre Stimme geben können.

Versicherung an Eides statt

Eine Versicherung an Eides statt dient der Aufforderung zur wahrheitsgemäßen Abgabe einer Auskunft vor dem Hintergrund, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Ver­sicherung strafrechtliche Konsequenzen hat.

Vertrauensperson

Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter stellen das Verbindungsglied zwischen dem Träger des Wahlvor­schlags und dem Wahlleiter dar. Sie sind bevollmächtigt, verbindliche Er­klärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ab­zu­geben. Aufgabe der Vertrauensperson ist u. a. die Einreichung des Wahlvor­schlags, die Beseitigung von Mängeln am Wahlvorschlag sowie die Teil­nahme an der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge.

Vertreterversammlung

Eine Vertreterversammlung dient u. a. der Wahl der Bewerber für einen aufzustellenden Wahl­vorschlag. Dabei unterscheidet man zwischen der allgemeinen und der be­sonderen Ver­treterversammlung.

Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei / Wähler­gruppe allgemein für bevorstehende Wahlen zur Wahl von Bewerbern bestellte Versamm­lung. Die vorher stattgefundene Mitgliederversammlung wählt die jeweiligen Delegierten für diese Versammlung.

Von einer besonderen Vertreterversammlung spricht man, wenn nach der Satzung des Wahlvorschlagsträgers die Versammlung ausschließlich die Bewerber für die Wahlen aufstellen soll. Die Delegierten der Versammlung werden durch die Mitglieder in einer demokratischen Wahl bestimmt.

Vertretungsorgan

Auf kommunaler Ebene wird nicht der Begriff des „Parlaments“, sondern die Bezeichnung „Ver­­tretungs­organ“ verwendet. Kommunale Vertretungsorgane sind Ortsbeiräte, Ge­meinde­- / Stadträte, Verbandsgemeinderäte, aber auch Kreistage und der Bezirkstag des Be­zirksverbands Pfalz.

Begriff Erläuterung
Wahlausschuss

Zu jeder Wahl erfolgt die Bildung eines Wahlausschusses. Dieser setzt sich aus 4 oder 6 Wahlberechtigten der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft (Beisitzer), einem Schriftführer und dem Vorsitzenden zusammen. Der Schriftführer kann zugleich auch Bei­sitzer sein. Allerdings wird diese Position meist von einem Be­diensteten der Gemeinde wahr­genommen.

Aufgabe des Wahlausschusses ist die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Alle Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

Wählbarkeit

siehe passives Wahlrecht

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob und zu welcher Wahl sie wahlberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit, der Ort des Wahllokals und ob dieser barrierefrei ist mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grund­sätz­lich im Wahllokal die Wahlberechtigung nachgewiesen.

Hat jemand, obwohl er meint wahlberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, bedeutet dies nicht zwingend, dass kein Wahlrecht besteht. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Wahlberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Wahlrecht erkundigen. Auch kann als Wahlberechtigter die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Wahlberechtigte

Als Wahlberechtigte bezeichnet man die Personen, die das formelle und materielle Wahl­recht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können.

Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlberechtigung in Zusammenhang stehen:

  • Aktives Wahlrecht
  • Ausschluss vom Wahlrecht
  • Einspruch
  • Erstwähler
  • Wählerverzeichnis
  • Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigung

siehe aktives Wahlrecht

Wahlbezirk

siehe Stimmrecht

Wahlbrief

Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief, der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahl­unter­lagen enthält. Er beinhaltet den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag, der einen oder je nach Wahl mehrere Stimmzettel enthält.

Wählergruppe

Wählergruppen sind Vereinigungen von Wahlberechtigten, die ausschließlich kommunal­politische Ziele erreichen wollen. Wählergruppen können entweder mitglied­schaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisiert sein.

Wählerverzeichnis

Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Be­rechtigung der­jenigen, die ihre Stim­­me im Wahllokal abgeben möchten.

 

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kom­mune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt.

Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Voll­ständig­keit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Wahlberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzu­stellen, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Daten­schutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tat­sachen nach­­­weisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerver­zeichnisses hin­­sichtlich dieses Dritten begründen.

 

Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einwendungen erheben. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten be­troffen sind.

Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde­verwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.

Wahlgebiet

Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl zu einem Vertretungsorgan das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Wahlgebiet ist z. B. bei der Wahl des Orts­beirats der Ortsbezirk, bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde und bei der Wahl des Kreistags der Landkreis.

Wahlgrundsätze

Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden.

Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind.

Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden.

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in das kommunale Vertretungsorgan einziehen. Jede Zwischen­­schaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen.

Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann.

Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.

Wahlhandlung

Der Begriff „Wahlhandlung“ ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahler­gebnisses.

Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen:

  • Briefwahl
  • Kumulieren
  • Listenstimme /-kreuz
  • Neutralitätsgebot / -pflicht
  • Öffentlichkeit
  • Panaschieren
  • Personenstimme
  • Schnellmeldung
  • Stimmbezirk
  • Stimmzettel
  • Ungültige Stimmen
  • Wahlberechtigte
  • Wahlraum / -lokal
  • Wahlurne
  • Wahlvorstand
  • Wahlzeit
Wahlleiter

Der Wahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungs­gemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Verbands­ge­meinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz). Er ist für alle Ange­legenheiten zuständig, für die im Kommunalwahlgesetz und der Kommunal­wahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z. B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist.

Zu seinen Aufgaben gehören u. a.:

  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge
  • Bekanntmachung der Wahlbereichseinteilung
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses
  • Benachrichtigung der Gewählten
  • Führung des Vorsitzes im Wahlausschuss

Die Bezeichnung des Wahlleiters variiert je nach der Bezeichnung der Gemeinde. So gibt es die Be­zeichnung des Gemeindewahlleiters, des Verbandsgemeindewahlleiters, des Kreis­­­wahl­­­leiters (Landkreis) und des Bezirkswahlleiters (Bezirksverband Pfalz).

Wahlprüfung

Bei der Wahlprüfung muss man zwischen der Prüfung vor der Wahl und nach der Wahl differenzieren.

Werden bei der Vorbereitung einer Wahl Verstöße gegen das Kommunalwahlrecht festgestellt, die zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, so veranlasst die Aufsichtsbe­hörde erforderliche Maßnahmen zur Behebung dieser Verstöße. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so wird der Wahltag durch die Aufsichtsbe­hörde verschoben.

Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl entscheidet die Aufsichtsbehörde über eingegangene Einsprüche. Gleichzeitig kann sie aber auch, wenn ihr Rechtsverstöße, die während der Wahl begangen wurden, bekannt werden, die Wahl von Amts wegen für un­gültig erklären.

Wahlschein

Bei einem Wahlschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des materiellen Wahlrechts eines Wahlberechtigten dient. Der Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl.

Wahlsystem

Der Begriff des „Wahlsystems“ stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar. Es regelt, zu welchem Anlass die jeweilige Wahlart angewendet wird. So finden z. B. Wahlen zu den Vertretungsorganen je nach Zahl der Wahlvorschläge als personalisierte Verhältnis- oder als Mehrheitswahlen statt. Dagegen werden Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte grundsätzlich in einer Direktwahl nach dem Grundsatz der absoluten Mehr­heit gewählt.

Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlsystem in Zusammenhang stehen:

  • Direktwahl
  • Mehrheitswahl
  • Verhältniswahl (personalisierte)
Wahlumfrage

siehe Demoskopie

Wahlurne

Unter Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimm­zettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird.

 

Wahlvorschlag

Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr einzureichen.

Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen:

  • Bewerber
  • Mängelbeseitigung
  • Mitgliederversammlung
  • Partei
  • Unterstützungsunterschriften
  • Vertreterversammlung
  • Wahlausschuss
  • Wahlleiter
Wahlvorstand

Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, 3 bis 8 wahlbe­rechtig­ten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss. Der stell­­ver­tretende Schriftführer wird aus den Beisitzern bestimmt. Darüber hinaus ist noch die Unterstützung durch Hilfskräfte möglich.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahl­vorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt.

Wahlvorsteher

Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungs­gemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich.

Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.)
  • Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
  • Berichtigung des Wählerverzeichnisses
  • Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Übergabe der Niederschrift etc. an die Gemeindeverwaltung
Wahlwerbung

Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbe­werber verstanden. Wahl­werbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zu­gängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausge­schlossen werden kann.

Wahlzeit

Als Wahlzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Wahltag gewählt werden kann. In der Bundes­republik Deutschland finden alle Wahlen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.